I. |
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben für E-Zigaretten-Liquids mit dem Hinweis
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„Genuss ohne Reue“
und/oder
„Apothekenreine Premium eLiquids“
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zu werben:
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II. |
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben für E-Zigaretten-Liquids mit dem Hinweis
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„Apothekenreine Premium eLiquids“
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zu werben:
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III. |
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin jeweils 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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