Die Verwendung des Logos „Z verpackt“ sowie die Bezeichnung „Z®“ begründen die Gefahr der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise, dies insbesondere dann, soweit diesen Bezeichnungen die Formulierungen „Zertifikat“, „Prüfzertifikat“, „Chargenbegleitzertifikat“ oder „Chargenzertifikat“ hinzugefügt werden, da die angesprochenen Verkehrskreise insofern davon ausgehen, dass die mit der Bezeichnen „Z“ versehenen Apothekenprimärpackmittel einen Standard einhalten, den eine unabhängige Stelle aufgestellt hat und dessen Einhaltung diese garantiert. |
(Es folgt eine 3-seitige Darstellung) |
die Klage abzuweisen, hilfsweise eine Aufbrauchs- und Umstellungsfrist von mindestens 9 Monaten zu gewähren und ihnen zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. |
„Die Bezeichnung Z® bei Packmitteln wie diesen hier ist für mich der Markenname für Produkte eines bestimmten Unternehmens oder ein offizieller Standard für Primärpackmittel“ |
(1) dass ein solcher offizieller Standard existiert und (2) dass sämtlichen Produkten von verschiedensten Herstellern, die einen solchen Standard erfüllen, gleichsam ein Siegel Z verliehen wird. |