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Kammergericht Berlin Beschluss vom 26.10.2011 - 25 W 23/11 - Irreführung durch Führen des Worts „Institut“ im Vereinsnamen

KG Berlin v. 26.10.2011: Irreführung durch Führen des Worts „Institut“ im Vereinsnamen


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 26.10.2011 - 25 W 23/11) hat entschieden:

  1.  Das firmenrechtliche Irreführungsverbot gemäß § 18 Abs. 2 HGB gilt im Vereinsrecht entsprechend.

  2.  Von einer Irreführung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB kann erst dann ausgegangen werden, wenn die "angesprochenen Verkehrskreise" getäuscht werden können.

  3.  Eine Irreführung durch einen privaten Verein, der in seinem Namen das Wort "Institut" führt, kann auch dann vorliegen, wenn er diesem Begriff eine Tätigkeitsbezeichnung hinzufügt.




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Gründe:


A.

Der Beteiligte meldete am 08. Januar 2011 seine Gründung beim Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung in das Vereinsregister an. Nach § 2 Abs. 1 der Gründungssatzung soll Zweck u.a. sein, sich der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der iranischen und der deutsch-​iranischen Politik zur Förderung des politischen und wirtschaftlichen Austauschs zwischen Deutschland und Iran zu widmen.

In einer Zwischenverfügung vom 13. Januar 2011 meldete die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Charlottenburg Bedenken gegen den Eintragungsantrag an, weil der Vereinsname den Anforderungen des § 18 Abs. 2 HGB nicht entspreche, da er eine Täuschungsgefahr in sich berge. Nachdem der Beteiligte unverändert an seinem Namen festhielt, wies das Registergericht mit Beschluss vom 07. Februar 2011 die Anmeldung vom 08. Januar 2011 zurück. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, bei dem Namensbestandteil „Institut“ könne im Hinblick auf in Berlin bestehende diverse Universitätsinstitute eine Irreführung Dritter nicht ausgeschlossen werden.

Gegen den ihm am 22. Februar 2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte mit am 22. März 2011 eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 02. Mai 2011 begründet. Eine Gefahr der Irreführung bestehe nicht. Insbesondere werde von Instituten nicht mehr erwartet, dass sie öffentlich-​rechtlicher Natur seien. Einer deutlichen Abhebung von universitären Instituten bedürfe es daher nicht. Eine Verwechslung mit öffentlichen Instituten komme nicht in Frage, weil die Iranische Wirtschaft und Außenpolitik für sich ganz ersichtlich nicht Gegenstand ganzer öffentlicher Einrichtungen sei.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen.


B.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

I) Die Beschwerde ist zwar zulässig. Sie ist nach § 58 Abs.1 FamFG statthaft, gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beteiligte ist nach § 59 Abs.1 FamFG auch beschwerdebefugt.

II) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach § 18 Abs. 2 HGB, der auf das Vereinsrecht entsprechend anwendbar ist (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010, Rn. 59; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, § 57 Rn. 2), darf der Vereinsname keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über die Vereinsverhältnisse, die für die entsprechenden Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (Palandt/Ellenberger, a.a.O.).

Zu den bedeutsamen Angaben über die Vereinsverhältnisse gehören Angaben zu Art, Größe und Tätigkeit des Vereins, zu seinem Alter usw. (vgl. zur Gesellschaft OLG Düsseldorf, Rpfleger 2004, 570, zitiert nach juris, Rn. 15). Nach der mit der Einführung des Handelsrechtsreformgesetzes und den damit verbundenen Neuregelungen erfolgten „Liberalisierung“ der früher strengeren Anforderungen an das firmenrechtliche Irreführungsverbot (vgl. dazu Lutter/Welp, ZIP 1999, 1073) genügt es nicht mehr, wenn nur Einzelne irregeführt werden können. Vielmehr ist es erforderlich, dass die „angesprochenen Verkehrskreise“ getäuscht werden können (OLG Düsseldorf a.a.O., Rn. 16; OLG Frankfurt NJW-​RR 2002, 459, zitiert nach juris, Rn. 2; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. 2004, Rn. 93). Hinzukommt, dass die durch die mögliche Täuschung in Betracht kommende Irreführung von einer gewissen Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise sein muss, wobei ein objektiver Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und deren verständiger Würdigung anzulegen ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Stöber, a.a.O.).




Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Registergericht zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass der verwendete Namensbestandteil „Institut“ geeignet ist, über wesentliche Verhältnisse des angemeldeten Vereins irre zu führen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung „Institut“ schon für sich betrachtet Anlass zu der Vorstellung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer geben kann, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Institution mit entsprechend geschultem Personal, nicht aber um eine private Vereinigung. „Institut“ ist nämlich nach allgemeiner Auffassung ein Begriff des deutschen Hochschulrechts (vgl. z.B. ; OLG Düsseldorf, a.a.O., zitiert nach juris, Rn. 17; BayObLG NJW-​RR 1990, 1125, zitiert nach juris, Rn. 18). Mit der Verwendung des Begriffs „Institut“ in Verbindung mit der Angabe von Tätigkeitsbereichen wie z.B. „Institut für Radiologie“, „Institut für steuerwissenschaftliche Informationen“, „Institut für Logopädie“ oder „Institut für Legasthenie“ wird allgemein die Vorstellung in den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, dass es sich hierbei um wissenschaftliche Einrichtungen unter dem Dach des Staates handelt (OLG Düsseldorf a.a.O.; BayObLG NJW-​RR 1990, 1125, zitiert nach juris, OT 3), nicht aber um einen privaten Verein. Eine Sonderstellung nehmen hier die Kreditinstitute, auf die sich der Beteiligte bezieht, ein, die in § 1 Abs. 1 KWG gesetzlich definiert sind und sowohl öffentlich-​rechtliche als auch privatrechtliche Unternehmen sein können (BayObLG zitiert nach juris, Rn. 24).

Private Vereinigungen dürfen – entgegen der Ansicht des Beteiligten – in ihrem Namen das Wort „Institut“ nur führen, wenn diesem eine Tätigkeitsbezeichnung hinzugefügt wird (BayObLG a.a.O., Rn. 23; OLG Frankfurt, NJW-​RR 2002, 459, zitiert nach juris, Rn. 4). Durch diesen Zusatz muss aber eindeutig klargestellt werden, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, wissenschaftlich arbeitende Einrichtung handelt (OLG Frankfurt, a.a.O.).



Diesen Voraussetzungen entspricht der tatsächlich angemeldete Namenszusatz „Politik- und Wirtschaftswissenschaften“ nicht. Zwar versucht der Beteiligte in der Beschwerdebegründung, den Namen in „Deutsches Institut für Iranische Politik- und Wirtschaftsforschung “ umzudeuten (Unterstreichung durch den Senat ). Da dieser Name aber nicht Gegenstand der Anmeldung des Beteiligten ist, sondern eine Namensänderung in einem Gespräch mit der Rechtspflegerin des Re-​gistergerichts am 02. Februar 2011 ausdrücklich vom Beteiligten ausgeschlossen worden ist (Bl. 27), erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen. Damit bleibt es dabei, dass der Namenszusatz „Politik- und Wirtschaftswissenschaften“ identisch mit universitären Studiengängen ist, wodurch die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung noch verstärkt wird. Dadurch wird gerade am Hochschulstandort Berlin mit seinen diversen Universitäten der Eindruck einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden wissenschaftlichen Einrichtung erweckt, während es sich tatsächlich nur um den privatrechtlich organisierten Zusammenschluss von bisher sieben Privatpersonen handelt, die nach ihrem Vereinszweck zumindest auch politische Ziele verfolgen. Die vom Beteiligten demgegenüber für seinen Standpunkt aufgezählten „Institute“ erwecken gerade den vorgenannten Anschein nicht, wie z.B. das „Institut für Islam-​Fragen der Deutschen Evangelischen Allianz e.V.“ oder das „Institut für Wirtschafts- und Politikforschung, Schorn & Partner“, deren Namen nicht mit dem wissenschaftlichen Anspruch auftreten wie der Beteiligte. Der auf die Rechtsform hinweisende Namenszusatz „e.V.“ reicht zur erforderlichen Klarstellung nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O, Rn. 17 m.w.N. zum Zusatz „e.K.“). Auch der Begriff „Iranisch“ verstärkt die Verwechslungsgefahr noch, wie der Beteiligte selbst einräumt. Da dieser Eindruck für die durchschnittlichen Angehörigen des Adressatenkreises allgemein erweckt wird, ist die Irreführung von erheblicher Relevanz.

Die Beschwerde konnte danach keinen Erfolg haben.


C.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.

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