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Auf das Irreführungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann ein Unterlassungsgebot wegen unlauterer Werbung mit der Bezeichnung von Vollmilch als „Frische Weide-Milch“ trotz überwiegender Stallhaltung der Milchkühe nicht gestützt werden, da die europarechtlichen Vorgaben des LMIV nicht unterlaufen werden dürfen. Im übrigen haftet ein bundesweit tätiger „Discounter“ nicht für einen Verstoß gegen das in Art. 7 LMIV normierte Irreführungsverbot, da es nicht als Verantwortlicher i.S.d. Art. 8 Abs. 3 LMIV anzusehen ist.
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