1. |
gegen Abänderung des am 8. Januar 2014 verkündeten und am 13.Januar 2014 zugestellten Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gem. Ziffer 1 des Urteilstenors des Landgerichts Hannover vom 8. Januar 2014, Az.: 21 O 12/13, entstanden ist oder noch entstehen wird,
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2. |
gegen Abänderung des am 8. Januar 2014 verkündeten und am 13.Januar 2014 zugestellten Urteils die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die gem. Ziffer 1 des Urteilstenors des Landgerichts Hannover vom 8. Januar 2014, Az.: 21 O 12/13, wiedergegebenen Behauptungen verbreitet hat, und zwar unter Angabe des Verbreitungszeitraumes der Werbeträger, deren Auflage und deren Verbreitungsgebiet,
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3. |
gegen Abänderung des am 8. Januar 2014 verkündeten und am 13.Januar 2014 zugestellten Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Gebührenschaden in Höhe von 2.118,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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