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"Für den Mitbewerber streitet die Vermutung, dass das später auf dem Markt erschienene identische oder ähnliche Produkt auf einer Nachahmung beruht. Wer sich darauf beruft, es handele sich um eine parallele (eigenständige) Leistung, hat dies zu beweisen. Es gelten dieselben Grundsätze wie im Urheberrecht.
Alle übrigen Tatbestandselemente sind vom Anspruchsteller darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen. Die substantiierte Darstellung der Elemente, welche die wettbewerbliche Eigenart begründen, z.B. in Form einer Merkmalsanalyse, ermöglicht dem Richter meist eine eigenständige Beurteilung.
Die Tatsache, dass das Produkt (vielfach) nachgeahmt wird, vermag eine dahin gehende Feststellung nicht zu ersetzen; sie kann lediglich als ein Indiz für die Eigenart und Wertschätzung des Produkts herangezogen werden. Beruft sich der Beklagte demgegenüber auf vorbekannte Gestaltungen, hat er diese nachzuweisen."
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