Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Handeln mit Bioprodukten und Ökowaren

Handeln mit Bioprodukten und Ökowaren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
Europarecht

Zertifizierung / Kontrollsystem
„Bio-Mineralwasser“



Einleitung:


Am 1. Januar 2009 trat die neue EG-Öko-Basisverordnung (Verordnung Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007) in Kraft und löst die bisher geltende Öko-Verordnung (Verordnung Nr. 2092/91) ab. Jedoch blieben viele Bestimmungen der vorherigen Öko-Verordnung erhalten und gelten auch unter der neuen Verordnung weiter.

Die Wichtigkeit der Verordnung für Online-Händler ergibt sich daraus, dass die meisten Bestimmungen für die Verarbeitung und den Handel betreffen, während sich für den ökologischen Landbau nicht vieles verändert hat.




Die Ziele der neuen Normen sind:

Die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der ökologisch/biologischen Produktion zu schaffen
ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten
fairen Wettbewerb zu ermöglichen
das Vertrauen der Verbraucher zu wahren und
die Verbraucherinteressen zu schützen.

RA Lion Keller, München:

   "Ein Produkt/Erzeugnis gilt dann als ökologisch/biologisch bezeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften der Verordnung gewonnen wurden (Art. 23 Abs. 1). Das gilt insbesondere für die Verwendung der Begriffe „biologisch“ und „ökologisch“ bzw. der Verkleinerungsformen „bio-“ und „öko-“.

Eine solche Bezeichnung darf nur erfolgen, wenn das Produkt die Vorgaben der Verordnung bzw. die entsprechend konkretisierten Vorgaben der Durchführungsverordnung erfüllt."

Mit der EU-Verordnung 271/2010 wurde europaweit zum 01.07.2010 ein einheitliches Siegel zur Kennzeichnung von Lebensmitteln für biologisch oder ökologisch produzierte Waren eingeführt - das Logo der Europäischen Union für biologische*ökologische Produktion (EU-Bio-Logo). Dieses Logo kann zusätzlich neben bestehenden nationalen Biosiegeln eingesetzt werden. Kennzeichnungspflichtig sind nach dem 01.07.2010 hergestellte Produkte. Betroffen von der Kennzeichnungspflicht sind sämtliche Produkte, die entsprechend den Vorgaben der Verordnungen 2092/91/EWG und 834/2007/EG und dazu ergangener Durchführungsbestimmungen hergestellt werden.

Zum Handel mit Bio-Lebensmitteln siehe auch im Modul Lebensmittel.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG)

Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG)

Lebensmittel - Genussmittel - Inhaltsstoffe - Kennzeichnung

Handeln mit Bioprodukten und Ökowaren

Diätetische Lebensmittel

Nahrungsergänzungsmittel - Lebensmittelsupplemente - Aufbaumittel

Grundpreis - Angabe des Grundpreises je Mengeneinheit bei Fertigpackungen

Die Werbung mit Testergebnissen 

- nach oben -



Allgemeines:


LG Frankfurt am Main v. 25.11.2010:
Vorschriften, die wie die EG-Öko-Verordnung Nr. 834/2007 eine Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dienen durchweg dem Schutz der Verbraucher und stellen somit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar.

BGH v. 12.12.2019:

  1.  Für eine Berücksichtigung von Investitionen bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke ist nicht erforderlich, dass die Investitionen der Marke unmittelbar zugutekommen; es reicht vielmehr aus, dass die Marke - wie etwa im Falle von Publikationen unter Verwendung der Marke - mittelbar hiervon profitiert.

  2.  Die Prüfung einer gedanklichen Verknüpfung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV, bei der eine Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen hat, erfordert grundsätzlich auch Feststellungen dazu, ob das angegriffene Zeichen für mit der Markeneintragung identische, ähnliche oder unähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird.

- nach oben -






Europarecht:


Verordnung 834/2007/EG über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (deutsch)

Verordening 834/2007/EG inzake de biologische productie en de etikettering van biologische producten - (niederländisch)

BGH v. 24.03.2016:

   Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

       Liegt ein im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 „direkter“ Verkauf an Endverbraucher bereits vor, wenn der Unternehmer oder sein Verkaufspersonal dem Endverbraucher die Erzeugnisse ohne Zwischenschaltung eines Dritten verkauft, oder setzt ein „direkter“ Verkauf darüber hinaus voraus, dass der Verkauf am Ort der Lagerung der Erzeugnisse unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt?

EuGH v. 12.10.2017:
Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist dahin auszulegen, dass Erzeugnisse nur dann im Sinne dieser Bestimmung „direkt“ an den Endverbraucher oder -nutzer verkauft werden, wenn der Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt.

BGH v. 29.03.2018:
Eine direkte Abgabe von Erzeugnissen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durch Unternehmer an Endverbraucher oder -nutzer im Sinne von § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz setzt voraus, dass die Abgabe unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers oder -nutzers erfolgt (Bio-Gewürze II).

- nach oben -






Zertifizierung / Kontrollsystem:


LG Frankfurt am Main v. 25.11.2010:
Das Inverkehrbringen eines Lebensmittels mit der Kennzeichnung "ökologischer Anbau" ohne die geforderte Angabe der Codenummer der Kontrollstelle führt zu einer spürbaren Beeinträchtigung i. S. d. § 3 UWG. Auch das Inverkehrbringen von Lebensmitteln in Fertigpackungen ohne die notwendige Verkehrsbezeichnung und ohne Aufzählung aller Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils ist unlauter.

OLG Frankfurt am Main v. 30.09.2014:
Ein Internet-Versandhändler verstößt gegen Art. 27, 28 EG - Öko-Verordnung, wenn er unter der Bezeichnung „Bio-Gewürze” verschiedene Produkte zum Verkauf anbietet, ohne sich zuvor dem Kontrollsystem nach Art. 27 EG - Öko-Verordnung zu unterstellen. - Ein Internet-Versandhändler ist nicht gem. § 3 Abs. 2 ÖLG von der Unterstellungspflicht und Meldepflicht befreit, weil die Vorschrift im Hinblick auf den Begriff der "direkten" Abgabe der Erzeugnisse an den Endverbraucher so auszulegen ist, dass sie einen Verkauf am Ort der Lagerung unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers meint.

- nach oben -





„Bio-Mineralwasser“:


OLG Frankfurt am Main v. 04.07.2007:
Die Bezeichnung eines Mineralwassers als „Biosphärenwasser“ ist nicht lediglich eine (zutreffende) Herkunftsbezeichnung. Vielmehr handelt es sich bei der Bezeichnung des Mineralwassers als Biosphärenwasser zugleich um eine irreführende Qualitätsaussage.

LG Nürnberg-Fürth v. 19.01.2011:
Nach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LFGB ist eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt (hier: Bio-Mineralwasser) – unabhängig von der objektiven Richtigkeit der Angaben – irreführend, sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird. - Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum