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Landgericht Wuppertal Urteil vom 18.03.2008 - 14 O 10/08 - Zur fehlenden Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel im Internetverkauf
LG Wuppertal v. 18.03.2008: Zur fehlenden Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel im Internetverkauf
Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 18.03.2008 - 14 O 10/08) hat entschieden:
Die Grundstoffe, aus denen Lebensmittel hergestellt wurden, müssen in der Internetpräsenz des Onlinehändlers nicht aufgeführt werden. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung schreibt die Angabe des Zutatenverzeichnisses nur auf der Fertigverpackung vor (§ 3 Abs. 3 der Verordnung). Gleiches gilt für das Mindesthaltbarkeitsdatum (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 der Verordnung). Zusatzstoffe im Sinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung hingegen sind im Versandhandel in den Angebotslisten anzugeben (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung),
Siehe auch Lebensmittel
Tatbestand:
Unter der im Rubrum des Urteils angegebenen Geschäftsbezeichnung betreibt die Antragstellerin einen Einzelhandel und dabei in Sonderheit einen Internetshop unter der Bezeichnung „www.pferdepapst.com“. Über das Internet bietet sie jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf welche dieses Urteil ergeht, Schokoladen-Pralinenhalbkugeln und Weingummipferdchen als sogenannte Promotion-Artikel in größeren Verpackungseinheiten, darüber hinaus sogenanntes Luisenhaller Tiefensalz, Hartweizen-Nudeln in Tierform, Lollipops in Pferdeform, Spekulatius-Gewürz und Weingummipferdchen in Kleinverpackungen an; zu den Einzelheiten ihres vorbeschriebenen Angebotes wird auf die mit dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 14. März 2008 eingereichten Kopien der entsprechenden Internetseiten verwiesen.
Die Antragsgegner betreiben ebenfalls einen Onlineshop „www.online-geschenk.de“, auf dem sie sogenannte „Schutzengel-Schokolade“ und „Konditorei-Gebäck“ anbieten (vgl. die Anlagen Ast 2 und Ast 4 zur Antragsschrift). Die in den beiden Artikeln verarbeiteten Stoffe und Zusatzstoffe sind in der Internetwerbung der Antragsgegner nicht angegeben; es fehlt auch die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums.
Die Antragstellerin hält die Werbung der Antragsgegner für wettbewerbswidrig, weil die Werbung für die „Schutzengel-Schokolade“ eher einem Heil- bzw. Arzneimittel zuzuschreiben sei und weil die Deklarierung der Inhalts- und Zusatzstoffe sowie die Angabe eine Mindesthaltbarkeitsdatums nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung geboten sei.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für den Verkauf von Lebensmitteln mit Aussagen, die eher einem Heil- bzw. Arzneimittel zuzuschreiben sind, zu werben, insbesondere wenn dies geschehe wie in der Werbung für Schokolade mit der Formulierung: „Vor jeder Autofahrt einfach ein Stück dieser Schokolade einnehmen und mehrmals tief durchatmen. Schokolade fördert die Konzentrationsfähigkeit und verhilft so … zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr“,
und im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für den Verkauf von Lebensmitteln in Fertigverpackungen zu werben, ohne die Stoffe und Zusatzstoffe der beworbenen Lebensmittel sowie ein Mindesthaltbarkeitsdatum entweder in der Werbung selbst anzugeben oder ohne die in der Werbung dargestellte Fertigverpackung so abzubilden, dass die Stoffe und Zusatzstoffe sowie das Mindesthaltbarkeitsdatum auf der abgebildeten Verpackung für den Betrachter lesbar sind, insbesondere wenn dies geschieht wie in der Werbung für ein Konditorei-Gebäck mit der Artikelnummer 104111.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Sie erwidern im wesentlichen: Wegen der Zeitabläufe zwischen Abmahnung und Antragstellung fehle es an einem Verfügungsgrund. Auch ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben, weil zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht bestehe, weil aber auch die Werbung für die Schutzengel-Schokolade und das Gebäck nicht gegen Vorschriften des LMBG und der LMKV verstoße.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Antragsschrift und auf die Schriftsätze vom 14. und 17. März 2008 sowie die dazu überreichten Unterlagen, ferner auf das Protokoll vom 18. März 2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg.
Der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung kommt nach § 940 ZPO nicht in Betracht, weil ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, das eine einstweilige Regelung erfordern würde, im Sinne dieser Vorschrift nicht besteht. Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegner im Sinne des § 8 UWG, der insoweit als einzige rechtliche Grundlage in Betracht zu ziehen ist, ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht feststellbar.
Nach § 8 UWG stehen Mitbewerbern Ansprüche auf Unterlassung unlauterer Wettbewerbshandlungen zu. Die von der Antragstellerin beanstandete Werbung der Antragsgegner erfüllt die für einen solchen Unterlassungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen nicht:
Soweit es um die „Schutzengel-Schokolade“ geht, erscheint die Bewertung der Antragstellerin, die Werbung für die Schokolade komme einer Werbung für ein Heil- oder Arzneimittel gleich oder nahe, abwegig. Schon der Text des Verpackungsaufdrucks macht dem selbst unterdurchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher klar, dass es sich um eine witzige Produktpräsentation handelt, die nicht ernst zu nehmen ist, was schon der Hinweis auf die Herstellung der Schokolade „unter Aufsicht Deines persönlichen Schutzengels“ zeigt. Auch die Aussage, dass der Verzehr der Schokolade zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr führe, ist als offensichtlich nicht ernst gemeint für jeden, auch jeden nur gering informierten Verbraucher offenkundig. Eine begriffliche Nähe zu einem Heil- oder Arzneimittel wird durch die Werbeaussagen nicht hergestellt.
Soweit es um die Angabe der Stoffe geht, aus denen die von den Antragsgegnern angebotenen Lebensmittel hergestellt sind, bedarf es nicht der Angabe in den Internetpräsentationen. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung schreibt die Angabe des Zutatenverzeichnisses nur auf der Fertigverpackung vor (§ 3 Abs. 3 der Verordnung). Gleiches gilt für das Mindesthaltbarkeitsdatum (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 der Verordnung). Zusatzstoffe im Sinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind im Versandhandel, um den es hier auch geht, zwar in den Angebotslisten anzugeben (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung), die Antragstellerin hat aber schon nicht einmal substantiiert dargelegt, dass die Antragsgegner Verbrauchern Lebensmittel anbieten, die zu deklarierende Zusatzstoffe enthalten.
Die Kammer hat den Parteien Schriftsatzfristen, wie sie in der mündlichen Verhandlung beantragt worden sind, nicht bewilligt. Die Bewilligung von Schriftsatzfristen in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt im Hinblick auf § 294 Abs. 2 ZPO (nur präsente Glaubhaftmachung ist zulässig) nicht in Betracht. Im übrigen enthalten die Schriftsätze der Parteien, die am 14. und 17. März 2008 eingereicht worden sind, keinen Tatsachenvortrag, auf den nicht in der mündlichen Verhandlung hätte erwidert werden können.
Da die Antragstellerin unterlegen ist, muss sie gemäß § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.