1. |
Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für Jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 2 500,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu einem Monat, zu unterlassen, ihren Namen in an das Publikum gerichteten Darstellungen, Werbungen, Adressverzeichnissen u.ä. mit „Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie“ zu verbinden,
|
2. |
Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand lung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 2 500,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu einem Monat, zu unterlassen, in an das Publikum gerichteten Darstellungen in Bezug auf ihrer Tätigkeit den Begriff „Praxis für Traumatherapie“ zu verwenden, wenn nicht sichergestellt ist, dass in vergleichbarer Größe in engem Zusammenhang deutlich hervorgehoben wird, dass es sich um die Tätigkeit einer Heilpraktikerin handelt,
|
3. |
Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 2 500,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu einem Monat, zu unterlassen, ihren Namen in an das Publikum gerichteten Darstellungen, Werbungen, Adressverzeichnissen u.ä. mit den Schwerpunkttätigkeiten Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Traumatherapie zu verbinden, ohne in vergleichbarer Größe in engem Zusammenhang deutlich hervorzuheben, dass es sich um die Tätigkeit einer Heilpraktikerin handelt,
|
4. |
Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 2 500,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu einem Monat, zu unterlassen, ihren Namen in an das Publikum gerichteten Darstellungen, Werbungen, Adressverzeichnissen u.ä. mit der Bezeichnung „Heilpraktikerin für Psychotherapie“ zu verbinden.
|
5. |
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 461,13 € nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2007 zu zahlen.
|