1. | In der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung "Stadtwerke" in der Firmierung der Beklagten im Internet und in der Internetwerbung für günstiges Gas mit der Aussage "damit sind wir ein modernes Stadtwerk" ist eine Irreführung in Form einer Täuschung über ihre geschäftlichen Verhältnisse zu sehen. Den durchschnittlich informierten Verbrauchern ist bekannt, dass man als "Stadtwerke" immer noch ein kommunales Unternehmen oder zumindest einen gemeindenahen Betrieb bezeichnet, der mit städtischer Beteiligung die Grundversorgung mit Strom, Wasser und Gas und oft auch die Abwasser-Entsorgung abdeckt. Dem entspricht es, dass der Zusatz "städtisch" allgemein auf Beziehungen zu einer Stadt hinweist. |
2. | Eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung ist darin zu sehen, dass ein Unternehmen auf seiner Internetseite ein Gaslexikon präsentiert und auf dessen Startseite positive Testergebnisse herausstellt, die sich nicht auf es, sondern auf ein Partnerunternehmen beziehen. Die angesprochenen Verbraucher können dadurch getäuscht werden, dass sie nicht erkennen, dass sich die Testergebnisse auf das andere Unternehmen beziehen. |
die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr handelnd
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die Klage abzuweisen.
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es zum Verbotsschluss zusätzlich heißen soll, "wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 8 d.A.)".
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