Angaben zu Inhaltsstoffen sind nur dann "deutlich lesbar", wenn der Text von einem durchschnittlichen Verbraucher mit normaler Sehkraft bei normalen Lichtverhältnissen auf Anhieb leicht und flüssig erfasst werden kann. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn die verwendete Schrift eine Versalgröße von mindestens 6 Punkt aufweist. Derjenige, der die Anforderung an die Lesbarkeit der lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Pflichtangaben missachtet, verschafft sich in unlauterer Weise einen Wettbewerbsvorteil. |
„DE: … Schwedischer Apfelkuchen Zutaten: Apfelfruchtfüllung 34,0 % (Äpfel 89 %), Zucker, Wasser, Verdickungsmittel E 1422, E 1442, E 440, E 401, Säureregulatoren E 330, E 331, E 333, Verdickungsmittel […] Darf nach dem Auftauen nicht erneut eingefroren werden, Mindestens haltbar bis: siehe Schachtelseite. Haltbarkeit nach dem Auftauen im Kühlschrank bei max. + 10°C: 5 Tage“ |