1. | Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3101 RVG-VV entsteht gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3, Abs. 2 RVG-VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, selbst wenn diese Tätigkeit nicht dem Gericht gegenüber erfolgt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. November 2006, I ZB 39/06). |
2. | Eröffnet der Rechtsanwalt eine Kommunikation über E-Mails, so muss er Sorge dafür tragen, dass eine Kenntnisnahme eingegangener E-Mails jedenfalls während der üblichen Bürozeiten möglich ist und auch erfolgt. |
0,8 Verfahrensgebühr | 1.202,40 EUR |
Auslagenpauschale | 20,00 EUR |
Mehrwertsteuer | 232,26 EUR |
Zustellungskosten | 3,50 EUR |
Gesamt | 1.458,16 EUR |