Der Begriff „zuckerarme Konfitüren“ in Anhang III Teil A der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel in der durch die Richtlinie 98/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Oktober 1998 geänderten Fassung bezieht sich auf Konfitüren mit der Bezeichnung „Konfitüre einfach“ und „Konfitüre extra“, deren Zuckergehalt gegenüber dem Bezugswert von 60 % spürbar verringert ist. Als „Konfitüre extra“ bezeichnete Erzeugnisse, deren Zuckergehalt 58 % beträgt, können nicht als zuckerarm im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.
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„(1) Nur die in den Anhängen I, III, IV und V aufgeführten Stoffe dürfen in Lebensmitteln für die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Zwecke verwendet werden.
…
(4) Die in den Anhängen III und IV aufgeführten Zusatzstoffe dürfen nur in den in diesen Anhängen aufgeführten Lebensmitteln und unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden.
…“
„…
Zuckerarme Konfitüren, Gelees, Marmeladen sowie ähnliche Erzeugnisse mit reduziertem Brennwert oder zuckerfrei und andere Aufstriche auf Früchtebasis[;] Mermeladas
…“
„…
Konfitüren, Gelees und Marmeladen gemäß Richtlinie 79/693/EWG [des Rates vom 24. Juli 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (ABl. L 205, S. 5) in der durch die Richtlinie 88/593/EWG des Rates vom 18. November 1988 (ABl. L 318, S. 44) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 79/693)] (ausgenommen Konfitüre extra und Gelee extra) und ähnliche Früchteaufstriche, einschließlich brennwertverminderte Erzeugnisse
…“
„ist auf bestimmten Märkten … seit kurzem ein neuer Typ von Erzeugnissen mit niedrigem Zuckergehalt aufgetaucht; die industrielle Entwicklung dieser Erzeugnisse ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Daher ist es angezeigt, zunächst den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu lassen, die Bezeichnung Konfitüre, Gelee, Marmelade und Maronenkrem auf diese Erzeugnisse auszudehnen oder nicht …“
„(1) Die in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten, sofern deren Gehalt an löslicher Trockenmasse – refraktometrisch bestimmt – 60 v.H. oder mehr beträgt.
(2) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung der in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen für Erzeugnisse gestatten, die den sonstigen Vorschriften dieser Richtlinie mit Ausnahme der Bestimmungen in Anhang III Buchstabe B entsprechen, deren Gehalt an löslicher Trockenmasse jedoch weniger als 60 v.H. beträgt.
…“
„Auf dem Etikett der in Anhang I definierten Erzeugnisse sind auch folgende Angaben zu machen:
…
b) die Angabe ‚Gesamtzuckergehalt: … g je 100 g‘, wobei die angegebene Zahl den bei 20° C ermittelten Refraktometerwert des Enderzeugnisses darstellt; bei der refraktometrischen Bestimmung ist eine Abweichung von ± 3 Grad zulässig; …“
„…
- Konfitüre extra
Die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten und Pülpe
entweder nur einer Fruchtsorte
oder von zwei oder mehr Fruchtsorten, mit Ausnahme von Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Weintrauben, Kürbissen, Gurken und Tomaten.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe beträgt mindestens
450 g – im Allgemeinen,
...
- Konfitüre einfach
Die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten und Pülpe und/oder Mark
entweder nur einer Fruchtsorte
oder von zwei oder mehr Fruchtsorten.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe und/oder Mark beträgt mindestens
350 g – im Allgemeinen,
…“
„Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60 % lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29)] können die Mitgliedstaaten jedoch die vorbehaltenen Bezeichnungen für die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse, die weniger als 60 % lösliche Trockenmasse enthalten, zulassen, um bestimmten Sonderfällen Rechnung zu tragen.“
„(3) Im Sinne dieser Richtlinie werden die in Spalte III des Anhangs verwendeten Begriffe ‚Zuckerzusatz‘ und ‚brennwertvermindert‘ wie folgt bestimmt:
- ‚ohne Zuckerzusatz‘ bedeutet ohne Zusatz von Monosacchariden oder Disacchariden und ohne Zusatz von Lebensmitteln, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden;
- ‚brennwertvermindert‘ bedeutet mit einem Brennwert, der mindestens um 30 % gegenüber dem Brennwert des ursprünglichen Lebensmittels oder eines gleichartigen Erzeugnisses vermindert ist.“
„Verbote für Lebensmittel-Zusatzstoffe
(1) Es ist verboten,
- bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
…
- nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe … zu verwenden,
- Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt oder behandelt sind oder einer nach § 7 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.“
„zuckerarme Konfitüren, Gelees, Marmeladen sowie ähnliche Erzeugnisse mit reduziertem Brennwert oder zuckerfrei und andere Aufstriche auf Früchtebasis; Mermeladas“zulässig.
„(1) Die in § 1 Abs. 1 definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60 % lösliche Trockenmasse … enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde …
(2) Zuckerarme Konfitüren, Gelees und Marmeladen enthalten weniger als 60 %, mindestens aber 45 % lösliche Trockenmasse … und entsprechen hinsichtlich ihrem Fruchtgehalt mindestens den Anforderungen an Erzeugnisse der Kategorie extra.“
1. | Ist der Begriff „zuckerarme Konfitüren“ in Anhang III Teil A der Richtlinie 95/2 dahin auszulegen, dass er auch Konfitüren mit der Bezeichnung „Konfitüre extra“ erfasst? |
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2. | Falls die Frage zu 1 bejaht wird:
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3. | Falls die Fragen zu 1 und zu 2b) bejaht werden:
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Der Begriff „zuckerarme Konfitüren“ in Anhang III Teil A der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel in der durch die Richtlinie 98/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Oktober 1998 geänderten Fassung bezieht sich auf Konfitüren mit der Bezeichnung „Konfitüre einfach“ und „Konfitüre extra“, deren Zuckergehalt gegenüber dem Bezugswert von 60 % spürbar verringert ist. Als „Konfitüre extra“ bezeichnete Erzeugnisse, deren Zuckergehalt 58 % beträgt, können nicht als zuckerarm im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.
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