1. |
Ein Vertrag, welcher die Entwicklung, das Design, die Leistung eines Projektmanagements, die Koordination darüber hinaus das Serverhosting und Daten-Traffic und einen Wartungsvertrag über weitere Entwicklungsarbeiten beinhaltet hat, ist insgesamt als sogenannter "Internetsystemvertrag" anzusehen, welcher als Werkvertrag im Sinne von § 631 f. BGB zu qualifizieren ist.
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2. |
Bei Internet-System-Verträgen liegt es nahe, dass soweit es um die noch nicht abgeschlossenen Teile der Leistungen der Beklagten, wie die dauerhafte Zurverfügungstellung der Software der Verfügungsbeklagten und die Zurverfügungstellung der Software auf dem Server der Verfügungsbeklagten sowie des Wartungsvertrages nicht auf die gesetzliche Regelung des § 649 BGB, sondern die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten bei Mietverhältnissen oder Dienstverträgen (Wartungsvertrag) zurückgegriffen wird.
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3. |
Bei Internet-System-Verträgen führt die Annahme von Kündigungsfristen in analoger Anwendung des § 580 Abs. 2 BGB zu einer sachgerechten und interessengerechten Regelung. Die Situation bei der Beendigung eines Vertrages mit Softwareerstellung bzw. Anpassung, Überlassung und Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten ist der Situation, wie sie bei Überlassung von Geschäftsräumen besteht, vergleichbar. Gemäß § 580 a Abs.2 BGB ist spätestens zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zu kündigen.
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4. |
Macht der Auftraggeber eines Internet-Service-Vertrages glaubhaft, dass ihm bei Abschaltung der Internetseite erhebliche, wenn auch größtenteils nicht bezifferbare Schäden entstehen, und ihm auf Grund der Schnelllebigkeit des Internets im allgemeinen und insbesondere der Ausrichtung auf ständige mögliche Teilhabe von Internet-Communitys, wie er sie anbietet, ein erheblicher Imagenachteil für ihn zu befürchten ist, wenn die Internetpräsenz auch nur für wenige Tage nicht erreichbar ist, dann können seine Kundenrechte auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.
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