Der Auftritt eines Unternehmens als Versicherungsmakler, welches über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO verfügt, verstößt nicht deshalb gegen § 5 Abs. 1 UWG, weil an diesem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung eines Versicherungsunternehmens besteht. - Die Werbebehauptung eines solchen Unternehmens, neutral und unabhängig zu sein, kann irreführend sein. |
„Die A. Vorteile. Alle auf einen Blick.
Damit können Sie rechnen:
- Unabhängigkeit und Neutralität - wir sind unseren Kunden verpflichtet und vertreten ausschließlich deren Interessen.
- ...“ |
I. | Der Beklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als Versicherungsmaklerin aufzutreten, so lange die Mehrheit ihrer Unternehmensanteile von einem Versicherer gehalten wird. |
II. | Der Beklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selber oder durch Dritte wahrheitswidrig zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, sie sei unabhängig und neutral, solange die Mehrheit ihrer Unternehmensanteile von einem Versicherer gehalten wird. |
III. | Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer I und II ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht überschreiten darf. |
die Klage abzuweisen. |
1. | Das Urteil des Landgerichts Passau vom 03.05.2018, Az. 1 HK O 56/16 wird aufgehoben. |
2. | Die Klage wird abgewiesen. |
3. | Der Beklagten wird Vollstreckungsschutz gewährt und für jeden Fall der Sicherheitsleistung nachgelassen, diese in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und schriftlichen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditversicherers oder Kreditinstituts erbracht werden kann, abzuwenden. |