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Rufausbeutung

Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen durch Rufausbeutung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Europarechtsprechung
-   Hyperlink auf Konkurrenzwebseite



Einleitung:


Unter Rufausbeutung wird eine vom Wettbewerbsrecht missbilligte Nachahmungshandlung verstanden. § 4 Nr. 9 UWG bestimmt insoweit:

   [Unlauter handelt insbesondere, wer]

   "Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
  a)  eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

  b)  die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

  c)  die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;"







Rufausbeutung setzt immer die Schaffung eines Imitats (in Form eines Produkts oder einer Dienstleistung) in Kenntnis des Originals voraus. Die Benutzung eines fremden Produkts als "Aufhänger" z. B. eines Werbespots ist keine Rufausbeutung im engeren Sinne, sondern kann nur aus anderen Rechtsschutzgründen (Urheberrecht, Markenrecht oder sonstiges Immaterialgüterrecht) rechtswidrig sein.

Spezielle wettbewerbs- oder kennzeichenrechtliche Regelungen (§ 4 Nr. 7 UWG, § 6 Nr. 4, Nr. 6 UWG und des § 12 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, §§ 126, 127 Abs. 2, 3 MarkenG, Art. 13 VO (EWG) Nr. 2081/92) gehen der Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG vor, so dass der Nachahmungstatbestand der Rufausbeutung nur dann greift, wenn es sich um Sachverhalte handelt, die nicht bereits anderweitig erfasst werden. Der Schutz greift aber z. B. dann ein, wenn für das nachgeahmte Produkt oder die imitierte Dienstleistung gar kein Markenschutz besteht oder keine kennzeichenmäßige Benutzung gegeben ist oder die Werbung für das Imitat keine vergleichende Werbung mit dem Original darstellt.

Das das Imitat im übrigen ausdrücklich als Fälschung bezeichnet wird, ändert an der Wettbewerbswidrigkeit nichts, sofern die übrigen Tatbestandsmerkmale gegeben sind.




Die Verwendung fremder Marken in der Adwordswerbung wird verschiedentlich auch unter dem wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt des Kundenfangens bzw. der Rufausbeutung diskutiert. Allerdings fehlt es dort an einem Produkt bzw. einer Dienstleistung, wie das OLG Köln (Urteil vom 31.08.2007 - 6 U 48/07) entschieden hat:

   Die Verwendung eines fremden Kennzeichens als B. vermag auch keinen Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung nach § 4 Nr. 9 lit. b UWG zu begründen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen nicht vor, weil die Beklagte weder Waren noch Dienstleistungen der Klägerin nachahmt.

Zur Darlegungs- und Beweislast führt Ullmann in: Ullmann jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 4 Nr. 9 UWG, Rd.-Nr. 58 ff. aus:

   "Für den Mitbewerber streitet die Vermutung, dass das später auf dem Markt erschienene identische oder ähnliche Produkt auf einer Nachahmung beruht. Wer sich darauf beruft, es handele sich um eine parallele (eigenständige) Leistung, hat dies zu beweisen. Es gelten dieselben Grundsätze wie im Urheberrecht.

Alle übrigen Tatbestandselemente sind vom Anspruchsteller darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen. Die substantiierte Darstellung der Elemente, welche die wettbewerbliche Eigenart begründen, z.B. in Form einer Merkmalsanalyse, ermöglicht dem Richter meist eine eigenständige Beurteilung.

Die Tatsache, dass das Produkt (vielfach) nachgeahmt wird, vermag eine dahin gehende Feststellung nicht zu ersetzen; sie kann lediglich als ein Indiz für die Eigenart und Wertschätzung des Produkts herangezogen werden. Beruft sich der Beklagte demgegenüber auf vorbekannte Gestaltungen, hat er diese nachzuweisen."

Von der wettbewerbsrechtlichen Rufausbeutung ist die kennzeichenrechtliche Rufausbeutung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu unterscheiden.

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Allgemeines:


BGH v. 02.12.2004:
Eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG unlautere Rufausbeutung liegt nicht vor, wenn der Originalhersteller mit seinem Produkt einen neuen Markt erschlossen hat und der Nachahmer beim Eindringen in diesen Markt die angesprochenen Verkehrskreise in geeigneter Weise darüber informiert, dass sein eigenes von dem nachgeahmten Produkt zu unterscheiden sei (Klemmbausteine III).

KG Berlin v. 09.09.2008:
Die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Keyword für eine AdWord-Werbung in einer Suchmaschine ist in der Regel keine relevante Kennzeichenbenutzung, wenn bei der Eingabe des Kennzeichens in die Suchmaschine die Werbeanzeige deutlich getrennt von der Suchergebnisliste erscheint und sie als Anzeige bezeichnet ist. Jedenfalls fehlt es dann regelmäßig an einer Verwechslungsgefahr. Auch eine wettbewerbsrechtlich unlautere Rufausbeutung und ein unlauteres Abfangen von Kunden ist dann in der Regel zu verneinen.

BGH v. 19.05.2010:
Der für eine unlautere Rufausbeutung erforderliche Imagetransfer kann nicht allein damit begründet werden, dass ein Wettbewerber in seinem über eine eigenständige Systematik verfügenden Nachschlagewerk für Briefmarken als Referenz die im Verkehr durchgesetzte Systematik aus dem Konkurrenzprodukt des Marktführers übernimmt und jedem Eintrag zuordnet, um es dem Benutzer auf diese Weise zu ermöglichen, im Verkehr mit Dritten auch ohne Erwerb des Konkurrenzprodukts auf dessen als Standard akzeptierte Referenznummern Bezug zu nehmen (Markenheftchen).

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Europarechtsprechung:


EuGH v. 18.06.2009:
Der Vorteil, der sich aus der Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, durch einen Dritten ergibt, ist eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke durch den Dritten, wenn dieser durch die Verwendung versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen (L’Oréal).

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Hyperlink auf Konkurrenzwebseite:


LG Hamburg v. 02.01.2001:
Es stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Rufausbeutung dar, wenn ein Unternehmen einen Hyperlink benutzt, um Homepagebesucher auf die Webseite eines Konkurrenzprodukts zu locken, weil der User meinen kann, das Unternehmen habe etwas mit dem Konkurrenzprodukt zutun. Hinsichtlich unerwünschter Werbung eines Dritten besteht ein Unterlassungsanspruch (Bundesliga Manager).

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