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Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 26.03.2010 . 38 O 1/10 - Irreführung durch Verwendung eines Testsiegels
LG Düsseldorf v. 26.03.2010: Irreführung des Verbrauchers durch Verwendung eines Testsiegels
Das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 26.03.2010 . 38 O 1/10) hat entschieden:
Es ist eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verbrauchers in Bezug auf die Aussage "Bester seiner Gruppe" anzunehmen, wenn nach dem Testergebnis Mitbewerber die gleiche Bewertung erhalten haben und somit gerade keine Hervorhebung eines der gestesteten Produkte als Gruppenbester oder eine Bezeichnung des Produkts als Testsieger vorgenommen wurde.
Siehe auch Werbung mit Testergebnissen und Prüfsiegeln und Verschiedene Werbeaussagen
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin ist Herstellerin, die Antragstellerin Vertreiberin von Autokindersitzen, die verschiedentlich getestet worden sind.
Die Antragsgegnerin wirbt für ihren Sitz "T" unter Verwendung von Testsiegeln, u.a. auch der B Motorwelt. Ein am Sitz befestigter Flyer enthält ferner die Angaben "Bester seiner Gruppe" und "Award winner 2008". Wegen der Einzelheiten der Gestaltung wird auf die Abbildungen in der Antragsschrift verwiesen.
Die Antragstellerin hält diese Werbung für unlauter und insbesondere irreführend, weil der B keinen Testsieger oder Award winner gekürt hat. Der Sitz der Antragsgegnerin habe das gleiche Testergebnis wie ein Produkt der Antragstellerin erzielt.
Die Antragstellerin hat zunächst einen Antrag auf Unterlassung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung gestellt. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Antragsgegnerin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragen wechselseitig, dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, die Aussagen seien zutreffend. Sowohl im B Test sowie im Test der T habe das Produkt der Antragsgegnerin jeweils die besten Ergebnisse seiner Kategorie erzielt. Der fremdsprachliche Begriff "Award winner" sei in gleicher Weise zu verstehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
II.
Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet gewesen sein. Eine wettbewerbsrechtliche relevante Irreführung ist in Bezug auf die Behauptung "Bester seiner Gruppe" anzunehmen. Die Gesamtbetrachtung des Flyers ergibt, dass sich diese Überschrift auf alle ausdrücklich erwähnten Tests bezieht, also auch auf den B-Test. Ob das Testergebnis der T für das Produkt der Antragsgegnerin die Angabe "Bester seiner Gruppe" rechtfertigt, obwohl ein Drittbewerber die gleiche Bewertung "gut 1,9" erhalten hat, erscheint bereits erheblich zweifelhaft. Die Frage, ob der Sitz derzeit tatsächlich käuflich erworben werden kann, ist insofern unerheblich, als der Sitz getestet worden ist. Dieser Sitz ist mindestens genauso gut bewertet worden, wie das Produkt der Antragsgegnerin.
Unabhängig hiervon aber ist im Test, den der B durchgeführt hat, der Kindersitz der Antragsgegnerin nicht in der Gesamtbewertung als hervorragend gegenüber Mitbewerbern beurteilt worden. In der Gewichtsgruppe der Waren der Parteien haben insgesamt 6 Produkte verschiedener Hersteller die gleiche Note, nämlich gut, erhalten. Eine weitere Differenzierung innerhalb dieser Note ist nicht erfolgt. Weder wurde ein Sieger noch ein Gruppenbester direkt oder indirekt hervorgehoben. Soweit die Antragsgegnerin auf die durch ein doppeltes Pluszeichen vom Produkt der Antragstellerin abweichend höhere Bewertung im Bereich des Bedienungskomforts bezieht, verfügt auch ein Produkt eines dritten Anbieters über gleiche Einzel- und Gesamtwertungen. Unabhängig hiervon hat aber auch jedenfalls dieses "Plus" die Gesamtbewertung der Tester gerade nicht so nachhaltig beeindruckt, dass eine bessere Benotung, die durchaus nach der Bewertungsskala vorgesehen wäre, hat rechtfertigen können. Unter diesen Umständen ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Eigenbewertung: "Bester seiner Gruppe" unter Bezugnahme auch auf den Test des B als unzutreffend und damit irreführend anzusehen. Aus der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Schachcomputer) ergibt sich nichts anderes. Ein Prädikat "Bester seiner Gruppe" ist nicht verteilt worden. Die Antragsgegnerin ist auch nicht Testsieger geworden. Es verbietet sich daher jegliche Bezugnahme auf Äußerungen, die gerade diesen Eindruck vermitteln.
Für den Begriff "Award winner 2008" ergibt sich nichts anderes. Nach der eigenen Darstellung der Antragsgegnerin soll hiermit nichts anderes zum Ausdruck gebracht werden, als dass die Antragsgegnerin mit ihrem Produkt "Bester seiner Gruppe" geworden ist. Der durchschnittlich informierte Verbraucher versteht auch den englischen Begriff als entsprechende Aussage. Da die Aussage jedoch insgesamt nicht zutrifft, liegt auch insoweit eine Irreführung vor. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf den "Red dot Award", der im Inland weitgehend unbekannt sein dürfte, erfolgt in der Überschrift nicht.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es sachgerecht, der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen.
Der Streitwert wird wie folgt festgelegt:
bis zum 19. Februar 2010: auf 75.000,00 €,
sodann auf 5.000,00 €.