| I. |
Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 08.04.2011, Az. 4 HKO 4217/09, wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt,
| 1. |
es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd auf Schaufensterscheiben oder sonst werblich für seine Apotheke mit dem Hinweis zu werben:
| a. |
"Immer alles Mc Günstig" oder
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| b. |
"Die preiswerte Apotheke" oder
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| c. |
"Discountapotheke" oder
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| d. |
"Mc... A... Die preiswerte Apotheke"
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| 2. |
an die Klägerin 208,65 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.12.2009.
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| II. |
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I.1. wird dem Beklagten Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR angedroht, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.
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| III. |
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
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| IV. |
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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