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Bezeichnung des Lebensmittels*
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Verzeichnis der Zutaten*
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Zutaten und Derivate aus diesen, die Allergien auslösen können*
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die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen
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Nettomenge des Lebensmittels*
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Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
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ggf. besondere Aufbewahrungs-/ Verwendungs­anweisungen
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Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Händlers
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Ursprungsland oder Herkunftsort, falls hierzu Irrtümer möglich sind*
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Gebrauchsanleitung, falls notwendig
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Alkoholgehalt in Volumenprozent bei Getränken mit mehr als 1,2 % vol
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Alkoholgehalt
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Nährwertdeklaration*
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1. |
Die Aussagen „... Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum“ und „Zink fördert gesundes Wachstum“ sowie die Aussagen „... Calcium für starke Knochen“ und „Calcium ... wichtig für starke Knochen“ für ein für Säuglinge und Kleinkinder bestimmtes Produkt stellen jede für sich eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 2, Art 2 Abs. 2 Nr. 5 EGV 1924/2006 (= Health-Claims-VO) dar.
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2. |
Die Hinweispflicht aus Art. 10 Abs. 2 EGV 1924/2006 wird nicht durch die Hinweispflicht aus § 22b DiätV als Spezialregelung verdrängt. Vielmehr ist eine Geltung der Hinweispflichten nebeneinander anzunehmen, da die Hinweispflichten unterschiedliche Aspekte behandeln. Denn Art. 10 Abs. 2 Buchst. a EGV 1924/2006 weist auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise hin, während § 22b DiätV lediglich dazu verpflichtet, anzugeben, ab welchem Alter die Beikost verwendet werden kann, welchen Gehalt an Gluten, Eiweiß, Kohnhydraten und Fett das Erzeugnis aufweist, wie das Erzeugnis zuzubereiten ist, sowie welche Mineralstoffe und Vitamine enthalten sind.
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1. |
Die Kennzeichnungspflicht gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV gilt auch dann, wenn eines der dort ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse, hier: Schokolade (vgl. Anlage 1 Nr. 3 KakaoV), nicht als Enderzeugnis, sondern lediglich als Zutat eines anderen Enderzeugnisses verwendet wird.
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2. |
Der Umstand, dass die Erzeugnisse "gefüllte Schokolade" und "Pralinen" (Anlage 1 Nrn. 7 und 10 KakaoV) in der Norm des § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV nicht genannt werden, erlaubt lediglich den Schluss, dass die Angabe zur Gesamtkakaotrockenmasse nicht in Bezug auf die genannten Gesamterzeugnisse, nämlich gefüllte Schokolade und Pralinen erfolgen muss.
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3. |
Bei § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV handelt es sich um eine marktverhaltensregelnde Norm i.S. von § 3a UWG.
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