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Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Antragsgegnerin zu 1. zu vollziehen an dem Antragsgegner zu 2,
zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als Biozide angebotene Produkte zur Desinfektion unter der Bezeichnung ... damit zu bewerben, dass sie 99,99 % der schädlichen Bakterien & Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernen, wie auf dem Internetauftritt ... geschehen und wie in Anlage S&P 08 wiedergegeben;
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als Biozide angebotene Produkte zur Desinfektion unter der Bezeichnung ... damit zu bewerben, dass sie mehr als 99,99 % der schädlichen Bakterien & Viren beseitigen, wie auf dem Internetauftritt www.amoair.com geschehen und wie in Anlage S&P 15 wiedergegeben;
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als Biozide angebotene Produkte zur Raumluftdesinfektion unter der Bezeichnung ... damit zu bewerben, dass sie über ein AFNOR NFT 72-281-Zertifikat verfügen und damit der europäischen Biozid-Produktverordnung entsprechen, wie auf dem Internetauftritt ... geschehen und wie in Anlage S&P 16 wiedergegeben;
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als Biozide angebotene Produkte unter der Bezeichnung ... zur Desinfektion damit zu bewerben, dass sie von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – BAUA geprüft wurden, wie auf dem Internetauftritt ... geschehen und wie in Anlage S&P 16 wiedergegeben;
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für als Biozide angebotene Produkte zur Desinfektion unter der Bezeichnung ... zu werben und hierbei zu behaupten, die Antragsgegnerin zu 1. entwickle seit über 20 Jahren nachhaltige und innovative Biochemie-Produkte, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist, wie auf dem Internetauftritt ... geschehen und wie in Anlage S&P 19 wiedergegeben;
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als Biozide angebotene Produkte zur Desinfektion unter der Bezeichnung ... zu bewerben, ohne den Hinweis "Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen" deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben, wobei statt des Wortes "Biozidprodukte" auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann, wie auf dem Internetauftritt ... geschehen und wie in den Anlagen S&P 6, 8, 15, 17, 19 und 20 wiedergegeben.
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als Biozide angebotene Produkte zur Desinfektion unter der Bezeichnung ... damit zu bewerben, sie enthalten keine Gifte oder Schadstoffe und seien für Allergiker geeignet, wie auf dem Internetauftritt ... geschehen und wie in Anlage 20 wiedergegeben.
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