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Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 20.01.2010 - 5 K 650/09 - Die Bezeichnung "Paradiesecco" ist nicht irreführend
VG Trier v. 20.01.2010: Die Bezeichnung "Paradiesecco" ist nicht irreführend
Das Verwaltungsgericht Trier (Urteil vom 20.01.2010 - 5 K 650/09) hat entschieden:
§ 25 Abs. 1 WeinG bestimmt weiter, dass Erzeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden dürfen, wobei gemäß Abs. 3 Nr. 3a der Norm Phantasiebezeichnungen als irreführend anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geographischen Herkunftsangabe zu erwecken. Bei der Bezeichnung „Paradiesecco" handelt es sich jedoch weder um eine unzulässige Rebsorten- oder geographische Angabe noch um eine fälschlich den Eindruck einer geographischen Herkunftsangabe erweckende Phantasiebezeichnung.
Siehe auch Verschiedene Werbeaussagen und Stichwörter zum Thema Werbung
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, in Deutschland hergestellten und bundesweit sowie im angrenzenden europäischen Ausland über den Einzelhandel vertriebenen Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure – ca. 50 000 Flaschen/Jahr – mit der Bezeichnung „Paradiesecco", einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke, in Verkehr zu bringen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin vertreibt zwei Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure unter der vorgenannten Bezeichnung, und zwar einen weißen Perlwein – als Eva bezeichnet – und einen Adam genannten Rosé-Perlwein. Auf den Etiketten des Produkts „Eva" befindet sich ein skizzierter weiblicher Oberkörper, bei dem Produkt "Adam" ein männlicher Oberkörper.
Zu diesen Produkten vertraten das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz, die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier in der Vergangenheit die Auffassung, dass sich die Angabe „Paradiesecco" an die Deidesheimer Weinlage „Paradiesgarten? anlehne. Dies sei nicht zulässig, weil bei Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure keine geographischen Herkunftsangaben gestattet seien. Insoweit teilte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier der Klägerin mit formlosem Schriftsatz vom 3. Februar 2009 mit, dass die Angabe zu beanstanden sei und nur noch die bereits ausgestatteten Perlweine in Verkehr gebracht werden dürften. Für die Zukunft werde die Klägerin aufgefordert, auf die Angabe „Paradiesecco" zu verzichten.
Zu diesem zuletzt genannten Schriftsatz vertrat die Klägerin in einem am 26. Februar 2009 bei dem Beklagten eingegangenen Schriftsatz die Ansicht, dass die Angabe „Paradiesecco" nicht auf eine bestimmte Weinlage, sondern allgemein auf das „Paradies? verweise. Da es sich bei dem Schriftsatz vom 3. Februar 2009 wohl nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handele, werde gebeten, einen solchen zu erlassen, um im Rechtsweg gegen ihn vorgehen zu können. Rein vorsorglich werde für den Fall, dass das genannte Schriftstück von dem Beklagten als Bescheid gewertet werde, Widerspruch eingelegt.
Hierauf erwiderte der Beklagte, dass eine weitere Nutzung der Bezeichnung „Paradiesecco" eine Ordnungswidrigkeit darstelle. An der geäußerten Rechtsauffassung werde festgehalten, zumal die Klägerin in Deidesheim ansässig sei und in der Deidesheimer Einzellage „Paradiesgarten? eine Skulptur „Eva? aufgestellt sei, die als Wahrzeichen des Paradiesgartens gelte. Es werde anheimgestellt, die Auffassung des Beklagten im Rahmen einer Feststellungsklage prüfen zu lassen.
Am 29. Mai 2009 hat die Klägerin sodann bei dem Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstr. Klage erhoben und zunächst begehrt, den Beklagten zu verpflichten, die von ihm geäußerte Rechtsauffassung in Form eines Bescheides mitzuteilen oder zu erklären, dass an ihr nicht festgehalten werde. Sie habe einen Anspruch auf ordnungsgemäße Bescheidung.
Der Beklagte trat dem entgegen und vertrat die Auffassung, dass eine auf Erlass eines Bescheids gerichtete Klage unzulässig sei. Die Klage könne allenfalls als Feststellungsklage zulässig sein, sei dann aber unbegründet.
Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des VG Neustadt/Weinstr. vom 19. November 2009 – 2 K 509/09.NW – auf den Hinweis des Gerichts, dass eine Verpflichtungsklage vorliegend nicht in Betracht komme, erklärt hatte, dass die Klage in eine Feststellungsklage umgestellt werde, und der Beklagte sich mit einer Klageänderung einverstanden erklärt hatte, verwies das vorgenannte Gericht mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss den Rechtsstreit an das erkennende Gericht als nach § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständigem Verwaltungsgericht.
Zur weiteren Klagebegründung vertritt die Klägerin die Auffassung, dass in der Bezeichnung „Paradiesecco" keine unzulässige geographische Angabe liege, da es sich bei der Angabe „Paradies? um eine in Deidesheim im Bereich der Werbung allgemein übliche Bezeichnung handele, die sowohl in Firmennamen als auch bei Produkten verwandt werde.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber der Klägerin das In-Verkehr-Bringen des von ihr hergestellten Perlweins mit zugesetzter Kohlensäure unter der Bezeichnung „Paradiesecco" zu untersagen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat zunächst die Auffassung vertreten, dass das In-Verkehr-Bringen des von der Klägerin hergestellten Perlweins unter der Bezeichnung „Paradiesecco" gemäß § 27 Abs. 1 Weingesetz – WeinG – deshalb unzulässig sei, weil „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure? nach Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 keine geographischen Angaben tragen dürfe. Vorlegend liege in der Bezeichnung „Paradiesecco" eine geographische Bezeichnung. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau der Umstände, weil die Klägerin in Deidesheim ansässig sei, dort eine Weinlage „Paradiesgarten? existiere, deren Wahrzeichen eine Eva-Skulptur sei, und die Klägerin durch die Skizze auf dem Etikett auf diese Skulptur anspiele. Von daher liege eine nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 WeinG nicht zulässige irreführende Phantasiebezeichnung vor.
Nunmehr – nachdem die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 außer Kraft getreten ist – trägt der Beklagte vor, dass geographische Angaben Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geographischer Angaben vorbehalten seien. Dies folge aus Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Da das von der Klägerin hergestellte Produkt kein solches mit geschützten Angaben sei, sie die Verwendung des Begriffs „Paradiesecco" unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge, des Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die die Kammer nach § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als örtlich zuständiges Gericht zu entscheiden hat, ist nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstr. erklärten und nach § 91 Abs. 1 1, . Alt. VwGO zulässigen Klageänderung als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig und in der Sache begründet.
Die Klage bezieht sich auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben und verlangen, dass eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – BVerwGE 100, S. 262 ff. m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. September 1999 – 3 C 39/98 –, DVBI. 2000, S. 636 m.w.N.) haben sich rechtliche Beziehungen dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Das Erfordernis einer Verdichtung der Rechtsbeziehungen zu einem „konkreten? Rechtsverhältnis rechtfertigt sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufzubürden. Die Beantwortung solcher abstrakter Rechtsfragen, von denen unsicher ist, ob und wann sie für die Rechtsstellung des Betroffenen relevant werden, ist nicht Teil des den Gerichten vom Grundgesetz erteilten Rechtsschutzauftrages.
Bei Anwendung dieser Kriterien steht in tatsächlicher Hinsicht außer Frage, dass die Klägerin mit der Feststellungsklage einen konkreten Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet hat. Die begehrte Feststellung bezieht sich auch auf die Anwendung bestimmter nationaler und europarechtlicher Normen auf den von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Perlwein.
Ferner steht der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses zur Seite. Mit der Feststellungsklage erstrebt sie zwar letztlich vorbeugenden Rechtsschutz, der als Zulässigkeitserfordernis das Vorhandensein qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen verlangt. Es muss ein spezielles auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen, das heißt, es muss eine begründete Besorgnis bestehen, bei der Vornahme der beabsichtigten Handlung nicht unzumutbaren Rechtsfolgen ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 a.a.O.). Vorliegend ist ein derartiges besonderes Feststellungsinteresse zu bejahen, weil sich die gesetzlichen Vertreter der Klägerin im Falle der Verwendung einer unzulässigen Angabe auf den Etiketten des von ihr vertriebenen Perlweins möglicherweise nach §§ 48, 49 WeinG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2416), strafbar machen oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 50 WeinG begehen könnten (vgl. zum Feststellungsinteresse auch BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 – 1 C 86.64 –, BVerwGE 31, S. 177 ).
Des Weiteren steht der Zulässigkeit der Klage die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen, der zufolge eine Feststellung nicht begehrt werden kann, wenn die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Vorliegend stand der Klägerin indessen die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage, die allein in Betracht kommen könnte, bislang nicht offen, denn in den gegenüber der Klägerin ergangenen schriftlichen Stellungnahme des Beklagten kann noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – anwendbaren § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes – VwVfG – gesehen werden; insbesondere können die ergangenen Schriftsätze des Beklagten aufgrund der in ihnen enthaltenen Formulierungen weder als feststellender Verwaltungsakt noch als Verbotsverfügung qualifiziert werden.
Schließlich ist das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, richtiger Anspruchsgegner für das Begehren der Klägerin, denn diese Behörde wäre für den Erlass einer eventuellen Untersagungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes finden würde, zuständig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 2003 – 7 A 10959/03.OVG –, ESOVGRP m.w.N.).
Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet.
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG dürfen Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, dem Weingesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 25 Abs. 1 WeinG bestimmt weiter, dass Erzeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden dürfen, wobei gemäß Abs. 3 Nr. 3a der Norm Phantasiebezeichnungen als irreführend anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geographischen Herkunftsangabe zu erwecken. Abzustellen ist dabei auf den wahrscheinlichen Erwartungshorizont des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, also weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10809/08.OVG –, ESOVGRP).
Vorliegend verstößt der von der Klägerin vertriebene Perlwein dadurch, dass er als "Paradiesecco" vermarktet wird, gegen keine der vorgenannten Bestimmungen.
Bei der Bezeichnung „Paradiesecco" handelt es sich nämlich weder um eine unzulässige Rebsorten- oder geographische Angabe noch um eine fälschlich den Eindruck einer geographischen Herkunftsangabe erweckende Phantasiebezeichnung.
Zwar ist das Wort „Secco? aus dem italienischen Wort „Prosecco? entnommen, das den Namen einer alten Rebsorte aus Venetien/Italien bezeichnet und mit dem italienischen Adjektiv secco (trocken) nichts zu tun hat. In Deutschland hat sich indessen das Wort „Secco? in den letzten Jahrzehnten zu einer allgemeinen Bezeichnung für Perlwein entwickelt (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Perlwein), so dass in der Verwendung des Begriffs „Secco? keine Irreführung der Verbraucher dahingehend gesehen werden kann, dass das vorliegend betroffene Erzeugnis aus der in Italien angebauten Rebsorte „Prosecco? hergestellt worden sei.
Des Weiteren liegt in der Bezeichnung „Paradiesecco" kein unzulässiger Verweis auf einen geographischen Begriff „Paradies?.
Geographische Angaben im weinrechtlichen Sinn sind nach Art. 118b Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) [ABl. L 154 vom 17. Juni 2009, S. 1 ff.] Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, die zur Bezeichnung eines Erzeugnisses dienen, auf das diese Verordnung Anwendung findet, wie es zum Beispiel bei dem von der Klägerin vertriebenen Perlwein der Fall ist.
Das Wort Paradies, das aus dem Griechischen stammt, steht für einen Garten und wird schon im Alten Testament als Bezeichnung für den Garten Eden, den Garten Gottes, verwandt. Außerhalb des religiösen Gebrauchs steht das Wort Paradies allgemein für einen Ort, an dem man sich wohlfühlen und das Leben genießen kann. Von daher stellt der Begriff Paradies keinen konkreten, einem bestimmten Ort zuzuordnenden geographischen Begriff dar. Vielmehr wird er in verschiedenen Zusammenhängen verwandt, so zum Beispiel in Konstanz am Bodensee zur Bezeichnung eines Stadtteils, im Stadtteil Niederlößnitz der sächsischen Stadt Radebeul zur Bezeichnung eines ehemaligen Berggasthauses und eines Weinbergs, als Name eines polnischen und eines schweizer Klosters, als Name einer Garten-/Wasseranlage in Baden-Baden und eines Volksparks in Jena (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Paradies). Ferner wird der Begriff Paradies häufig als Teil des Worts „Paradiesgarten? verwandt, das oftmals zur Bezeichnung von Orten verwandt wird, an denen man sich wohl fühlt. So gibt es in unzähligen Orten so genannte Paradiesgärten. Außerdem taucht der Begriff Paradiesgarten in zahlreichen Weinlagenbezeichnungen auf, so zum Beispiel dem Deidesheimer Paradiesgarten, dem Kröver Paradiesgarten und dem Obermoscheler Paradiesgarten.
Von daher ist die Kammer der Überzeugung, dass die Verwendung des Wortes „Paradies? in der Bezeichnung des von der Klägerin hergestellten Perlweins keine geographische Angabe darstellt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin ein in Deidesheim ansässiger Winzerverein ist und in Deidesheim eine Weinlage „Paradiesgarten? existiert. Für das Verständnis des Begriffs „Paradiesecco" ist nämlich – wie bereits ausgeführt – auf den wahrscheinlichen Erwartungshorizont des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen. Da indessen das von der Klägerin hergestellte Erzeugnis nach ihren von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Bekundungen bundesweit und im angrenzenden europäischen Ausland vertrieben wird, kommt es im Hinblick auf den Erwartungshorizont des Verbrauchers nicht auf einen in Deidesheim wohnhaften Verbraucher an, sondern auf den durchschnittlichen Verbraucher in dem Bereich, in dem das Produkt vermarktet wird. Bei einem derartigen Verbraucher steht indessen nicht zu erwarten, dass er den von der Klägerin vermarkteten Perlwein aufgrund seiner Bezeichnung als „Paradiesecco" mit der Weinlage „Deidesheimer Paradiesgarten? in Verbindung bringt.
Von daher liegt in der Verwendung der Bezeichnung „Paradiesecco" keine unzulässige, gegen nationale und europarechtliche Bestimmungen verstoßende Anlehnung an eine Ursprungs- oder geographische Bezeichnung, so dass der Klage der Erfolg nicht versagt bleiben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO.
Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.