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Landgericht Mannheim Urteil vom 07.12.2010 - 11 O 273/10 - Zum Internet-System-Vertrag als Werkvertrag

LG Mannheim v. 07.12.2010: Zum Internet-System-Vertrag als Werkvertrag, zur Kündigungsfrist und zur Sicherung der Kundenrechte durch einstweilige Verfügung


Das Landgericht Mannheim (Urteil vom 07.12.2010 - 11 O 273/10) hat entschieden:

  1.  Ein Vertrag, welcher die Entwicklung, das Design, die Leistung eines Projektmanagements, die Koordination darüber hinaus das Serverhosting und Daten-Traffic und einen Wartungsvertrag über weitere Entwicklungsarbeiten beinhaltet hat, ist insgesamt als sogenannter "Internetsystemvertrag" anzusehen, welcher als Werkvertrag im Sinne von § 631 f. BGB zu qualifizieren ist.

  2.  Bei Internet-System-Verträgen liegt es nahe, dass soweit es um die noch nicht abgeschlossenen Teile der Leistungen der Beklagten, wie die dauerhafte Zurverfügungstellung der Software der Verfügungsbeklagten und die Zurverfügungstellung der Software auf dem Server der Verfügungsbeklagten sowie des Wartungsvertrages nicht auf die gesetzliche Regelung des § 649 BGB, sondern die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten bei Mietverhältnissen oder Dienstverträgen (Wartungsvertrag) zurückgegriffen wird.

  3.  Bei Internet-System-Verträgen führt die Annahme von Kündigungsfristen in analoger Anwendung des § 580 Abs. 2 BGB zu einer sachgerechten und interessengerechten Regelung. Die Situation bei der Beendigung eines Vertrages mit Softwareerstellung bzw. Anpassung, Überlassung und Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten ist der Situation, wie sie bei Überlassung von Geschäftsräumen besteht, vergleichbar. Gemäß § 580 a Abs.2 BGB ist spätestens zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zu kündigen.

  4.  Macht der Auftraggeber eines Internet-Service-Vertrages glaubhaft, dass ihm bei Abschaltung der Internetseite erhebliche, wenn auch größtenteils nicht bezifferbare Schäden entstehen, und ihm auf Grund der Schnelllebigkeit des Internets im allgemeinen und insbesondere der Ausrichtung auf ständige mögliche Teilhabe von Internet-Communitys, wie er sie anbietet, ein erheblicher Imagenachteil für ihn zu befürchten ist, wenn die Internetpräsenz auch nur für wenige Tage nicht erreichbar ist, dann können seine Kundenrechte auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.




Siehe auch
Internet-Service-Provider (ISP) und
ISP-Verträge


Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Kündigung eines zwischen ihnen bestehenden Vertrages. Die Verfügungsklägerin betreibt einen regionalen privaten Fernsehsender. Die Verfügungsbeklagte ist ein auf die Erstellung sogenannter Web 2.0 Community-Lösungen spezialisiertes Unternehmen. Sie bot am 06.02.2008 der Verfügungsklägerin einen Vertrag an, nachdem die Verfügungsbeklagte für die Verfügungsklägerin bis zum 22.04.2008 eine umfangreiche Internetseite erstellen sollte. Diese sollte den Besuchern der Internetseite neben verschiedenen Diensten auch den Beitritt zu einem sozialen Netzwerk, einer sogenannten Internet-Community, ermöglichen. Die Verfügungsbeklagte verpflichtete sich zudem das Webhosting für die Seite zu übernehmen, d. h. die zu erstellende Internetseite gegen eine monatliche Gebühr im Internet verfügbar zu machen. Des Weiteren verpflichtete sich die Verfügungsbeklagte die Seite zu warten, weiterzuentwickeln und deren Sicherheit zu gewährleisten. Dieses Angebot nahm die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 21.02.2008 an.

Die Verfügungsklägerin verpflichtete sich aufgrund des geschlossenen Vertrages im Gegenzug zur Zahlung einer einmaligen Entwicklungs- und Managementpauschale und zu monatlichen Zahlungen für das Webhosting und den im Zusammenhang mit dem Besuch der Internetseite durch Dritte anfallenden Datenverkehr.

In Anlage 1 des Vertrages der Parteien heißt es u.a.:

   "Wenn in den ersten 12 Monaten nach Launch nicht die kompletten Entwicklungskosten in Höhe von € 35.235,90 durch die Plattform erwirtschaftet wurden, steht der R-N-F GmbH eine vollständige Rückerstattung dieser Kosten zu."

Ob dies der Fall ist, ist zwischen den Parteien streitig. Insoweit ist ein Verfahren zum Landgericht Mannheim 11 O 136/10 anhängig.

Darüber hinaus kam es Oktober 2010 zu Unstimmigkeiten über weitere Vergütung der Leistungen der Verfügungsbeklagten. Diese übermittelte der Verfügungsklägerin die Kopie einer Rechnung vom 14.09.2010 und erklärte gleichzeitig die Kündigung des oben beschriebenen Vertrages zum 11.10.2010. Die Verfügungsbeklagte kündigte zugleich an, zu diesem Datum die Verfügbarmachung der Internetseite einzustellen und der Verfügungsklägerin eine Kopie der Webseite mit sämtlichen Teilnehmerdaten auf DVD auszuhändigen. Eine ursprüngliche Zusage der Verfügungsbeklagten den Weiterbetrieb der Seite bis zum 31.10.2010 nicht einzustellen, nahm die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 08.10.2010 zurück, erklärte aber im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.10.2010, wonach nicht beabsichtigt sei, die Webseite vor dem 30.11.2010 abzuschalten.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, die Verfügungsbeklagte sei nicht berechtigt, die zur Verfügungstellung der Internetseiten zu beenden, da die Kündigung der Verfügungsbeklagten vom 01.10.2010 das Vertragsverhältnis nicht zum 11.10.2010 aufgelöst habe. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses sei nur unter Beachtung der Vorschriften über die Kündigung von Mietverträgen und insofern insbesondere nach § 580 Abs. 2 BGB möglich. Dies folge daraus, dass es sich um eine gewerblich genutzte Internetseite handele und die Nutzung der Internetseite und der Community am ehesten mit der Vermietung von Geschäftsräumen vergleichbar sei. Ein Umzug der Internetseite könne ebenso wenig wie bei der Anmietung von Geschäftsräumen auf die Schnelle erfolgen. Es bedürfe eines größeren Vorbereitungsaufwandes.

Ein unvorbereitetes Abschalten der Internetseite, welche ein Kernbestandteil des geschäftlichen Betriebes der Verfügungsklägerin darstelle, bringe erhebliche nachteilige Folgen für die Verfügungsklägerin mit sich. Wäre die Internetpräsenz der Verfügungsklägerin nur vorrübergehend nicht mehr gegeben, so verletze die Verfügungsklägerin ihre vertraglichen Pflichten gegenüber Mitgliedern der Online-Community und Dritten und sei Schadensersatzansprüchen ausgesetzt. Außerdem sei mit der Nichterreichbarkeit der Internetpräsenz auch ein erheblicher Imageschaden verbunden.

Demgegenüber stelle die weitere Zur-Verfügung-Stellung der Internetseite durch die Verfügungsbeklagten für diese keine wesentliche Beeinträchtigung dar. Die Verfügungsklägerin habe stets ihre Leistungspflichten erfüllt und auch Rechnungen der Verfügungsbeklagten soweit berechtigt vergütet.

Die Verfügungsklägerin beantragt:

  1.  Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die unter der Adresse http://www.....de/ einschließlich aller Unterseiten im Internet abrufbaren Inhalte der Antragstellerin und ihrer Kunden und sonstigen Vertragspartner uneingeschränkt an 24 h pro Tag und 7 Tagen pro Woche mit einem Internetanschluss von 1.000 MBit/s für die Allgemeinheit über Internet bis zum Abschluss der Hauptsache (Az. 11 O 136/10 des Landgerichts Mannheim) verfügbar zu halten.

  2.  Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen den Geschäftsführer festgesetzt werden kann.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

   den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Verfügungsklägerin könne die Internetseite auch bei Beendigung der Bereitstellung durch die Verfügungsbeklagte ohne Weiteres wieder ins Internet stellen, da die Programmsoftware frei verfügbar sei und lediglich die zu übergebenden Daten eingepflegt werden müssten. Eine Verpflichtung der Verfügungsklägerin gegenüber ihren Kunden sei nicht gegeben.

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass auf den zwischen den Parteien bestehenden Hostingvertrag Mietrecht anwendbar sei, wobei sich jedoch die Kündigungsfrist nicht nach § 580 Abs. 2 BGB, sondern nach § 580 Abs. 3 BGB bestimme. Bei der Software, welche auf der Festplatte des Servers verkörpert sei, handele es sich um eine bewegliche Sache.

Die Verfügungsbeklagte ist weiter der Auffassung, dass eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben sei und durch die beantragte einstweilige Verfügung die Hauptsache vorweg genommen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, sowie auf die mit diesen Schriftsätzen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

1. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist das Landgericht sachlich zuständig. Das Interesse der Verfügungsklägerin besteht mindestens in Höhe der Hälfte der im Verfahren 11 O 136/10 streitigen Zahlungsverpflichtung zwischen den Parteien. Dabei ist zugrundezulegen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen waren, dass durch die von der Verfügungsbeklagten zu erstellende und zur Verfügung gestellten Internetseite ein entsprechender Betrag innerhalb eines Jahres erwirtschaftet werden kann. Ein dem Inhalt des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechendes Hauptsacheverfahren hätte demzufolge mindestens einen Gegenstandswert von über 17.000,00 €, der dem nach der Erwartung der Verfügungsklägerin in einem halben Jahr zu erwirtschaftenden Betrag entspricht, woraus sich die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergibt.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Ein Verfügungsanspruch ist gegeben, da die Kündigung der Verfügungsbeklagten vom 01.10.2010 zum 11.10.2010 den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag zu diesem Datum nicht aufgelöst hat und die Verfügungsklägerin demgemäß Anspruch auf die Erbringung der im Vertrag vorgesehenen Leistungen der Beklagten der Bereitstellung des Internetangebotes auf den von der Verfügungsbeklagten zur Verfügung gestellten Servern bis zum ordentlichen Vertragsende hat.

Ein solches kann aber nicht vor dem 31.03.2011 angenommen werden.

a) Für die Entscheidung Frage, in welcher Frist der Vertrag der Parteien soweit er Leistungen im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses beinhaltet, gekündigt werden kann, ist maßgeblich der rechtliche Charakter der vertraglichen Vereinbarung, welche durch die Kündigung beendet werden soll maßgeblich.

Zwar wird der zwischen den Parteien bestehende Vertrag, welcher die Entwicklung, das Design, die Leistung eines Projektmanagements, die Koordination darüber hinaus das Serverhosting und Daten-Traffic und einen Wartungsvertrag über weitere Entwicklungsarbeiten beinhaltet hat, insgesamt als sogenannter "Internetsystemvertrag" anzusehen sein, welcher nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 04.03.2010 III ZR 79/07, BGHZ 184, 345 f., als Werkvertrag im Sinne von § 631 f. BGB zu qualifizieren sei.

Dies sagt indessen nichts darüber aus, dass im Falle der Kündigung eines solchen Internetsystemvertrages davon auszugehen ist, dass diese, auch wenn eine besondere Vereinbarung über Kündigungsfristen fehlt, nach den werkvertraglichen Kündigungsvorschriften zu beurteilen ist.

Zum einen ist es bei typengemischten Verträgen, wie hier, je nach Einzelfall sinnvoll die Kündigungsmöglichkeiten für den jeweiligen Vertragsteil gesondert zu bestimmen, so dass auch hinsichtlich einzelner Teile des Vertrages unterschiedliche Beendigungsvorschriften anzuwenden sind.

Zum anderen richtet sich die Entscheidung, welche Vorschriften für die Beendigung des Vertragsverhältnisses heranzuziehen sind, nur grundsätzlich danach, welcher Vertragstyp dem Vertrag als Ganzes sein Gepräge gibt.

Es liegt deshalb nahe, dass soweit es um die noch nicht abgeschlossenen Teile der Leistungen der Beklagten, wie die dauerhafte Zurverfügungstellung der Software der Verfügungsbeklagten und die Zurverfügungstellung der Software auf dem Server der Verfügungsbeklagten sowie des Wartungsvertrages nicht auf die gesetzliche Regelung des § 649 BGB, sondern die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten bei Mietverhältnissen oder Dienstverträgen (Wartungsvertrag) zurückgegriffen wird.

Nachdem sich die Verfügungsklägerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dagegen wendet, dass die Verfügungsklägerin ohne jedwede Vorbereitung und nur mit kurzfristiger Vorankündigung die Bereithaltung der Internetangebote der Verfügungsklägerin beendet, kann nur eine analoge Anwendung mietvertraglicher Vorschriften über eine ordentliche Kündigung und deren Kündigungsfristen in Betracht kommen.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass die analoge Anwendung der Kündigungsfrist des § 580a Abs. 2 BGB zu einer sach- und interessengerechten Lösung führt.

Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass das Schwergewicht der verbleibenden Leistungspflichten der Verfügungsbeklagten auf der Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten auf den Servern der Verfügungsbeklagten liegt und nicht auf der Leistung der Erstellung bzw. Anpassung der Software der Verfügungsbeklagten auf die Bedürfnisse der Verfügungsklägerin. Die letzteren Leistungspflichten sind beanstandungsfrei erbracht und es besteht kein Streit darüber, dass diese auch künftig über das Vertragsende hinaus von der Verfügungsklägerin genutzt dürfen, wobei in diesem Zusammenhang der Streit der Parteien darüber, was die Beklagte bei Vertragsende insgesamt der Klägerin zu übergeben hat, keine Rolle spielt.

Demgemäß ist es für die Verfügungsklägerin bedeutsam, dass sie bis zum ordentlichen Ende des Vertrages der Parteien die ihr zur Verfügung gestellte Speicherkapazität der Verfügungsbeklagten weiterhin nutzen darf und diese nicht räumen muss.

Die hier gegebene Interessenlage ist deshalb eher mit der Vermietung von Räumen als mit der Erbringung eines werkvertraglichen Erfolges vergleichbar, wie es auch der Bundesgerichtshof im Urteil vom 15.11.2006, XII ZR 120/04 und aus OLG Köln im Urteil vom 13.05.2002, 19 U 211/01, gesehen haben.

Geht man daher davon aus, dass die bis zum Vertragsende zum Schwerpunkt der Leistungen der Beklagten gewordene Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten unter mietvertraglichen Gesichtspunkten zu sehen ist, ist noch die Frage zu prüfen, ob für die Frage, welche Kündigungsfristen bei fehlender Vereinbarung heranzuziehen sind, § 580 Abs. 2 oder § 580 Abs. 3 BGB herangezogen werden sollen.




Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt insoweit die analoge Anwendung von § 580 Abs. 3 BGB nicht in Betracht.

Zutreffend mag zwar sein, dass es bei der Zurverfügungstellung eines Servers dieser je nach Installation als bewegliche Sache angesehen werden kann. Dies trifft aber für die zwischen den Parteien bestehende vertragliche Situation so nicht zu. Nach dem Angebot vom 06.02.2008 bedient sich die Verfügungsbeklagte zur Verfügungstellung des Internetangebots der Verfügungsklägerin der Computer der Dienstleisterin IP-Exchange, die eigene Rechenzentren mit einer 1000MBit/s-CISCO-Infrastruktur bietet. Dies ist nicht vergleichbar mit der Bereitstellung/Vermietung eines Computers mit Software, sondern kommt eher der Überlassung von Speicherkapazität im Sinne von (virtuellen) Räumen nahe.

Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass nur eine analoge Anwendung der Kündigungsfrist des § 580 Abs. 2 BGB zu einer sachgerechten und interessengerechten Regelung führt. Dem Gericht erscheint die Situation bei der Beendigung eines Vertrages der vorliegenden Art mit Softwareerstellung bzw. Anpassung, Überlassung und Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten der Situation, wie sie bei Überlassung von Geschäftsräumen besteht, vergleichbar. Auch hier entsteht bei Beendigung des Vertrages die Situation, dass der Abnehmer und Nutzer der IT-Leistungen nicht von heute auf morgen, insbesondere nicht in der kurzen Frist des § 580 Abs. 3 BGB in der Lage ist, einen neuen IT-Anbieter zu suchen, welcher dem Nutzer (Mieter) Speicherkapazitäten auf Computern Dritter zur Verfügung stellt. Auch muss der Nutzer (wie hier) von Speicherkapazitäten auf dem Markt recherchieren, um einen geeigneten Vertragspartner zu finden der zur Erbringung der seitens der Verfügungsbeklagten zugesagten Leistungen in der Lage ist.

Dabei ist beim vorliegenden Vertrag auch besonders die mit der Website der Verfügungsklägerin verbundenen Öffentlichkeitswirkung zu berücksichtigen mit der einhergeht, dass die Verfügungsklägerin als regionaler Fernsehsender auf jeden Fall vermeiden muss, dass ihr qualitativ minderwertige Leistungen angeboten werden oder gar die Website bis zur erfolgreichen Suche eines neuen Vertragspartners auch nur für kurze Zeit abgeschaltet wird. Es erscheint deshalb gerechtfertigt jedenfalls für die Frist zur Kündigung eines Vertrages der vorliegenden Art die Frist des § 580 Abs. 2 BGB heranzuziehen.

b) Daraus folgt, dass die Kündigung der Verfügungsbeklagten vom 01.10.2010, die im Übrigen so auszulegen ist, dass die Verfügungsbeklagte in jedem Fall kündigen wollte, nur geeignet ist, den Vertrag zum 31.03.2011 zu beenden.

Gemäß § 580 a Abs.2 BGB ist spätestens zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zu kündigen. Dies bedeutet, daß die Kündigung vom 1.10.2010 erst zum 31.3.2011 Wirksamkeit entfalten kann.

Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Verfügungsbeklagte gegenüber der Verfügungsklägerin gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung ihre Leistungen in der Form der Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten erbringen und sie darf nicht vorher , wie von der Verfügungsbeklagten angekündigt, den Weiterbetrieb des Internetangebots der Verfügungsklägerin beenden.

3. Neben dem dargestellten Verfügungsanspruchs der Verfügungsklägerin besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr bei Abschaltung der Internetseite erhebliche, wenn auch größtenteils nicht bezifferbare Schäden entstehen. Aufgrund der Schnelllebigkeit des Internets im allgemeinen und insbesondere der Ausrichtung auf ständige mögliche Teilhabe von Internet-Communitys, wie sie die Verfügungsbeklagte anbietet, ist auch einer erheblicher Imagenachteil für die Verfügungsklägerin zu befürchten, wenn ihre Internetpräsenz auch nur für wenige Tage nicht erreichbar ist. Im Hinblick auf die Androhung der Verfügungsbeklagten nur bis zum 30.11.2010 die Internetseite der Verfügungsklägerin nicht abzuschalten ist ihr zu gebieten die Internetseite der Klägerin längstens bis zum 31.03.2011 aufrecht zu erhalten.



Dabei ist auch nicht erkennbar, dass der Verfügungsbeklagten durch die Aufrechterhaltung der Erreichbarkeit der Internetseite der Verfügungsklägerin Nachteile entstehen. Nicht ersichtlich ist, dass die Verfügungsbeklagte befürchten müsse, Vergütung für erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten nicht zu erhalten. Aus einer kurzfristigen Zahlungsstockung über deren Ursache im Übrigen Streit besteht kann dies nicht hergeleitet werden.

4. Im Hinblick hierauf steht auch der Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Diese ist zur Regelung des einstweiligen Zustandes bis zur endgültigen Vertragsbeendigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages geboten.

5. Da es sich bei der Aufrechterhaltung des Internetangebots der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte um eine unvertretbare Handlung handelt, hatte die Androhung eines Zwangsmittels zu unterbleiben (§ 888 Abs. 2 ZPO).

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, wobei das Gericht in der Abweichung des Antrages die Verfügbarkeit des Internetangebots der Klägerin bis zum Abschluss der Hauptsache des Verfahrens 11 O 136/10 LG Mannheim zu gewährleisten zu dem Ausspruch der Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit bis zum 31.03.2010 kein Minus gesehen hat.

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