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den Beklagten zu verurteilen,
1. |
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd
a. |
im Internet oder sonst werblich die Bezeichnung „Kompetenzzentrum Kältetechnik N“ zu verwenden;
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b. |
in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung wie im Internet auf der Internetseite www….de im Impressum mit „Gemeinnützige Stiftung“ zu werben, sofern eine solche bei der zuständigen Behörde nicht anerkannt und eingetragen ist;
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2. |
an ihn 208,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2008 zu zahlen.
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