Ohne Darstellung der Testkriterien und außerdem den Eindruck erweckend, das Testurteil stamme von einem neutrales Institut und nicht von einem privaten Dienstleistungsunternehmen, ist die Werbung mit dem Ergebnis „Bestes Möbelhaus“ geeignet, die Verbraucher in die Irre zu führen. |
I. | Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000.00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
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II. | Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
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III. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € zu zahlen. |
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IV. | Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 E‘ vorläufig vollstreckbar. |
wie erkannt |
die Klage abzuweisen. |
„www.disq.de DISQ GmbH & Co. KG“nicht geändert. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob sich für den angesprochenen Verkehrskreis aus dem Hinweis auf eine privatrechtliche (gewerbliche) Rechtsform (Gmbl ] & Co. KG) schon der Eindruck einer privaten gewerblichen Einrichtung vermittelt. Jedenfalls gilt dies nicht für die streitgegenständliche Werbung. Zum einen wird, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrskreises, an den sich die Werbung richtet, diese Angaben nur als Teil einer Internetadresse verstehen und nicht als Angabe einer für privatwirtschaftliche Unternehmen typischen Rechtsform im Zusammenhang mit dem Firmennamen des Testinstituts. Entscheidend aber ist, dass die Angabe der privatrechtlichen Rechtsforrn als Firmenbestandteil des in Rede stehenden Testinstituts optisch deutlich getrennt von dem übrigen – beanstandeten – Firmenbestandteil ist, die vollständige Firma also quasi durch grafische Gestaltung „auseinandergerissen“ wird, so dass der streitgegenständliche Teil des Testsiegels „Deutsches Institut für Service-Qualität“ von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Kundenkreises keinen Bezug zur Angabe der Rechtsform erfahrt, zumal sich auch die Buchstabenfolge „DISQ“ nicht sogleich als Abkürzung für den im Testsiegel oben gesondert herausgestellten Firmenbestandteil erschließt.