Ein aus Texten und Grafiken bestehender Internetauftritt eines Unternehmens genießt wettbewerbsrechtliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung der Internetseiten geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen und nicht allgemein üblich ist oder von Mitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form oder Funktion verwendet wird. Eine Nachahmung eines derartigen Internetauftritts ist wettbewerbswidrig. |