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Lebensmittel - Genussmittel - Kennzeichnungspflicht

Lebensmittel - Genussmittel - Inhaltsstoffe - Kennzeichnung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Lieferservice / Vertragsschluss
-   Widerruf / Rückgabe / Wertersatz
-   Grundpreisangabe
-   Kennzeichnung
-   Herkunftsangaben
-   Information (Importwaren)
-   Diät (Lebensmittel)
-   Bio-Lebensmittel
-   Werbung mit Testergebnis
-   "Dauertiefpreis"
-   Sonderaktionen

Einzelne Lebensmittel:

-   Aletes „Milch Minis“ - Zink - Calcium
-   Eier
-   Früchtequark
-   Kräuterlikör
-   Lakritze
-   Milch-, Käse- usw.
-   Orangensaft
-   Pflaumenpralinen
-   Salz
-   Schlankheitsmittel
-   Zimtkapseln
-   Zuckerarm (Konfitüre)



Einleitung:


Nach der EU-Verordnung Lebensmittelrecht (178/2002/EG) sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Dazu gehören u.a auch Getränke, Kaugummis sowie alle Stoffe, einschließlich Wasser, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Be- oder Verarbeitung absichtlich zugesetzt werden.

Eine Sondergruppe von Lebensmitteln, die immer häufiger auch über das Internet angeboten werden, sind die sog. diätetischen Lebensmittel. In § 1 der Verordnung über diätetische Lebensmittel (DiätV) wird umfangreich bestimmt, was diätetische Lebensmittel sind, nämlich im wesentlichen solche, die sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden und für bestimmte Verbrauchergruppen bestimmt sind (Säuglinge und Babies, Diabetiker, Allergiker usw.). Für diätetischen Lebensmittel gelten besondere Angebots- und Kennzeichnungspflichten.




Derzeit kann davon ausgegangen werden, dass die Stoffe, aus denen im Internet vertriebene Lebensmittel hergestellt sind, nicht bereits in der Online-Präsentation angegeben werden müssen, sondern erst auf den vertriebenen Packungen, vgl. insoweit Entscheidungen des LG Wuppertal und des OLG Düsseldorf.

Das sollte sich aber künftig ändern:

Die Europäische Kommission hat 2008 eine Verordnung (keine Richtlinie! - also direkt überall ohne Umsetzung in nationales Recht verbindlich) vorgeschlagen, die nach ihrer Inkraftsetzung die Online-Lebensmittel-Händler mit umfangreichen Informationspflichten belasten wird. Gemäß Artikel 9 Abs. 1 des VO-Entwurfs haben Händler ihren Kunden folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

Bezeichnung des Lebensmittels*
Verzeichnis der Zutaten*
Zutaten und Derivate aus diesen, die Allergien auslösen können*
die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen
Nettomenge des Lebensmittels*
Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
ggf. besondere Aufbewahrungs-/ Verwendungs­anweisungen
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Händlers
Ursprungsland oder Herkunftsort, falls hierzu Irrtümer möglich sind*
Gebrauchsanleitung, falls notwendig
Alkoholgehalt in Volumenprozent bei Getränken mit mehr als 1,2 % vol
Alkoholgehalt
Nährwertdeklaration*

Hierbei müssen die vorstehend mit * gekennzeichneten Angaben gemäß Artikel 15 des VO-Entwurfs vom Kunden vor Vertragsschluss, im Online-Handel also bereits im Internet-Angebot, abgerufen werden können.

Wichtig für den Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln: Die Ausnahme, die den Einzelhandel von der Kontrollpflicht freistellt (3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz - ÖLG), gilt nicht für Produkte, die über das Internet vertrieben werden, weil es sich nicht um eine direkte Abgabe an den Verbraucher handelt.

Die neue Verordnung 1169/2011/EU vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel regelt die Lebensmittel- und Nährwertkennzeichnung europaweit einheitlich. Die Regelungen zum allgemeinen Lebensmittel-Kennzeichnungsrecht müssen ab 13.12.2014 zwingend angewendet werden, die Nährwertkennzeichnung wird ab dem 13.12.2016 verbindlich.

Der Lebensmittelhändler muss sich bei der für ihn zuständigen örtlichen Lebensmittel-Aufsichtsbehörde registrieren.




Lt. Auskunft der BVL - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit können Onlinehändler mit ausschließlichem Sitz im Ausland Lebensmittel, die den europarechtlichen Vorgaben entsprechen, ohne Registrierung im Inland über das Internet vertreiben:

   "Unternehmen mit Sitz aller Betriebsstätten im Ausland unterliegen den Kontrollen der zuständigen Behörden vor Ort. Es gibt dementsprechend keine zuständige deutsche Behörde, bei der eine Registrierung erfolgen müsste.

Grundsätzlich dürfen Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (»Basisverordnung Lebensmittelrecht"), sofern sie den in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen und nicht »neuartig« im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sind, ohne weitere Genehmigung in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln über einen Online-Shop."

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Weiterführende Links:


Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG)

Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG)

Diätetische Lebensmittel

Handeln mit Bioprodukten und Ökowaren

Nahrungsergänzungsmittel - Lebensmittelsupplemente - Aufbaumittel

Grundpreis - Angabe des Grundpreises je Mengeneinheit bei Fertigpackungen

Die Werbung mit Testergebnissen 

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Allgemeines:


BGH v. 03.05.2001:
Zu den Voraussetzungen gesundheitsbezogener Werbung.
Besteht ein Lebensmittel nicht zu einem ganz überwiegenden Anteil aus Zucker, so ist die wahrheitsgemäße Herausstellung gesundheitsfördernder Eigenschaften des Nahrungsmittels nicht ohne weiteres schon deshalb wettbewerbswidrig, weil es auch - hier zu einem geringen Anteil - Zucker enthält und somit die Kariesbildung fördern kann. Die Werbung "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" versteht der Verkehr in ihrem objektiv nachprüfbaren Kern dahin, dass es sich bei Kellogg's Toppas mit Milch aufgrund der darin enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe um ein gesundes Frühstück handele. Eine weittbewerbswidrige gesundheitsbezogene Werbung liegt nicht vor.

LG München v. 16.01.2008:
Angaben zu Inhaltsstoffen sind nur dann "deutlich lesbar", wenn der Text von einem durchschnittlichen Verbraucher mit normaler Sehkraft bei normalen Lichtverhältnissen auf Anhieb leicht und flüssig erfasst werden kann. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn die verwendete Schrift eine Versalgröße von mindestens 6 Punkt aufweist. Derjenige, der die Anforderung an die Lesbarkeit der lebensmittel­kennzeichnungs­rechtlichen Pflichtangaben missachtet, verschafft sich in unlauterer Weise einen Wettbewerbsvorteil.

OLG Frankfurt am Main v. 04.07.2007:
Die Bezeichnung eines Mineralwassers als „Biosphärenwasser“ ist nicht lediglich eine (zutreffende) Herkunftsbezeichnung. Vielmehr handelt es sich bei der Bezeichnung des Mineralwassers als Biosphärenwasser zugleich um eine irreführende Qualitätsaussage.

BGH v. 22.11.2007:
Ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat wurde in der Gemeinschaft dann noch nicht i.S. des Art. 1 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung in nennenswertem Umfang verwendet, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls feststeht, dass das Mittel oder die Zutat vor dem 15. Mai 1997 in keinem Mitgliedstaat in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet wurde (Luo Han Guo)..

BGH v. 14.01.2010:
Ein Erzeugnis, dessen Wirkungen durch einen Stoff erzielt werden, der in entsprechender Menge in angemessener Weise auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werden kann, kann auch dann als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel anzusehen sein, wenn die empfohlene Häufigkeit der Aufnahme (hier: täglich) nicht den üblichen Ernährungsgewohnheiten entspricht (Diabetruw® Zimtkapseln).

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Lieferservice:


Vertragsabschluss im Internet - Zustandekommen von Onlineverträgen

OLG Köln v. 07.02.2014:
Kann bei einem Online-Service für Lebensmittel der Kunde noch an der Haustür entscheiden, ob er die zuvor über das Internet bestellten Lebensmittel ganz oder teilweise annehmen und bezahlen oder sogar gänzlich von der Bestellung Abstand nehmen will, findet das Fernabsatzrecht keine Anwendung.

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Widerruf / Rückgabe / Wertersatz:


LG Dortmund v. 14.03.2007:
Durch eine überraschende Wertersatz-Pauschalisierungsklausel, die dem Verwender einen Wertersatzanspruch in Höhe von 100 % des Verkaufspreises einräumt, wird das Widerrufsrecht für den Verbraucher faktisch entwertet, da er sich im Regelfall nicht in der Lage sehen wird, den nach der Klausel erforderlichen Gegenbeweis eines niedrigeren Wertverlustes zu führen.

LG Frankfurt am Main v. 03.07.2008:
In der Verwendung der Artikelbeschreibung "Hochzeitsmandeln (Lebensmittel) sind aus hygienisch-rechtlichen Vorgaben vom Umtausch ausgeschlossen" liegt keine Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zum Unterlassen der Verwendung der Klausel einer Unterlassungserklärung "Lebensmittel sind von der Rückgabe ausgeschlossen". Im Rahmen der inhaltlichen Auslegung der Unterlassungsverpflichtung und der verwendeten Formulierung sind Hochzeitsmandeln zwar noch als Lebensmittel anzusehen. Der Begriff "Umtausch" ist jedoch nicht mit dem Begriff der "Rückgabe" in der Unterlassungserklärung gleichzusetzen. Unter Umtausch versteht der Verbraucher in der Regel den Austausch der gekauften Ware aus Kulanz, während es sich bei der Rückgabe um die Rücknahme aus gesetzlichen Gründen handelt.

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Grundpreisangabe:


Grundpreis - Angabe des Grundpreises je Mengeneinheit bei Fertigpackungen

OLG Köln v.01.06.2011:
Ein Speisenlieferdienst (hier: ein Pizzaservice) kann sich bei den Preisangaben für die von ihm angebotenen verpackten Getränke und Desserts nicht auf die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV berufen, denn bei diesen Produkten steht das Warenangebot ganz im Vordergrund und der Lieferservice stellt keine dafür den Rahmen bildende eigenständige Dienstleistung dar.

BGH v. 28.06.2012:
Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (hier: Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen verpackter Waren (hier: Bier, Wein oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis anbietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben (Traum-Kombi).

OLG Frankfurt am Main v. 15.07.2016:
Die Produktwerbung für Joghurtverpackungen mit getrennten Kammern für Joghurt auf der einen Seite und Keks- oder Schokoriegelstückchen auf der anderen Seite, wobei die Zutaten vor dem Verzehr zu vermischen sind, ohne jegliche Grundpreisangabe verstößt gegen § 2 Abs. 1, 3 PAngV. - Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung aus § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV sind hier nicht erfüllt. Dieser Vorschrift ist nach § 2 Abs. 1 PAngV nicht anzuwenden auf Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Da es sich bei § 9 PAngV um einen Ausnahmetatbestand handelt, ist die Norm grundsätzlich eng auszulegen.

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Kennzeichnung:


OVG Bautzen v. 26.02.2008:
Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen sind die Zusatzstoffe im Sinne des § 9 Abs. 1 ZZulV und der Zusatzstoff Koffein auch dann auf Angebotslisten im Versandhandel kenntlich zu machen, wenn sich auf den Fertigpackungen ein vollständiges Zutatenverzeichnis im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung befindet.

LG Wuppertal v. 18.03.2008:
Die Grundstoffe, aus denen Lebensmittel hergestellt wurden, müssen in der Internetpräsenz des Onlinehändlers nicht aufgeführt werden. Die Lebensmittel­kennzeichnungs­verordnung schreibt die Angabe des Zutatenverzeichnisses nur auf der Fertigverpackung vor (§ 3 Abs. 3 der Verordnung). Gleiches gilt für das Mindesthaltbarkeitsdatum (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 der Verordnung). Zusatzstoffe im Sinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung hingegen sind im Versandhandel in den Angebotslisten anzugeben (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung).

OLG Düsseldorf v. 12.06.2008:
Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Angaben über Stoffe, Zusatzstoffe und das Mindesthaltbarkeitsdatum um solche im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Nr. 4 BGBInfoV handelt, denn nach § 312c Abs. 2 BGBInfoV sind die erforderlichen Informationen „alsbald … bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, … mitzuteilen“. Werden die gelieferten Lebensmittel in Fertigverpackungen geliefert, die die nach der LMKV erforderlichen Angaben enthalten, ist dies ausreichend. Eine Angabe schon in der Werbung im Internet kann demgegenüber nicht gefordert werden.

OVG Münster v. 10.11.2008:
Ziel der in § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 4 ZZulV angeordneten zusätzlichen Kennzeichnungspflicht für Zusatzstoffe ist, dass derjenige Verbraucher, der Lebensmittel bestellt, ohne im Zeitpunkt der Bestellung etwaige Kennzeichnungen, die an diesem Lebensmittel selbst angebracht sind, zur Kenntnis nehmen zu können, zuvor hinreichende Informationen über verwendete Zusatzstoffe erhält. Können Bestellungen über eine Internetseite getätigt werden, handelt es ich um eine "Angebotsliste". Eine Aufzählung der Zusatzstoffe - noch dazu in kleiner fast unlesbarer Schrift - in Fußnoten oder Fußzeilen am unteren Ende der Seiten genügt nicht den rechtlichen Anforderungen.

BGH v. 26.01.2023:
Eine Herkunftstäuschung durch eine nachgeahmte Produktverpackung ist bei unterschiedlichen Produkt- oder Herstellerbezeichnungen nicht stets ausgeschlossen, wenn nicht alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Originals identisch übernommen werden. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Herkunftstäuschung vorliegt, müssen vielmehr alle Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden, insbesondere ist zu berücksichtigen, welche Produkt- und Herkunftsbezeichnungen auf der Nachahmung verwendet werden und in welcher Weise dies geschieht.

Verpackte Produkte - wie Butter und Mischstreichfette - können Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes sein. Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die äußere Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der darin verpackten Ware hinzuweisen. - nach oben -



Herkunftsangaben:


Werbung mit Herkunftsangaben

BGH v. 31.03.2016:
Himalaya-Salz muss unmittelbar aus dem Himalaya kommen - Die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen vermitteln nach der Novellierung des Markengesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlich, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz. - Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben (Himalaya-Salz).

BGH v. 26.01.2023:
Eine Herkunftstäuschung durch eine nachgeahmte Produktverpackung ist bei unterschiedlichen Produkt- oder Herstellerbezeichnungen nicht stets ausgeschlossen, wenn nicht alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Originals identisch übernommen werden. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Herkunftstäuschung vorliegt, müssen vielmehr alle Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden, insbesondere ist zu berücksichtigen, welche Produkt- und Herkunftsbezeichnungen auf der Nachahmung verwendet werden und in welcher Weise dies geschieht - KERRYGOLD -.

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Informationspflichten bei Importwaren:


LG Mannheim v. 01.06.2017:
Wer aus dem Ausland importierte Lebensmittel über ein Online-Shop vertreibt, muss hierüber nicht aufklären; über Aufbewahrungspflichten und Verzehrzeitraum müssen Verbraucher in geeigneter Form informiert werden. Die Verletzung der Informationspflichten ist ein Wettbewerbsverstoß.

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Diätetische Lebensmittel:


Diätetische Lebensmittel

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Bio-Lebensmittel:


Handeln mit Bioprodukten und Ökowaren

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Werbung mit Testergebnis:


Die Werbung mit Testergebnissen 

LG Köln v. 06.10.2011:
In Fällen, in denen der Test eines Lebensmittels bereits einen erheblichen Zeitraum zurückliegt und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass der Verbraucher noch Produkte der getesteten Charge erwerben kann, kommt der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge keine eigenständige Bedeutung für den Verbraucher zu.

BGH v. 15.08.2013:
Wird für Lebensmittel mit Testergebnissen der Stiftung Warentest geworben, müssen die beworbenen, zum Verkauf stehenden Produkte weder grundsätzlich derselben Charge angehören wie die getesteten Produkte noch muss das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge angegeben werden.

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"Dauertiefpreis":


BGH v. 11.12.2003:
Werden in einem Lebensmittelmarkt lagerfähige Produkte mit dem Begriff „Dauertiefpreise“ beworben, rechnet der Verkehr nicht nur damit, dass die Preise unter den sonst üblichen Marktpreisen liegen; er erwartet auch, dass die entsprechenden Waren für eine gewisse Zeitspanne – angemessen erscheint ein Monat – zu diesem Preis angeboten werden. Einem Handelsunternehmen, das mit seinen Preisen unter dem Niveau der Marktpreise liegt und diese Preise durchweg unter Verzicht auf Sonderangebote mit einer geringen Spanne kalkuliert, kann die Verwendung des Begriffs „Dauertiefpreise“ in der Werbung nicht verwehrt werden, wenn gleichzeitig deutlich gemacht wird, dass Preisänderungen insbesondere für den Fall der Änderung der Einkaufskonditionen vorbehalten bleiben (Dauertiefpreise).

OLG Stuttgart v. 08.02.2007:
Der Begriff „Dauertiefpreis“ kennzeichnet neben einer weiteren Verständnismöglichkeit die Ankündigung eines dauerhaft niedrig gehaltenen Preises, damit einen Allgemein- oder Normalpreis. Der Verkehr erwartet bei dem Werbeschlagwort „Dauertiefpreis“ eine signifikant unter dem Marktpreis liegende Preisherabsetzung für eine gewisse angemessene Zeitspanne. Werden in einem Lebensmittelmarkt lagerfähige Produkte mit dem Begriff „Dauertiefpreis“ beworben, erwartet der Verkehr, dass die entsprechenden Waren für eine gewisse Zeitspanne - angemessen erscheint ein Monat - zu diesem Preis angeboten werden.

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Sonderaktionen:


OLG Stuttgart v. 08.02.2007:
Die Bewerbung einer Preisreduzierung durch einen Lebensmittel-Discounter im Internet unter der Bezeichnung "billiger" verstößt dann gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG, wenn die Reduzierung bereits im Zeitpunkt der Werbung als eine befristete geplant ist und die Befristung weniger als 1 Monat beträgt. Die in einem solchen Fall notwendige Information über die Befristung wird nicht hinreichend dadurch erbracht, dass in einer weiteren Internetseite zwar auf die Befristung hingewiesen wird, auf diesen Hinweis aber nicht deutlich in der die Preisreduzierung mitteilenden Seite aufmerksam gemacht wird.

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Einzelne Lebensmittel:

Aletes „Milch Minis“ - Zink - Calcium:


LG Frankfurt am Main v. 10.02.2016:

  1.  Die Aussagen „... Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum“ und „Zink fördert gesundes Wachstum“ sowie die Aussagen „... Calcium für starke Knochen“ und „Calcium ... wichtig für starke Knochen“ für ein für Säuglinge und Kleinkinder bestimmtes Produkt stellen jede für sich eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 2, Art 2 Abs. 2 Nr. 5 EGV 1924/2006 (= Health-Claims-VO) dar.

  2.  Die Hinweispflicht aus Art. 10 Abs. 2 EGV 1924/2006 wird nicht durch die Hinweispflicht aus § 22b DiätV als Spezialregelung verdrängt. Vielmehr ist eine Geltung der Hinweispflichten nebeneinander anzunehmen, da die Hinweispflichten unterschiedliche Aspekte behandeln. Denn Art. 10 Abs. 2 Buchst. a EGV 1924/2006 weist auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise hin, während § 22b DiätV lediglich dazu verpflichtet, anzugeben, ab welchem Alter die Beikost verwendet werden kann, welchen Gehalt an Gluten, Eiweiß, Kohnhydraten und Fett das Erzeugnis aufweist, wie das Erzeugnis zuzubereiten ist, sowie welche Mineralstoffe und Vitamine enthalten sind.


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Eier:


OLG Oldenburg v. 03.06.2010:
Die Verwendung des Siegels „tiergerechte Haltungsform“ ist irreführend, wenn der Verwender die Tiere lediglich entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften hält und damit mit Selbstverständlichkeiten wirbt.

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Früchtequark:


BGH v. 12.02.2015:
Bei einem Früchtequark handelt es sich für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet, so dass sich eine Gleichstellungsbehauptung wie "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" nicht auf den Zuckeranteil der Produkte bezieht (Monsterbacke II).

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Kräuterlikör:


OLG Düsseldorf v. 23.03.2010:
Bei der Frage, ob es sich der Bewerbung eines "Digestif" als "bekömmlich" um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt, darf nicht zwischen unterschiedlichen Lebensmittelgruppen unterschieden werden. Der Begriff muss vielmehr einheitlich ausgelegt werden. Die Aussage, ein alkoholisches Getränk sei "bekömmlich" bezieht sich nicht auf einen positiven, das gesundheitliche Wohlbefinden verbessernden Einfluss des alkoholischen Getränks, sondern lediglich auf die Verträglichkeit des Getränks. Ob dies bereits einen Gesundheitsbezug im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 HCVO darstellen kann, erscheint zweifelhaft (Bekömmlichkeit).

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Lakritze:


OLG Düsseldorf v. 30.07.2009:
Es steht fest, dass nach deutschem Lebensmittelrecht eine Ausnahmegenehmigung für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Lakritzerzeugnissen mit einem Ammoniumchlorid-(= Salmiak-)Gehalt von mehr als 2 % bis 7,99 % erforderlich ist und bei Erteilung einer solchen auf der Verpackung der Hinweis „Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz“ an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Durch das Abbild eines lachenden Jungen auf einem Kinderfahrrad und durch den Spruch "Haribo macht Kinder froh..." wird die vorgeschriebene Warnung in unzulässiger Weise konterkariert (Lakritze).

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Milch-, Käse- usw (allein für tierische Produkte):


LG Rostock v. 12.11.2010:
Werden Lebensmittel mit einem Testurteil der Stiftung Warentest beworben, obwohl sie nicht getestet wurden, so ist dies nur zulässig, wenn die beworbenen Lebensmittel derselben Charge angehören wie die getesteten. Es handelt sich jedoch um irreführende Werbung, wenn im Jahr 2010 gemolkene Milch mit einem Testurteil beworben wird, das sich auf Milch aus dem Jahr 2003/2004 bezieht.

LG Trier v. 24.03.2016:
Produkte, die nicht aus (tierischer) Milch hergestellt werden, dürfen nicht als "Käse" oder "Cheese" vermarktet werden (hier: sog. Veggie Cheese bzw. Pflanzenkäse).

EuGH v. 14.06.2017:
Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Bezeichnung „Milch“ und die nach dieser Verordnung ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts verwendet werden, und zwar selbst dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen, es sei denn, das Erzeugnis ist in Anhang I des Beschlusses 2010/791/EU der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführt.

OLG Nürnberg v. 07.02.2017:
Auf das Irreführungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann ein Unterlassungsgebot wegen unlauterer Werbung mit der Bezeichnung von Vollmilch als „Frische Weide-Milch“ trotz überwiegender Stallhaltung der Milchkühe nicht gestützt werden, da die europarechtlichen Vorgaben des LMIV nicht unterlaufen werden dürfen. Im übrigen haftet ein bundesweit tätiger „Discounter“ nicht für einen Verstoß gegen das in Art. 7 LMIV normierte Irreführungsverbot, da es nicht als Verantwortlicher i.S.d. Art. 8 Abs. 3 LMIV anzusehen ist (Frische Weide-Milch).

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Orangensaft:


OLG Düsseldorf v. 01.08.2008:
Die Bezeichnung "Orangensaft" in der Werbung für einen Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat ist irreführend i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, denn die Verwendung der Bezeichnung Orangensaft ohne den Zusatz "aus Orangensaftkonzentrat" stellt eine irreführende Angabe über die Beschaffenheit und die Art der Herstellung des beworbenen Produkts dar.

OLG Stuttgart v. 18.12.2008:
Wird ein Orangensaft, der nicht reiner Fruchtsaft ist, sondern aus Konzentrat hergestellt wurde, ohne den Zusatz "aus Konzentrat" nur als "Orangensaft" beworben, liegt darin eine Irreführung der Verbraucher. Auch wenn keine gravierenden Unterschiede zwischen Orangensaft in Form des Direktsaftes und Orangensaft in Form von Konzentrat bestehen, ist diese Täuschung relevant. Die Relevanz besteht darin, dass Qualitätsunterschiede bestehen, die sich durch einen höheren Preis ausdrücken können. Die Fruchtsaftverordnung und die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, deren Grundlage die Etikettierungsrichtlinie ist, sind dahingehend auszulegen, dass sie auch den Einsatz der Verkehrsbezeichnungen in der Werbung vorgeben.

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Pflaumen-Pralinen:


Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung - KakaoV

OLG Hamburg v. 19.12.2016:

  1.  Die Kennzeichnungspflicht gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV gilt auch dann, wenn eines der dort ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse, hier: Schokolade (vgl. Anlage 1 Nr. 3 KakaoV), nicht als Enderzeugnis, sondern lediglich als Zutat eines anderen Enderzeugnisses verwendet wird.

  2.  Der Umstand, dass die Erzeugnisse "gefüllte Schokolade" und "Pralinen" (Anlage 1 Nrn. 7 und 10 KakaoV) in der Norm des § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV nicht genannt werden, erlaubt lediglich den Schluss, dass die Angabe zur Gesamtkakaotrockenmasse nicht in Bezug auf die genannten Gesamterzeugnisse, nämlich gefüllte Schokolade und Pralinen erfolgen muss.

  3.  Bei § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV handelt es sich um eine marktverhaltensregelnde Norm i.S. von § 3a UWG.


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Salz:


OLG Hamm v. 24.08.2010:
Bei einer Bewerbung eines Salzes, das aus der ca. 200 km vom Himalaya-Massiv entfernt liegenden Salt-Range stammt, mit der Bezeichnung „Himalaya-Salz“ und „aus dem Himalaya“ mit der Abbildung schneebedeckter Berge mit dem Hochgebirgsmassiv des Himalaya, besteht die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft, da dem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher suggeriert wird, das Salz komme aus dem Himalaya-Massiv.

BGH v. 31.03.2016:
Himalaya-Salz muss unmittelbar aus dem Himalaya kommen - Ein Online-Händler ist für ein im eigenen Namen auf seiner Internetseite eingestelltes Verkaufsangebot als Täter verantwortlich, auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines dritten Unternehmers - hier seines Lieferanten - bedient.

OLG Karlsruhe v. 17.03.2016:
Der Begriff „mild gesalzen" ist nährwertbezogen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO. Die Angabe, ein Lebensmittel sei natrium-/kochsalzarm sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nach dem Anhang der HCVO nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Die Bewerbung von Tütensuppen, die diesen Grenzwert nicht einhalten, mit der Bezeichnung „mild gesalzen“ ist somit gemäß Art. 8 Abs. 1 HCVO unzulässig. - Die Werbung mit „mild gesalzen" ist grundsätzlich auch nur dann zulässig, wenn die Pflichtangaben nach Art. 9 Abs. 1 HCVO insgesamt eingehalten werden (Anschluss OLG Hamburg, 24. April 2014, 3 W 27/14, GRUR-RR 2014, 468)(Rn.16):

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Schlankheitsmittel:


OLG Düsseldorf v. 11.08.2009:
Wird eine fachlich umstrittene Frage in die Werbung für ein Schlankheitsmittel übernommen und dort als objektiv richtig oder wissenschaftlich gesichert hingestellt, dann übernimmt der Werbende dadurch, dass er sich für eine bestimmte Auffassung entscheidet, die Verantwortung für ihre Richtigkeit. Das gilt in besonderem Maße, wenn es sich um Mittel der Gesundheitspflege handelt. Auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung erwartet der Verkehr mit Recht objektiv richtige Angaben. Wer mit einer an das Gesundheitsbewusstsein der angesprochenen Verkehrskreise appellierenden Aussage werbend hervortritt, die den Eindruck einer wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis vermittelt, übernimmt die Gewähr für deren Richtigkeit und muss daher im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe auch beweisen.

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Zimtkapseln:


BGH v. 14.01.2010:
Ein Erzeugnis, dessen Wirkungen durch einen Stoff erzielt werden, der in entsprechender Menge in angemessener Weise auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werden kann, kann auch dann als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel anzusehen sein, wenn die empfohlene Häufigkeit der Aufnahme (hier: täglich) nicht den üblichen Ernährungsgewohnheiten entspricht (Diabetruw® Zimtkapseln).

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Zuckerarme Konfitüre:


EuGH v. 10.09.2009:
Der Begriff „zuckerarme Konfitüren“ in Anhang III Teil A der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel in der durch die Richtlinie 98/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Oktober 1998 geänderten Fassung bezieht sich auf Konfitüren mit der Bezeichnung „Konfitüre einfach“ und „Konfitüre extra“, deren Zuckergehalt gegenüber dem Bezugswert von 60 % spürbar verringert ist. Als „Konfitüre extra“ bezeichnete Erzeugnisse, deren Zuckergehalt 58 % beträgt, können nicht als zuckerarm im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.

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