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unter Änderung des angefochtenen Urteils
1. |
der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu verbieten, geschäftlich handelnd mit den folgenden Aussagen zu werben und/oder werben zu lassen:
a) |
"Sauberer Strom aus der Nachbarschaft: Ob aus Wind, Sonne oder Biomasse - wir vernetzen dich mit dem Strom, der in deiner Nähe erzeugt wird. Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose. So bekommst du 100 % saubere Energie", insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlage A;
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b) |
"Grüner Regionalstrom", insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlagekonvolut B, sofern der vermittelte Strom nicht von einer Anlage erzeugt wird, die sich im Umkreis von 50 km um das Postleitzahlengebiet befindet, in dem der Letztverbraucher seinen Strom verbraucht;
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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