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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder ein Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den persönlich haftenden Gesellschafter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, insbesondere für die Biersorte „H...-Gold“, „Hopfenleicht“ und/oder „H...-Hell“ mit der Angabe
zu werben, sofern dies wie in der Anlage (Anlage K3) wiedergegeben, geschieht.
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