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Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.12.2019 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom (45 O 27/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. |
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, mit folgenden Aussagen zu werben:
a) |
„Haarsprechstunde bei Haarausfall und Kopfhaut-Problemen“,
und/oder
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b) |
„Haar- und Kopfhaut-Sprechstunde“,
und/oder
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c) |
„I ist spezialisiert auf die Diagnose und Therapie von verschiedenen Arten von Haarausfall und Kopfhaut-Problemen wie z.B. Schuppenbildung, Jucken, zu stark fettendes Haar. Ich helfe Ihnen, sich im Haarausfall/Kopfhaut-Therapie-Dschungel zurecht zu finden“,
und/oder
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d) |
„Kopfhaut-Probleme wie Schuppenbildung, schnell fettende Kopfhaut, empfindliche Kopfhaut, Kopfhautjucken können auch mit natürlichen Therapien erfolgreich behandelt werden. Ich starte immer mit der Anamnese, um zuerst der Ursache auf den Grund zu gehen. Von diesem Ergebnis hängt die weitere Vorgehensweise ab.
Mögliche Haar- und Kopfhaut-technische Therapiemöglichkeiten bespreche ich gerne mit Ihnen in meiner Haar- und Kopfhautsprechstunde“.
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II. |
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
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III. |
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2019 zu zahlen.
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IV. |
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
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V. |
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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VI. |
Der Streitwert der Berufung wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
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