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Landgericht Münster Urteil vom 10.06.2009 - 21 O 74/09 - Zur Täuschung über die Unternehmensidentität ("Club-Apotheke")

LG Münster v. 10.06.2009: Zur Täuschung über die Unternehmensidentität ("Club-Apotheke")


Das Landgericht Münster (Urteil vom 10.06.2009 - 21 O 74/09) hat entschieden:

   Eine Täuschung über die Identität des Unternehmens ist dann gegeben, wenn dem Verkehr durch die gerügte Bezeichnung ein falscher oder zumindest missverständlicher Eindruck von dem dahinter stehenden Unternehmen vermittelt wird. Auszugehen ist dabei von einem der Werbung nur geringe Aufmerksamkeit entgegenbringenden Verbraucher. Der Adressat einer Werbebeilage des "Club C" folgert aus der sprachlichen Übereinstimmung („Club“), dass die „Clubapotheke“ Bestandteil von „Der Club C“ ist oder dass dieser zumindest maßgeblichen Einfluss auf sie ausübt.




Siehe auch
Informationspflichten im Onlinehandel
und
Stichwörter zum Thema Wettbewerb


Tatbestand:


Die Beklagte betreibt zwei Apotheken in T. und N. Sie ist Kooperationspartnerin von „Der Club C“ und betreibt unter der Bezeichnung „Clubapotheke“ eine Versandapotheke. Hierfür warb sie u.a. im Rahmen einer sechsseitigen Annonce im Januar 2009-Katalog von „Der Club C“. Auf diese Werbung wird verwiesen, abgeheftet S. 7 der Akte, dort nach S. 116.

Der Kläger ist der Ansicht, dass es unzulässig sei, dass die Beklagte sich im Katalog von „Der Club C“ als „Clubapotheke“ bezeichnet. Dies sei irreführend nach § 5 UWG, da sie ihre tatsächliche Identität verschweige und sich bewusst an die „Club-Werbung“ anlehne.

Der Kläger hat zunächst unter Ziffer 1b) beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen,

   es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordungsgeldes bis zur Höhe von 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monate, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd

  1b)  sich als Clubapotheke zu bezeichnen, insbesondere mit dem Zusatz „Exklusiv für Club-Mitglieder“


Nunmehr beantragt er,

   die Beklagte zu verurteilen,

  1.  es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monate, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd

  a.  Produkte des Sortiments zu bewerben in einer mehrseitigen Werbung, wie im Club-Katalog vom Januar 2009 der C AG, ohne die vollständige Anschrift und den Namen der Apotheke anzugeben

und/oder

  b.  wie im Club-Katalog vom Januar 2009 der C AG

  aa)  sich als „Clubapotheke“ zu bezeichnen

und/oder

  bb)  Waren mit der Aussage „Exklusiv für Club-Mitglieder“ zu bewerben, wenn die gleichen Konditionen auch Nicht-Club-Mitgliedern gewährt werden

  c.  mit dem Hinweis zu werben, dass Club-Mitglieder Vorteilspreise oder Sonderkonditionen erhalten wie etwa mit den folgenden Aussagen:

      „… und als Club-Mitglieder dazu noch bis zu 40 % sparen.“

und/oder

„Vorteilspreise für Club-Mitglieder“

und/oder

„Als Club-Mitglieder können Sie viele Vorteile nutzen!“ und/oder

„Vorteilspreise mit bis zu 40 % Rabatt für Clubmitglieder“

und/oder

„Clubmitglieder haben's gut, denn das gesamte nicht verschreibungspflichtige Sortiment der Clubapotheke kaufen Sie bei uns zu Sonderkonditionen“,

wenn die gleichen Konditionen auch Nicht-Clubmitgliedern gewährt werden;

  2.  an den Kläger 208,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2009 zu zahlen.

Die Beklagte erkennt die Anträge zu Ziffern 1a), 1b) bb), 1c) und 2 an. Im Übrigen beantragt sie,

   die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

   hinsichtlich der Anträge zu Ziffern 1a), 1b) bb), 1c) und 2 durch Teilanerkenntnisurteil zu entscheiden.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Bezeichnung „Clubapotheke“ zulässig sei. Die Beklagte werde in der Werbung künftig schreiben: „Clubapotheke by C-Apotheke“. Durch diesen Zusatz sei eine Täuschung des Verbrauchers ausgeschlossen. Eine Täuschung sei ferner auch deshalb ausgeschlossen, weil der Club-Katalog regelmäßig Werbung anderer Firmen enthalte und die Club-Mitglieder daher nicht erwarteten, ausschließlich Angebote von „Der Club C“ vorzufinden. So habe sich im Januar-Katalog auch Werbung von B., S., S1., J., T., N. befunden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


Die Klageänderung hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1b) ist zulässig gemäß § 267 ZPO, denn die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen, ohne der Änderung zu widersprechen. Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet.

Die Anträge zu Ziffern 1a), 1b) bb) und 2 sind von der Beklagten anerkannt worden. Insoweit war durch Teilanerkenntnisurteil zu entscheiden. Auch der unter Ziffer 1b) aa) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist zulässig und begründet. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Die Veröffentlichung von Werbung unter der Bezeichnung „Clubapotheke“ ist unlauter i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, soweit sie in Katalogen von „Der Club C“ erfolgt. Denn die Beklagte täuscht damit über die Identität ihres Unternehmens.

Eine Täuschung über die Identität des Unternehmens ist dann gegeben, wenn dem Verkehr durch die gerügte Bezeichnung ein falscher oder zumindest missverständlicher Eindruck von dem dahinter stehenden Unternehmen vermittelt wird (Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage 2009, § 5, Rn 5.3). Auszugehen war dabei von einem der Werbung nur geringe Aufmerksamkeit entgegenbringenden Verbraucher.




Denn der maßgebliche Adressat der Werbung ist der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Welche Aufmerksamkeit situationsangemessen ist, hängt insbesondere von der Bedeutung der jeweils beworbenen Ware für den angesprochenen Verbraucher ab. Eine nur geringe Aufmerksamkeit ist dann zu erwarten, wenn geringwertige Produkte beworben werden. Ferner wird der durchschnittliche Verbraucher beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsannoncen nur eine geringe Aufmerksamkeit aufbringen (BGH vom 20.10.1999, Az. I ZR 167/97, GRUR 2000, 619). Danach ist vom Verbraucher hier nur eine geringe Aufmerksamkeit zu erwarten. Es werden eher geringwertige Produkte beworben, denn keines der Produkte kostet mehr als 100 Euro, die meisten sogar deutlich weniger. Die Werbung erfolgte zudem innerhalb eines Kataloges als Annonce und fand damit weniger Beachtung als etwa ein selbstständiger Prospekt.

Maßgeblich für die Beurteilung der Werbung als unlauter war, dass der die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmende Verbraucher mit der „Clubapotheke“ das Unternehmen „Der Club C“ in Verbindung bringt, wenn diese Bezeichnung in Katalogen von „Der Club C“ verwendet wird. Der Adressat der Werbung folgert aus der sprachlichen Übereinstimmung („Club“), dass die „Clubapotheke“ Bestandteil von „Der Club C“ ist oder dass dieser zumindest maßgeblichen Einfluss auf sie ausübt. Unerheblich war dabei, ob die Verkehrsauffassung die „Clubapotheke“ generell – also auch außerhalb von Katalogen von „Der Club C“ – mit selbigem in Verbindung bringen würde, denn der neue Klageantrag ist ausdrücklich auf die Verwendung des Begriffs „Clubapotheke“ in Katalogen von „Der Club C“ beschränkt.

Soweit die Beklagte vorbringt, dass der Verbraucher schon deshalb nicht über die Identität getäuscht werden könne, weil es apothekenrechtlich unzulässig sei, dass „Der Club C“ Inhaber der Clubapotheke sei, so geht dies fehl. Zweifelhaft ist bereits, ob dieses Wissen tatsächlich bei der Mehrheit der Bevölkerung vorausgesetzt werden kann. Jedenfalls aber ist hier – wie ausgeführt – von einem die Werbung nur flüchtig zur Kenntnis nehmenden Verbraucher auszugehen. Dieser wird beim flüchtigen Blick auf die Werbung keine apothekenrechtlichen Erwägungen anstellen.



Dabei hat das Gericht auch nicht außer Acht gelassen, dass in der künftigen Werbung ein Hinweis darauf erfolgen soll, dass die Beklagte Inhaberin der Clubapotheke ist („Clubapotheke by C.apotheke“). Auch ein solcher Hinweis – seine Berücksichtigungsfähigkeit in diesem Rechtsstreit unterstellt – vermag an der dargestellten Täuschung nichts zu ändern. Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass der Verbraucher den Hinweis nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch im Sinne der Ausführungen der Beklagten verstehen werde, verkennt sie wiederum das vergleichsweise geringe Maß an Aufmerksamkeit, das der Verbraucher der Werbung entgegenbringt. Um einen solchen vagen Hinweis im Sinne der Ausführungen der Beklagten zu verstehen, wäre dagegen ein hohes Maß an Aufmerksamkeit erforderlich. Zudem lässt es der angekündigte Hinweis auch an der gebotenen Eindeutigkeit vermissen, denn er enthält keine ausdrückliche Klarstellung, dass „Der Club C“ nicht (Mit-) Inhaber der Clubapotheke ist.

Auch soweit die Beklagte darauf verweist, dass neben ihr auch zahlreiche weitere Hersteller im Katalog von „Der Club C“ werben, gehen ihre Ausführungen fehl. Denn sie verkennt, dass die übrigen Hersteller sich nicht über ihren Namen als Bestandteil von „Der Club C“ darstellen, sondern unter dem Namen werben, unter dem sie auch sonst auftreten. Keiner der von ihr genannten Hersteller hat als Bestandteil seines Namens das Wort „Club“.

Die Androhung der Zwangsmittel beruht auf § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. § 93 ZPO war auch hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1a) nicht anzuwenden. Zwar lag ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO vor, jedoch hat die Beklagte Anlass zur Klage gegeben. Sie hat den Anspruch vorprozessual nur unzureichend anerkannt, denn sie hat kein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen abgegeben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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