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"Bei der Beantwortung der Frage, ob die als irreführend angegriffene geografische Herkunftsangabe bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geografische Herkunft des Produkts hervorruft, ist auf die berechtigten Erwartungen eines verständigen Verbrauchers abzustellen. Jedenfalls dann, wenn die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs bezieht, ist das Gericht nicht gehindert, die Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung zu treffen; der Einholung eines Gutachtens auf Grundlage einer Verbraucherbefragung bedarf es dann nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2009, Az.: C-478/07."
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