Werden auf einem Internet-Portal Angaben eines Rechtsanwalts mit einem Link zu seiner Webseite präsentiert, so hängt die Frage, ob es sich bei dem Rechtsanwalt um einen Diensteanbieter i.S.d. § 5 TMG mit entsprechenden Informationspflichten handelt davon ab, ob es sich bei dieser Internet-Veröffentlichung um ein eigenes Telemedium des Anbieters handelt, ob er selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes im Rahmen des Internet-Portals bestimmen kann und sich sein Angebot für einen objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt des Anbieters darstellt. |
"Rechtsanwalt R. ist als erfahrener Reiter und Reitervereinsvorstand interessiert, sowie fach- und sachkundig im Bereich des Vereinsrechts und des Pferderechts. Durch langjährige ..... " |
"Bestätigter Eintrag aktualisiert vor zwei Monaten." |
Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes ersatzweise Ordnungshaft, es zu unterlassen, geschäftsmäßige Telemedien anzubieten, ohne die gemäß § 5 TMG erforderlichen Pflichtinformationen vorzuhalten, so wie auf dem Portal c..de gemäß Anlage K 2 geschehen. |