1. | Eine Zeitungsannonce, in der für Telekommunikationsdienstleistungen mit den Slogans „Meine Nr. 1“ sowie „STARK in Kunden-Zufriedenheit“ geworben wird, enthält nicht unbedingt eine unzulässige Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung. |
2. | Es stellt keine „Werbung mit Testergebnissen“ dar, wenn ein Unternehmen in einer Werbeanzeige ohne Fundstellenangabe auf eigene, offenkundig von ihr selbst bezahlte Umfragen zu eigenen Produkten hinweist. |
1. | mit der Angabe „Meine Nr. 1!“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn das geschieht wie in der in Fotokopie als Anlage K 1 beigefügten Printanzeige und/oder dem in Fotokopie als Anlage K 3 beigefügten Auszug aus dem Internetauftritt www.ewetel.de und/oder der in Fotokopie als Anlage K 4 beigefügten nordcom-Printanzeige und/oder dem in Fotokopie als Anlage K 5 beigefügten Auszug aus dem Internetauftritt www.nordcom.net; Und/oder |
2. | mit der Angabe „STARK in Kundenzufriedenheit“ zu werben und /oder werden zu lassen, wenn dies geschieht wie in den in Fotokopie als Anlage K 1 und/oder Anlage K 3 beigefügten Werbemitteln und/oder der in Fotokopie als Anlage K 4 beigefügten nordcom-Printanzeige und/oder dem in Fotokopie als Anlage K 5 beigefügten Auszug aus dem Internetauftritt www.nordcom.net. |
Meine Nr. 1 (sowie) STARK in Kunden-Zufriedenheit |
„Unser bislang bestes Ergebnis in der von EWE TEL beauftragten Befragung durch das Institut „Produkt + Markt“ im Sommer 2009. Die dort befragten Kunden der EWE TK-Gruppe (insgesamt 2506 Kunden) gaben der EWE TK-Gruppe (EWE TEL, nordcom, osnatel, htp und Teleos) zum Thema „Gesamtzufriedenheit“ die Note 1,93 (Vergleich 2008: 2,05).“ |
das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22.04.2010 abzuändern und die Beklagte wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen. |
die Berufung zurückzuweisen. |