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BGH Urteil vom 23.03.1973 - I ZR 33/72 - Irreführende Werbung mit "Ein deutsches Spitzenerzeugnis"

BGH v. 23.03.1973: Irreführende Werbung mit "Ein deutsches Spitzenerzeugnis"


Der BGH (Urteil vom 23.03.1973 - I ZR 33/72) hat entschieden:
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Werbung für eine Ski-Sicherheitsbindung mit den Worten "Deutsches Erzeugnis" und "Ein deutsches Spitzenerzeugnis" gegen das Irreführungsverbot verstößt.




Siehe auch Werbung mit „Made in Germany“ und Stichwörter zum Thema Werbung


Tatbestand:

Die Parteien stellen Ski-​Sicherheitsbindungen her und vertreiben sie als Wettbewerber. Die Beklagte stellt ihre Bindungen auf Grund einer französischen Lizenz her. Im Jahre 1961 warb sie dafür unter anderem mit der Behauptung "Eine deutsche Spitzenleistung". Auf Abmahnung der Klägerin gab sie dieser gegenüber am 13. November 1961 insoweit eine Unterlassungserklärung ab. Sie stellt jetzt – weiterhin in Lizenz des französischen Unternehmens – eine Sicherheitsbindung her, die im November 1969 in einem Warentest neben sechs anderen Bindungen als "noch zufriedenstellend" bezeichnet worden ist; im gleichen Test wurde die G-​Bindung als "gut bis zufriedenstellend", eine Bindung der Firma L als "zufriedenstellend" beurteilt, während neun Fabrikate als "nicht zufriedenstellend" eingruppiert wurden.

Im Februar 1970 warb die Beklagte für ihre Bindung in Zeitschriftenanzeigen mit der Formulierung "E-​N, ein deutsches Spitzenerzeugnis". Das hat die Klägerin als irreführend beanstandet, weil eine in ausländischer Lizenz nachgebaute Bindung nicht als deutsches Erzeugnis bezeichnet werden dürfe und weil es sich bei der Bindung der Beklagten auch nicht um ein Spitzenerzeugnis handele. Die Beklagte verstoße mit dieser Werbung auch gegen die im Jahre 1961 übernommene Unterlassungsverpflichtung. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung einer Schadensersatzpflicht ab 1. September 1970 und auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen.

Die Beklagte besteht demgegenüber darauf, dass ihre Bindung zur Spitzengruppe aller in Deutschland hergestellten Bindungen gehöre. Sie beruft sich dazu auf den genannten Test, sowie auf eine Bestätigung, dass sie den IAS-​Anforderungen gerecht werde, sowie auf die Patentschriften, die der Lizenzerteilung zugrundegelegt worden sind.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, den Unterlassungsantrag (Ziffer I) jedoch in der Fassung, dass der Beklagten verboten werden soll, für ihre "E-​N-Sicherheitsskibindungen" gemäß Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 5. Juni 1971 mit dem Hinweis "ein deutsches Spitzenerzeugnis" zu werben. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin könne ihre Ansprüche nicht darauf stützen, dass die Beklagte mit der umstrittenen Werbung gegen die im Jahre 1961 übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe; denn diese Zusage könne nicht so verstanden werden, dass die Beklagte damit eine Unterlassungsverpflichtung schlechthin für jede Bindung habe abgeben wollen, auch für künftig erst zu entwickelnde Waren, für die die seinerzeit beanstandete Werbung möglicherweise zutreffen würde. Aus dem Zusammenhang der seinerzeit beanstandeten Werbung mit der damals von der Beklagten vertriebenen Sicherheitsbindung gehe vielmehr hervor, dass die Unterlassungszusage nur die Werbung für die seinerzeit hergestellte Bindung habe betreffen sollen.

Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Allerdings greift die Klägerin diese Auslegung der Unterlassungsverpflichtung vergeblich mit dem Hinweis an, das Berufungsgericht hätte dem Schriftwechsel des Jahres 1961 entnehmen müssen, dass die Beklagte sich ganz allgemein verpflichtet habe, auf die Bezeichnung deutsch zu verzichten, solange sie in ausländischer Lizenz baue. Der Unterlassungserklärung ist das auch in Verbindung mit dem vorausgegangenen Abmahnungsschreiben nicht zu entnehmen, denn die Klägerin hatte dort nur beiläufig für den damals hypothetischen Fall des identischen Nachbaus den Gebrauch des Wortes deutsch als irreführend bezeichnet, die Irreführung im konkreten Fall aber nur in der Bezeichnung als Spitzenleistung gesehen. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht danach den Verzicht auf die Formulierung "eine deutsche Spitzenleistung" nicht als einen allgemeinen Verzicht auf die Verwendung des Wortes deutsch für jeden ausländischen Lizenzbau angesehen hat.

Dagegen hätte das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten, es handele sich derzeit um eine andere Bindung als die 1961 vertriebene, nicht ohne weiteres als ausreichend substantiiert ansehen dürfen. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass der damals vertriebene Vorderbacken ein lizenzierter Nachbau des Look-​Nevada-​Backens gewesen sei, unterschieden lediglich durch Eingelenkigkeit, und dass derzeit auch ein solcher Backen von der Beklagten vertrieben werde (E-​N II). Handelt es sich dabei um den gleichen Backen, auf den sich die Unterlassungserklärung vom 13. November 1961 bezog, so wäre die Beklagte insoweit an die Erklärung noch heute gebunden. Soweit sich die jetzige Ausführung von der des Jahres 1961 unterscheidet, wäre ein solcher Unterschied nur rechtserheblich, wenn die neue Form sich in ihrem Kern und nicht nur in Nebensächlichkeiten von der alten unterscheiden würde. Dazu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Bei diesem Sachstand wäre es Sache der Beklagten darzulegen, dass und worin sich diese Erzeugnisse so weit voneinander unterscheiden, dass die Unterlassungserklärung sich auf die jetzt vertriebene Bindung nicht mehr erstreckt. Insoweit hätte sich das Berufungsgericht insbesondere anhand der von der Beklagten vorgelegten Patentschriften und des übrigen Sachvortrags damit auseinandersetzen müssen, ob die Beklagte einen wesentlichen Unterschied beider Ausführungen dargelegt hat. Das wird in der erneuten Verhandlung nachzuholen sein.


II.

Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Bezeichnung des Erzeugnisses der Beklagten als deutsches führe nicht irre, greift die Revision mit Erfolg an.

1. Unter den Umständen des Streitfalles ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Worte "deutsches" (Erzeugnis) und "Spitzenerzeugnis" einer gesonderten Beurteilung unterzogen hat, obwohl beide nur als Teile einer einheitlichen Werbeformel benutzt worden sind, der Unterlassungsantrag sich auch nach seinem Wortlaut auf das Verbot der Gesamtformulierung richtet. Die Klägerin hat in ihrem Klagevorbringen, besonders aber in der Berufungsbegründung, erklärt, dass sie beide Bestandteile jeweils auch für sich allein verboten sehen will und die Beklagte ist auch dem entgegengetreten. Zwar ist es in einem solchen Fall dienlicher, das doppelte Begehren auch im Antragswortlaut zum Ausdruck zu bringen, im Streitfall wäre es aber angesichts der eindeutigen Erklärungen, die auch zu einem entsprechenden Prozessverhalten beider Parteien geführt haben, sachwidrige Förmelei, für den Umfang des Streitgegenstandes allein den Antragswortlaut heranzuziehen.

2. Das Berufungsgericht stellt, ohne die Besonderheiten des hier in Rede stehenden Marktes für Skibindungen in Betracht zu ziehen, ganz allgemein fest, die Werbebehauptung "deutsches Erzeugnis" bedeute dasselbe wie die Angabe "in Deutschland hergestellt", bringe aber nicht darüber hinaus auch zum Ausdruck, dass die geistige Erschaffung und die konstruktive Formgebung in Deutschland oder durch Deutsche erfolgt sei. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Von einem "deutschen Erzeugnis" wird zwar regelmäßig erwartet, dass es von einem deutschen Unternehmen in Deutschland hergestellt wird (vgl. Baumbach/Hefermehl, 10. Aufl., § 3 UWG Anm. 338). Dabei geht man aber im allgemeinen mehr oder weniger bewusst auch davon aus, dass es bei der Herstellung eines solchen deutschen Erzeugnisses an einer nennenswerten ausländischen Beteiligung fehlt, die Ware vielmehr von der Konzeption bis zur technisch-​fabrikatorischen Fertigstellung von Deutschen stammt und in Deutschland gefertigt ist. Wird nun ein solches Erzeugnis unter Verwendung ausländischer Lizenzen hergestellt, so lässt sich nicht allgemein sagen, ob es von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichwohl als deutsches Erzeugnis in diesem Sinne angesehen wird. Das hängt vielmehr, ähnlich wie bei der Frage nach der Richtigkeit rein geographischer Herkunftsbezeichnungen (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO Anm. 170 ff) davon ab, ob die Eigenschaften oder Bestandteile der Ware, die in den Augen des Publikums deren Wert ausmachen, auf einer deutschen oder einer ausländischen Leistung beruhen, Schätzt das Publikum die Ware hauptsächlich wegen solcher Eigenschaften, die auf deutschen Leistungen beruhen, so wird es durch die Bezeichnung als deutsch auch dann nicht irregeführt, wenn andere Eigenschaften der Ware, die für die Wertschätzung keine oder eine geringere Bedeutung haben, auf ausländischen Leistungen beruhen. In diesem Sinne beruft sich die Beklagte durchaus zu Recht darauf, dass die Mitverwendung ausländischer Patente für Transistoren oder Radioröhren z. B. den Herstellern deutscher Radiogeräte regelmäßig nicht schon das Recht nimmt, ihre Geräte als deutsche Erzeugnisse zu bezeichnen. Steht jedoch für die Wertschätzung ein Element im Vordergrund, das auf einer ausländischen Leistung beruht, so kann die Bezeichnung als deutsches Erzeugnis irreführend im Sinne des § 3 UWG sein. Dies setzt allerdings zusätzlich voraus, dass die deutsche oder ausländische Herkunft jener Eigenschaften der Ware für die Kaufüberlegungen der Interessenten von Bedeutung sein können (BGH GRUR 1970, 467 – Vertragswerkstatt), was aber ebenfalls nicht stets aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze, sondern oft nur anhand der Verhältnisse des konkreten Marktes festgestellt werden kann. Im Streitfall hätte das Berufungsgericht entsprechend diesen Grundsätzen prüfen müssen, ob die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise bei Sicherheits-​Skibindungen hauptsächlich auf die Konstruktion oder auf die technische Verarbeitung Wert legen, und, gegebenenfalls, ob bei solchen Interessenten, jedenfalls bei einem nicht unerheblichen Teil von ihnen, die inländische oder ausländische Herkunft der Konstruktion der Bindung für ihre Auswahlüberlegungen von Bedeutung sein kann. Diese vom Berufungsgericht unterlassene Prüfung kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden, so dass die Sache auch unter diesem Gesichtspunkt an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.

Für seine gegenteilige Auffassung kann sich das Berufungsgericht im übrigen nicht auf die Plym-​Gin-​Entscheidung des Senats berufen. (WRP 1971, 120). Dort ging es um die Frage, ob der Zusatz "Deutsches Erzeugnis" die durch das Etikett nahegelegte Irreführung über eine – werterhöhende – ausländische Herkunft der Ware auszuschließen geeignet war, während im Streitfall die Bezeichnung als deutsches Erzeugnis gerade geeignet ist, die Irreführung herbeizuführen, indem eine unrichtige Herkunft des wertbestimmenden Elementes vorgetäuscht wird.


III.

1. Zur Frage, ob die Werbung der Beklagten irreführt, wenn sie die Bindung als "ein deutsches Spitzenerzeugnis" bezeichnet, geht das Berufungsgericht, ohne dies zu erörtern, davon aus, dass diese Bezeichnung als eine Angabe im Sinne des § 3 UWG anzusehen ist. Das ist nicht zu beanstanden. Zwar wird der Verkehr darin ein allgemeines Werturteil sehen, jedoch ein solches, das auf nachprüfbaren Tatsachen beruht, einen sachlichen Kern hat. Damit liegt aber eine Angabe im Sinne dieser Vorschrift vor (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO § 3 Anm. 13, 16). Mit der Formulierung "deutsches Spitzenerzeugnis" behaupte die Beklagte nach Auffassung des Verkehrs lediglich, so führt das Berufungsgericht aus, ihre Bindung gehöre zur Spitzengruppe der in Deutschland hergestellten, dagegen verstehe kein erheblicher Teil des Publikums das als Vergleich mit allen in Deutschland auf dem Markt befindlichen Sicherheitsbindungen überhaupt, bei dem durch den Zusatz "deutsches" nur zum Ausdruck gebracht werden solle, dass es sich bei diesem Spitzenerzeugnis um ein deutsches handele. Auch diese Feststellung enthält eine zu weitgehende Verallgemeinerung. Zunächst kann sich das Berufungsgericht dafür nicht auf das Feldstecher-​Urteil des Bundesgerichtshofs (GRUR 1961, 538) berufen. Dort wird zwar die Auffassung gebilligt, die Bezeichnung "Deutsches Spitzenerzeugnis" besage in der Regel, dass die so bezeichnete Ware ihrer Güte nach zu der Spitzengruppe aller in Deutschland hergestellten Waren gehöre. Damit sollte aber lediglich der Auffassung (des Landgerichts) entgegengetreten werden, diese Bezeichnung dürfe jedes Erzeugnis in Anspruch nehmen, das sich gegenüber anderen seiner Preislage qualitativ hervorhebe (auch ohne der Güte nach zur Spitzengruppe zu gehören). Dagegen sollte mit der dortigen Formulierung "Spitzengruppe aller in Deutschland hergestellten ..." nicht darüber entschieden werden, ob das Publikum die Behauptung "Deutsches Spitzenerzeugnis" auch dann nicht als irreführend ansehen würde, wenn das Erzeugnis qualitativ im Verhältnis zum Import-​Angebot keineswegs zur Spitzengruppe gerechnet werden könnte. Eine solche Auffassung müsste auch zumindest für einen Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise als rechtsirrig angesehen werden, denn das Publikum ist im allgemeinen daran interessiert, Spitzenware zu erwerben, wobei ihm die in- oder ausländische Herkunft oft gleichgültig ist, wenn es sich nur überhaupt um Spitzenware handelt. Es wird deshalb erwartet, dass die Werbung auf dieses Interesse eingeht und mit der Berufung auf eine Spitzenstellung auch über die Stellung des Produkts im Gesamtangebot aufklärt und nicht nur über den Sektor der inländischen Hersteller. Dem Bestandteil "Deutsches" wird deshalb zumindest ein Teil des Verkehrs regelmäßig nicht mehr entnehmen, als dass dies ein deutsches Erzeugnis aus der gesamten Spitzengruppe ist.

2. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Klägerin trage unter den Umständen des vorliegenden Falles die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptungen, die Werbung der Beklagten "ein deutsches Spitzenerzeugnis" sei unrichtig und daher irreführend. Was sie vorgetragen habe, rechtfertige nicht die Feststellung, dass die Beklagte kein Spitzenerzeugnis anbiete. Insbesondere könne diese Behauptung nicht durch den angeblichen Nachteil der Bindung der Beklagten dargetan werden, dass nämlich die Rückführung des Fußes in die Mittelstellung nicht gewährleistet sei, wenn eine zwar erhebliche, aber nicht zur Freigabe des Fußes ausreichende Seitenkraft aufgetreten sei. Selbst wenn dies zutreffe, könne das der Beklagten eine Spitzenstellung nur nehmen, wenn dieser Nachteil in der Praxis in nennenswertem Umfang zu Unfällen geführt hätte, wofür die Klägerin nichts Hinreichendes dargelegt habe.

Auch diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bevor das Berufungsgericht zur Frage der Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der umstrittenen Werbung Stellung nehmen konnte, hätte es zunächst feststellen müssen, welche konkreten und nachprüfbaren Behauptungen die angesprochenen Verkehrskreise der Behauptung "Spitzenerzeugnis" entnehmen. Erst dann konnte es prüfen, ob die Klägerin genügend Tatsachen dargelegt hatte, um die Unrichtigkeit der von der Werbung der Beklagten hervorgerufenen Vorstellungen darzutun und zu beweisen. Hierbei hätte es davon ausgehen können, dass die angesprochenen Verkehrskreise – überwiegend Laien auf dem technischen Spezialgebiet der Ski-​Sicherheitsbindungen – der Werbebehauptung in der Regel nicht mehr entnehmen können als die Vorstellung über eine – vorteilhafte – Einordnung der Bindung der Beklagten in eine Güteskala vergleichbarer Erzeugnisse derart, dass das Erzeugnis der Beklagten zur Spitzengruppe gehört; ferner allgemeine Aussagen über die Funktionstüchtigkeit wie Zuverlässigkeit, Qualitätsfertigung, gute Konstruktion usw. Dabei werden sich die angesprochenen Verkehrskreise bewusst sein, dass ihre Vorstellungen über die konstruktiven und sonstigen Unterschiede von Bindungen wenig konkret sind, aber meinen, dass die Bindung der Beklagten, wenn sie zur Spitzengruppe gehört, die Normen entsprechend gut erfüllt, die von den Fachleuten dieses Sondergebietes als Beurteilungsmaßstab an ein Spitzenerzeugnis angelegt werden. Geht man davon aus, so kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, dass die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Zwar hat sie selbst solche Normen nicht vorgelegt oder deren Nichterfüllung im einzelnen dargelegt – von dem einen angeblichen Nachteil abgesehen. Sie war dessen aber enthoben, weil die Beklagte ihrerseits die Normen und Feststellungen angegeben hat, auf deren Erfüllung sie ihre Werbebehauptungen stützen will und die Klägerin sich diesen Vortrag zu eigen gemacht hat – allerdings mit anderen Schlussfolgerungen. Im einzelnen handelte es sich um den bekannten Ski-​Bindungstest der Stiftung Warentest, die IAS-​Richtlinie 100 sowie die überreichten Patentschriften.

Diese Unterlagen wird das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung darauf prüfen müssen, ob sie nicht schon aus sich heraus belegen, dass die Spitzenerzeugnis-​Werbung irreführt. Dabei wird es berücksichtigen müssen, dass davon die Patentschriften für die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe nichts aussagen, weil die Schutzgewährung, auf die die Beklagte sich insoweit berufen hat, über den Rang im Verhältnis zu anderen Fabrikaten nichts aussagt. Auch die Erfüllung der IAS-​Richtlinie 100 wird dafür kaum herangezogen werden können, weil diese Richtlinie offenbar lediglich Mindestanforderungen festlegt, die inzwischen von zahlreichen Fabrikaten erfüllt werden. Dagegen könnte der Ski-​Bindungstest der Stiftung Warentest die Behauptung der Klägerin, die Beklagte führe den Verkehr irre, wenn sie behaupte, ein Spitzenerzeugnis anzubieten, ausreichend substantiieren und beweisen. Das Landgericht hatte das Testergebnis als Beweis für die Unrichtigkeit der Werbung gewertet. Damit wird sich das Berufungsgericht ebenfalls im Hinblick darauf auseinandersetzen müssen, ob dieses Ergebnis, von dem beide Parteien ausgehen, im Verhältnis zu den Erwartungen, die das Publikum mit dem Begriff Spitzenerzeugnis verbindet, den Vorwurf der Irreführung rechtfertigt. Dies liegt, wenn, wie dargelegt, auch die ausländischen Erzeugnisse, die auf dem Inlandsmarkt angeboten werden, in die Würdigung einbezogen werden, keineswegs fern.

Die Beklagte hat allerdings geltend gemacht, dass sie die in diesem Test monierten Mängel – Sicherheitsmängel, das vordere Element vereisungsempfindlich, Wiedereinstellbarkeit nicht zufriedenstellend, Auslösen unter verschiedenen Bedingungen nicht zufriedenstellend, Einstellbereich beim vorderen Element nach oben nicht ausreichend, beim Fersenelement nach oben etwas zu groß – inzwischen abgestellt habe. Die bloße Behauptung von Verbesserungen ohne Vorlage eines erneuten objektiven Vergleichs mit den Konkurrenzprodukten reicht aber nicht aus, um eine etwa für die Beklagte negative Beurteilung auf Grund des früheren Tests zu erschüttern, zumal davon auszugehen ist, dass auch die anderen Hersteller bemüht waren, aus dem Testergebnis Konsequenzen zu ziehen.

Danach war das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.



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