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Landgericht Rottweil Beschluss vom 02.01.2010 - 4 O 89/08 - Die Nachahmung einer fremden Internetseite wettbewerbswidrig

LG Rottweil v. 02.01.2010: Die Nachahmung einer fremden Internetseite wettbewerbswidrig


Das Landgericht Rottweil (Beschluss vom 02.01.2010 - 4 O 89/08) hat entschieden:

   Ein aus Texten und Grafiken bestehender Internetauftritt eines Unternehmens genießt wettbewerbsrechtliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung der Internetseiten geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen und nicht allgemein üblich ist oder von Mitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form oder Funktion verwendet wird. Eine Nachahmung eines derartigen Internetauftritts ist wettbewerbswidrig.

Siehe auch
Urheberrechtsschutz
und
Webdesign


Gründe:


Der Antragssteller, Inhaber und Geschäftsführer der Firma V... Ltd. hat durch Vorlage von Ausdrucken der durch Ihn gestalteten Internetseiten und der Internetseiten der Antragsgegnerin, Inhaberin der Firma S..., sowie durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Antragsstellers vom 21.12.2008 die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG i. V. m. 4 Abs. 1 Nr. 9 UWG unter dem Gesichtspunkt des so genannten ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes glaubhaft gemacht:

1. Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Gebiet der Personal und Sicherheitsdienstleistungen. Der Antragsteller unterhält die Internetadresse www.abc.de, die u. a. die im Tenor dieses Beschlusses wiedergegebenen Bildschirmseiten enthält.

Die Antragsgegnerin betreibt die Domain www.... .de bestehend u. a. aus den vom Antragsteller als Ausdruck vorgelegten Bildschirmseiten.

2. Hierbei handelt es sich um eine Nachahmung des Internetauftritts des Antragstellers im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 9 UWG.

Der u.a. aus den Texten und Grafiken bestehende Auftritt des Antragstellers genießt wettbewerbsrechtliche Eigenart, da die konkrete Ausgestaltung der Internetseiten vorliegend geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen und nicht allgemein üblich ist oder von Mitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form oder Funktion verwendet wird BGHZ 138, 143, (148); GRUR 1992, 329 (334). Der Internetauftritt, des Antragstellers erhält sein besonderes Gepräge durch den Aufbau, die Farbgebung, die Menüführung und insbesondere- wie dies der Antragsteller beschreibt- durch das charakteristische Layout mit einem animierten Auge, vor dem ein Scanner- Balken von links nach rechts rotiert (im linken oberen Bereich der Internetseiten). Insbesondere dieses grafische Element hat die Antragsgegnerin ausweislich der vorgelegten Ausdrucke Ihres Internetauftritts unverändert übernommen. Lediglich unwesentlich abgeändert hat die Antragsgegnerin den Aufbau der Startseite und der Seiten betreffend die Beschreibungen der Leistungen im Bereich Sicherheitsdienst, die Referenzen, das Impressum sowie die Stellenangebote, bei denen die Antragsgegnerin hinsichtlich der an die Bewerber zu stellenden Anforderungen des Anforderungsprofil des Antragstellers nahezu unverändert übernommen hat.

Die Antragstellerin hat damit die wesentlichen Elemente des Internetauftritts des Antragstellers in einer Weise übernommen, die den Verbraucher über die Herkunft täuscht. Dies ergibt sich – wie oben dargestellt – aus der Übernahme des wesentlichen grafischen Elements, der ähnlichen und teilweise sogar identischen Texte sowie der nahezu identischen Ausgestaltung der Internetseiten.



3. Weiterhin liegen die Voraussetzungen dafür, dass Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses, unabhängig vom Bestehen eines Schutzes aus – hier – dem Urheberrecht gegeben sind, vor. Dies ist dann der Fall, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen BGH GRUR 2002, 629 (631); OLG Köln, Urteil vom 20.06.2007 – 28 O 798/04.

Diese besonderen Umstände ergeben sich vorliegend daraus, dass der Grad der Übernahme der Leistung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin besonders hoch ist und sich die Antragsgegnerin offensichtlich die Bekanntheit und die Verbreitung des Auftritts des Antragsstellers im Internet zunutze gemacht hat, um auf Ihre eigenen Produkte aufmerksam zu machen.

4. Es besteht Wiederholungsgefahr, nachdem sich die Antragsgegnerin (bislang) geweigert hat, eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Der Verfügungsgrund folgt aus § 12 Abs. 2 UWG.

Die Androhung von Ordnungsmitteln ergibt sich aus § 890 Abs. II ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert wurde gem. § 3 ZPO festgesetzt.

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