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die Beklagte zu verurteilen,
  
|   1.  | 
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monate, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd
  
|   a.  | 
Produkte des Sortiments zu bewerben in einer mehrseitigen Werbung, wie im Club-Katalog vom Januar 2009 der C AG, ohne die vollständige Anschrift und den Namen der Apotheke anzugeben
  
und/oder
 
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  b.  | 
wie im Club-Katalog vom Januar 2009 der C AG
  
|   aa)  | 
sich als „Clubapotheke“ zu bezeichnen
  
und/oder
 
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|   bb)  | 
Waren mit der Aussage „Exklusiv für Club-Mitglieder“ zu bewerben, wenn die gleichen Konditionen auch Nicht-Club-Mitgliedern gewährt werden
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|   c.  | 
mit dem Hinweis zu werben, dass Club-Mitglieder Vorteilspreise oder Sonderkonditionen erhalten wie etwa mit den folgenden Aussagen:
  
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„… und als Club-Mitglieder dazu noch bis zu 40 % sparen.“
  
und/oder
  
„Vorteilspreise für Club-Mitglieder“
  
und/oder
  
„Als Club-Mitglieder können Sie viele Vorteile nutzen!“
und/oder
  
„Vorteilspreise mit bis zu 40 % Rabatt für Clubmitglieder“
  
und/oder
  
„Clubmitglieder haben's gut, denn das gesamte nicht verschreibungspflichtige Sortiment der Clubapotheke kaufen Sie bei uns zu Sonderkonditionen“,
 
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wenn die gleichen Konditionen auch Nicht-Clubmitgliedern gewährt werden; 
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  2.  | 
an den Kläger 208,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2009 zu zahlen. 
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