I. |
Die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet
1. |
vorverpackte Lebensmittel zum Kauf anzubieten, ohne die Verbraucher vor Abgabe von deren Vertragserklärung über Firma und Anschrift des Unternehmens, unter dessen Firma das Produkt vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, des Importeus, der das Lebensmittel in die Europäische Union einführt, zu informieren.
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2. |
Nach Aufgabe des ursprünglichen Antrags {vorverpackte Schokoladenriegel und/oder vorverpackte Fertigsuppen und/oder vorverpackte Frühstückscerealien zum Kauf anzubieten, ohne die Verbraucher vor Abgabe von deren Vertragserklärung über die in dem Produkt enthaltenen Allergene zu informieren): Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger die Kosten zu erstatten hat, die durch die Klageerhebung in Bezug auf den in der Klageschrift enthaltenen Klagantrag zu I.2. entstanden sind.
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3. |
Vorverpackte Fertigsuppen zum Kauf anzubieten, ohne die Verbraucher vor Abgabe von deren Vertragserklärung über die Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum zu informieren, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 1, K 2 oder K 3 wiedergegeben.
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