Verschiednene Werbeaussagen eines Friseurs sind unzulässig, wenn aufgrund der Verwendung einer Vielzahl von Begrifflichkeiten aus dem medizinischen Bereich die Werbung so zu verstehen ist, dass Leistungen angeboten werden, die weit über das Angebot eines Friseurs hinausgehen und vielmehr dem Bereich einer medizinischen Beratung – z.B. durch einen Hautarzt – zugeordnet werden. |