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Landgericht Heilbronn Urteil vom 11.09.2009 - 23 O 85/09 KfH - Werbung eines Mietwagenunternehmens mit dem Begriff "Taxi"
LG Heilbronn v. 11.09.2009: Wettbewerbsverstoß durch Werbung eines Mietwagenunternehmens mit dem Begriff "Taxi"
Das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 11.09.2009 - 23 O 85/09 KfH) hat entschieden:
Ein Mietwagenunternehmer hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für sein Unternehmen im Branchenverzeichnis "Gelbe Seiten" oder im Internet unter "www.gelbeseiten.de" oder in sonstigen Branchentelefonverzeichnissen unter der Rubrik "Taxi" und/oder "Taxiunternehmen" zu werben.
Siehe auch Einzelfälle unerlaubter und wettbewerbswidriger Werbung und Stichwörter zum Thema Werbung
Gründe:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für sein Mietwagenunternehmen im Branchenverzeichnis "Gelbe Seiten" oder im Internet unter "www.gelbeseiten.de" oder in sonstigen Branchentelefonverzeichnissen unter der Rubrik "Taxi" und/oder "Taxiunternehmen" zu werben, wie zum Beispiel in dem Branchenverzeichnis "Gelbe Seiten" für den Bereich Heilbronn, Bad Mergentheim, Künzelsau, Schwäbisch Hall, Tauberbischofsheim 2009.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu höchstens 250.000,– Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder überhaupt Ordnungshaft bis zu 6 Monaten und bei wiederholten Zuwiderhandlungen bis zur Höchstdauer von zwei Jahren angedroht.
3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 208,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.07.2009 zu bezahlen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 8.208,65 Euro