Wirbt ein Taxi-Einzelunternehmen im Telefonbuch und auf seinen Fahrzeugen mit der Bezeichnung „Taxi-Zentrale F.“, so handelt es sich um irreführende Werbung, da der angesprochene Verkehrskreis hiernach einen organisatorischen Zusammenschluss mehrerer selbstständiger Taxiunternehmen erwartet, der eine gewisse Größe und Bedeutung aufweist. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch den Zusatz eines Familiennamens. |
1. | Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, oder Ordnungshaft zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "TAXI-ZENTRALE ..." aufzutreten. |
2. | Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagzustellung zu zahlen.
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die Klage abzuweisen. |