- | Einleitung |
- | Weiterführende Links |
- | Allgemeines |
- | Europarecht |
- | Zertifizierung / Kontrollsystem |
- | „Bio-Mineralwasser“ |
- | Die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der ökologisch/biologischen Produktion zu schaffen |
- | ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten |
- | fairen Wettbewerb zu ermöglichen |
- | das Vertrauen der Verbraucher zu wahren und |
- | die Verbraucherinteressen zu schützen. |
"Ein Produkt/Erzeugnis gilt dann als ökologisch/biologisch bezeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften der Verordnung gewonnen wurden (Art. 23 Abs. 1). Das gilt insbesondere für die Verwendung der Begriffe „biologisch“ und „ökologisch“ bzw. der Verkleinerungsformen „bio-“ und „öko-“. Eine solche Bezeichnung darf nur erfolgen, wenn das Produkt die Vorgaben der Verordnung bzw. die entsprechend konkretisierten Vorgaben der Durchführungsverordnung erfüllt." |
1. | Für eine Berücksichtigung von Investitionen bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke ist nicht erforderlich, dass die Investitionen der Marke unmittelbar zugutekommen; es reicht vielmehr aus, dass die Marke - wie etwa im Falle von Publikationen unter Verwendung der Marke - mittelbar hiervon profitiert. |
2. | Die Prüfung einer gedanklichen Verknüpfung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV, bei der eine Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen hat, erfordert grundsätzlich auch Feststellungen dazu, ob das angegriffene Zeichen für mit der Markeneintragung identische, ähnliche oder unähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. |
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: |
Liegt ein im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 „direkter“ Verkauf an Endverbraucher bereits vor, wenn der Unternehmer oder sein Verkaufspersonal dem Endverbraucher die Erzeugnisse ohne Zwischenschaltung eines Dritten verkauft, oder setzt ein „direkter“ Verkauf darüber hinaus voraus, dass der Verkauf am Ort der Lagerung der Erzeugnisse unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt? |