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Werbung mit „Made in Germany“

Werbung mit „Made in Germany“




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Zum Stand von Literatur und Rechtsprechung bei der Beurteilung von Werbung mit dem Schlagwort „Made in Germany“ führt der BGH (Beschluss vom 27.11.2014 - I ZR 16/14) aus:

   „Da der Verkehr das Phänomen der internationalen Arbeitsteilung kennt, erwartet er im Allgemeinen nicht, dass alle Produktionsvorgänge am selben Ort stattfinden (OLG Stuttgart, NJWE-​WettbR 1996, 53, 54; GroßKomm. UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 548; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., § 73 Rn. 35). Er weiß allerdings, dass industriell gefertigte Erzeugnisse ihre Qualität und charakteristischen Eigenschaften in aller Regel allein oder jedenfalls ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdanken. Bei einem Industrieprodukt bezieht der Verkehr eine Herkunftsangabe deshalb grundsätzlich auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieerzeugnis seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften erhält (GroßKomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 548; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 5 Rn. 381; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 127 MarkenG Rn. 9 f.).




Danach ist es für die Richtigkeit der Angabe "Made in Germany" notwendig, aber auch ausreichend, dass die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1973 - I ZR 33/72, GRUR 1973, 594, 595 = WRP 1973, 407 - Ski-​Sicherheitsbindung; OLG Frankfurt, GRUR 1991, 690 - Werbung mit West-​Germany; OLG Stuttgart, NJWE-​WettbR 1996, 53, 54; OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 - Produziert in Deutschland; OLG Köln, WRP 2014, 1082 Rn. 15 - Schmiedekolben "Made in Germany").

Die vorgenannten Beurteilungsgrundsätze werden auch im wettbewerbsrechtlichen Schrifttum als maßgeblich angesehen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 Rn. 4.84; Dreyer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 5 Abschn. C Rn. 213; Nordemann in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 1.65; GroßKomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 548; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 5 Rn. 381; MünchKomm.UWG/Busche, 2. Aufl., § 5 Rn. 683; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann aaO § 73 Rn. 35; Aßhoff, GRUR-​Prax 2011, 280).

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht angenommen, die aus Sicht des Verbrauchers wesentlichen Eigenschaften der Dichtigkeit und Reißfestigkeit eines Kondoms bildeten sich während der Fertigung des Produkts im Ausland heraus. Die Chargenprüfungen im deutschen Werk der Beklagten dienten nicht der Schaffung dieser Eigenschaften, sondern der nachträglichen Kontrolle auf ihr Vorhandensein. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

b) Für die Frage, ob ein Produkt die Angabe "Made in Germany" verdient, wird im Schrifttum allerdings teilweise abweichend die Regelung in Art. 24 der Verordnung (EWG) 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zum zollrechtlichen Ursprung einer in mehreren Ländern hergestellten Ware herangezogen, wonach Ursprungsland dasjenige Land ist, in dem die Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist (vgl. Slopek, GRUR-​Prax 2011, 291, 292; Dück, GRUR 2013, 576, 581; Ziegenaus, GRUR-​Prax 2014, 440; Mey/Eberli, GRUR Int. 2014, 321, 332). Teilweise wird auch der Anteil der im jeweiligen Land erfolgenden Wertschöpfung berücksichtigt (vgl. Gündling, GRUR 2007, 921, 924 f.). Solchen Maßstäben kann jedoch keine entscheidende Bedeutung für den Irreführungscharakter der Angabe "Made in Germany" zukommen, weil dafür auf das Begriffsverständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 - Produziert in Deutschland; OLG Köln, WRP 2014, 1082 Rn. 16 - Schmiedekolben "Made in Germany"; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann aaO § 73 Rn. 35; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 127 MarkenG Rn. 10; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 127 Rn. 7). Die vorgenannten Kriterien sind deshalb in der Rechtsprechung -und mit Recht auch vom Berufungsgericht - nicht als ausschlaggebend erachtet worden.

c) Vereinzelt wird die Angabe "Made in Germany" wegen der damit regelmäßig verbundenen Verkehrserwartungen an die Qualität und Zuverlässigkeit des beworbenen Produkts (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1974 - I ZR 19/73, GRUR 1974, 665, 666 = WRP 1974, 487 - Germany; OLG Frankfurt, GRUR 1991, 690 - Werbung mit West-​Germany; Gündling, GRUR 2007, 921, 922) als Garantie der Einhaltung deutscher Qualitätsstandards, etwa durch die Gewährleistung von Qualitätssicherungsmechanismen oder deutschen Produktsicherheitsvorschriften, angesehen (vgl. Klein/Sieger, GRUR-​Prax 2013, 57, 58).“

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Werbung

Werbung mit Herkunftsangaben

Verschiedene Werbeaussagen

Einzelfälle unerlaubter Werbung

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Allgemeines:


BGH v. 23.03.1973:
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Werbung für eine Ski-Sicherheitsbindung mit den Worten "Deutsches Erzeugnis" und "Ein deutsches Spitzenerzeugnis" gegen das Irreführungsverbot verstößt.

OLG Düsseldorf v. 05.04.2011:
Benutzt ein Besteckhersteller die Bezeichnung "Produziert in Deutschland" in Verbindung mit der deutschen Nationalflagge und befindet sich auf einem Einlegezettel der Hinweis "Made in Germany", so geht der Verbraucher davon aus, dass alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgen und sämtliche Teile des beworbenen Bestecks in Deutschland hergestellt werden. Werden die Messer aber zu einem ganz erheblichen Teil in China hergestellt und lediglich in Deutschland poliert, so liegt eine Irreführung vor.




OLG Hamm v. 28.11.2013.
Die Aussage "Made in Germany" ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, wenn durch sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein unrichtiger, da von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichender Eindruck über die geografische Herkunft vermittelt wird. Wirbt ein Hersteller und Vertreiber von Kondomen hinsichtlich der von ihm angebotenen Kondome mit "Made in Germany", wird die Erwartung des mit der Werbung angesprochenen Verbrauchers begründet, dass zumindest der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die bestimmenden Eigenschaften erhält, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen, in Deutschland stattfindet. Dadurch, dass der Verbraucher weiß, dass Kondome aus dem Naturprodukt Latex, einem Auslandsrohstoff, hergestellt werden, wird diese Erwartung nicht relativiert.

OLG Köln v. 13.06.2014:
Die Werbung für einen Schmiedekolben mit "Made in Germany" ist nicht allein deshalb irreführend, weil der Schmiedevorgang, der den Schmiedekolben von einem Gusskolben unterscheidet, im Ausland stattfindet. Finden die Arbeitsschritte, durch die der Kolben als Endprodukt seine aus Verkehrssicht wesentlichen Eigenschaften erhält, in Deutschland statt und erfolgt hier auch die ganz überwiegende Wertschöpfung, ist die Angabe "Made in Germany" weder nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG noch nach § 127 MarkenG zu beanstanden (Schmiedekolben - Made in Germany).



BGH v. 27.11.2014:
Für die Richtigkeit der Angabe "Made in Germany" ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält. - Die Werbung für Kondome mit der Angabe "Made in Germany" ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, wenn die Kondome im Ausland hergestellt werden und im deutschen Werk nur noch verpackt, versiegelt und einer Qualitätskontrolle unterzogen werden (Kondome - Made in Germany).

OLG Frankfurt am Main v. 17.08.2020:

  1.  Die werbliche Aussage eines Solarmodul-Herstellers "Deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module" erzeugt bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Die Verbindung der Angaben "Deutsches Unternehmen" und "von uns hergestellt" wird im Kontext der Werbung als Hinweis auf den Produktionsstandort aufgefasst.

  2.  Der Verkehr erwartet zwar nicht, dass alle Produktionsvorgänge eines Industrieprodukts am selben Ort stattfinden. Er weiß allerdings, dass industriell gefertigte Erzeugnisse ihre Qualität und charakteristischen Eigenschaften jedenfalls ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdanken. Bei einem Industrieprodukt bezieht der Verkehr eine Herkunftsangabe deshalb grundsätzlich auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieprodukt seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristische Eigenschaften erhält (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.11.2014 - I ZR 16/14 = GRUR-RR 2015, 209 - KONDOME - Made in Germany).


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