1. | Die Verwendung eines Zeichens, das eine besondere Qualität des Unternehmens oder Produktes werbend zum Ausdruck bringt, in dieser Form aber überhaupt nicht vergeben wird, sondern mit dem nur ein entsprechender Anschein erweckt wird, unterfällt nicht Nr. 2 des Anhangs zu § Abs. 3 UWG. |
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2. | Bei einer Internetwerbung für einen Hotelbetrieb mit reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbolen zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen geht der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher von einer Hotelklassifizierung, d.h. einer Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie durch einen neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien, aus. |
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3. | Die Beseitigung der Irreführungsgefahr durch einen aufklärenden Hinweis setzt voraus, dass dieser leicht erkennbar, ähnlich deutlich und der blickfangmäßig ins Auge fallenden Werbung klar zuzuordnen herausgestellt wird. |
unter Abänderung des am 24. Juli 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts wird die Beklagte verurteilt, |
1. | es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte am Hotelbetrieb, in gedruckten Werbeunterlagen oder sonst werblich mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zu Grunde liegt, wie geschehen am 9. Januar 2017 auf der Internetseite www.g...-hotel-h...-w....de und aus der Anlage K1 ersichtlich, |
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2. | an sie einen Betrag in Höhe von 267,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. |
den Rechtsstreit in eine andere Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden zurückzuverweisen. |
den Rechtsstreit in eine andere Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden zurückzuverweisen. |
„Da wir drei Sterne erhielten und sich an unserem Haus nichts geändert hat, wir ferner in unserer Homepage auf den temporären Charakter der Bewertung hinweisen, sind wir uns keiner Schuld bewusst (…).“ |
„Besonders stolz sind wir jedoch darauf, dass die … DEHOGA anlässlich der Hotelbewertung (2005 gültig bis 2008), bei der unsere beantragten „drei Sterne“ mit großem Erfolg bestätigt wurden, fragte, warum wir nicht gleich einen Antrag auf „vier Sterne“ gestellt hätten.“ |