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die Beklagte zu verurteilen,
1. |
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monate, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd
a. |
Produkte des Sortiments zu bewerben in einer mehrseitigen Werbung, wie im Club-Katalog vom Januar 2009 der C AG, ohne die vollständige Anschrift und den Namen der Apotheke anzugeben
und/oder
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b. |
wie im Club-Katalog vom Januar 2009 der C AG
aa) |
sich als „Clubapotheke“ zu bezeichnen
und/oder
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bb) |
Waren mit der Aussage „Exklusiv für Club-Mitglieder“ zu bewerben, wenn die gleichen Konditionen auch Nicht-Club-Mitgliedern gewährt werden
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c. |
mit dem Hinweis zu werben, dass Club-Mitglieder Vorteilspreise oder Sonderkonditionen erhalten wie etwa mit den folgenden Aussagen:
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„… und als Club-Mitglieder dazu noch bis zu 40 % sparen.“
und/oder
„Vorteilspreise für Club-Mitglieder“
und/oder
„Als Club-Mitglieder können Sie viele Vorteile nutzen!“
und/oder
„Vorteilspreise mit bis zu 40 % Rabatt für Clubmitglieder“
und/oder
„Clubmitglieder haben's gut, denn das gesamte nicht verschreibungspflichtige Sortiment der Clubapotheke kaufen Sie bei uns zu Sonderkonditionen“,
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wenn die gleichen Konditionen auch Nicht-Clubmitgliedern gewährt werden;
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2. |
an den Kläger 208,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2009 zu zahlen.
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