Webshoprecht.de
Landgericht Essen Urteil vom 11.11.2009 - 44 O 96/09 - Irreführende Werbung mit „TÜV-geprüfte Nachhilfe“
LG Essen v. 11.11.2009: Irreführende Werbung mit „TÜV-geprüfte Nachhilfe“
Das Landgericht Essen (Urteil vom 11.11.2009 - 44 O 96/09) hat entschieden:
Die Werbung eines Schülerhilfeunternehmens für seine Dienstleistung mit der Angabe "TÜV-geprüfte Nachhilfe" wird von einem relevanten Teil der angesprochenen Verbraucher nicht auf das Unternehmen sondern auf die Dienstleistung" Nachhilfe" bezogen und so verstanden, dass diese selbst Gegenstand einer qualitativen Überprüfung durch den TÜV sei. Diese Werbeangabe ist irreführend, wenn der TÜV tatsächlich nur das Unternehmen und dessen Unternehmensabläufe untersucht, welche die Vorgaben im Rahmen eines Qualitätsmanagements erfüllen müssen.
Siehe auch Verschiedene Werbeaussagen und Stichwörter zum Thema Werbung
Tatbestand:
Die Beklagte befasst sich mit der Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler. Sie ließ durch die TÜV ... GmbH in der Vergangenheit eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 durchführen.
Im Frühjahr 2008 warb sie in Zeitungsannoncen sodann unter anderem mit der Werbeaussage: "TÜV-geprüfte Nachhilfe".
Zu weiteren Einzelheiten der Anzeigengestaltung wird auf Bl. 5 d.A. verwiesen.
Der Kläger erachtet diese Werbung als irreführend. Mit Schreiben vom 12.06.2008 forderte er die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2008 ab. Auf Antrag des Klägers wurde sodann vor der Einigungsstelle der Industrie- und Handelskammer ... ein Einigungstermin vom 24.03.2009 durchgeführt, der zu keiner Einigung führte. Für die Wahrnehmung dieses Termins sind dem Kläger Kosten von 88,00 € entstanden.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte die vorgenannte Werbeaussage zu unterlassen habe, weil der Eindruck erweckt werde, dass die "Nachhilfe" qualitativ überprüft worden sei.
Ferner seien dem Kläger Abmahnkosten von 208,65 € sowie weitere 88,00 € für die Teilnahme am Einigungstermin zu ersetzen.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd mit der Ankündigung "TÜV-geprüfte Nachhilfe" zu werben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweises Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, angedroht.
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 296,65 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, der Unterlassungsantrag sei zu unbestimmt formuliert. Er sei auch sachlich unberechtigt. Die Werbeaussage der Beklagten sei nicht irreführend. Sie werde vom angesprochenen Personenkreis so verstanden, dass die Beklagte eine Zertifizierung durch den TÜV erreicht habe. Weitergehende Qualitätserwartungen würden mit der Werbeaussage nicht verbunden. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Qualität des Nachhilfeunterrichts bei der Beklagten regelmäßig in internen Audits überprüft werde.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Er genügt auch dem Konkretisierungsgebot. Dies gestattet Verallgemeinerungen, wenn in ihnen - wie hier - das charakteristische der begangenen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl.: Köhler in Hefermehl/Bornkamm/Köhler, Kommentar zum UWG, 27. Aufl. § 12 UWG Rn. 2.44). Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Er kann gemäß den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG Unterlassen der beanstandeten Werbeaussagen verlangen.
Die Kammer teilt die Einschätzung des Klägers, dass die Werbung hier irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG ist, weil sie von einem relevanten Teil des angesprochenen Kreises nicht auf das Unternehmen, sondern auf die Dienstleistung "Nachhilfe" bezogen und angenommen wird, diese selbst sei Gegenstand einer qualitativen Überprüfung durch den TÜV gewesen. Tatsächlich hat der TÜV - unstreitig - nur das Unternehmen und dessen Unternehmensabläufe untersucht, welche die Vorgaben im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems erfüllen müssen. Dass die Beklagte zur Sicherstellung der Zertifizierung gemäß DIN EN ISO 9001 verpflichtet wird, die Qualität ihrer Mitarbeiter durch Weiterbildung und Schulungen zu verbessern und dazu interne Audits durchzuführen ändert nichts daran, dass der TÜV selbst keine Überprüfung des Erfolges solcher Ausbildungs- und Fortbildungsbemühungen vornimmt, also nicht die Dienstleistung "Nachhilfe" selbst überprüft.
Die gemäß § 3 UWG vorzunehmende Gesamtabwägung ergibt keine Gesichtspunkte, die dazu führen, dass die irreführende Werbung der Beklagten hier ausnahmsweise zu gestatten ist.
Das Zahlungsbegehren ist teilweise begründet. Der Kläger kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG Erstattung von 208,65 € und gemäß den §§ 288, 291 BGB hierauf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung verlangen.
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger auch Erstattung der weiteren Kosten von 88,00 € für seine Teilnahme am Einigungstermin begehrt. Diese Kosten sind weder gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG noch gemäß den §§ 683, 670 BGB zu ersetzen. Insoweit konnte der Kläger nach bereits zuvor erfolgter eindeutiger Weigerung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, nämlich nicht annehmen, dass er mit der Anrufung der Einigungsstelle dem wirklich oder mutmaßlichen Interesse der Beklagten entspreche (vgl.: OLG Hamm, 09.02.1988 - 4 U 242/87 - GRUR 1988, 715; Köhler in Hefermehl/Bornkamm/Köhler a.a.O. § 15 UWG Rn. 29). Soweit der Kläger zur Anspruchsbegründung auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hinweist, geht das Gericht angesichts der klaren Ablehnung mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2008 von einer Verletzung der Schadensminderungspflicht aus, die hier zum Wegfall eines Anspruches führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.