1. | Die Werbung eines Online-Vergleichsportals damit, dass es "objektiven Preisvergleiche" biete, versteht der Verkehr mangels entgegenstehender Hinweise dahin, dass mit dem angebotenen Preisvergleich die Preise von Anbietern verglichen werden, die nach ihrer Anzahl für den jeweiligen Markt zumindest repräsentativ sind. Der Verkehr erwartet von einem solchen "objektiven Preisvergleich" auch, dass dieser unparteiisch und unbeeinflusst ist und ihm keine zuvor von subjektiven Aspekten geleitete Vorauswahl der im Preis verglichenen Anbieter zugrunde liegt. |
2. | Werden in einen so beworbenen Preisvergleich nur die Angebote solcher Anbieter berücksichtigt, von denen der Betreiber des Vergleichsportals aufgrund vertraglicher Abreden im Falle der erfolgreichen Vermittlung eines Geschäfts (hier: als Versicherungsmakler) Provisionen erhält, dann ist die Werbung, die darauf nicht hinweist, irreführend i.S. des § 5 Abs. 1 UWG. |
im geschäftlichen Verkehr auf der Internetseite, www….24.de, mit der Bezeichnung "objektive Preisvergleiche" zu werben, solange in den Vergleich tatsächlich nur die in der Anlage 2 zu diesem Beschluss aufgeführten Versicherungsunternehmen einbezogen werden und wenn dies wie nachfolgend dargestellt geschieht: |
- Anlage 1 zu diesem Beschluss - |
die einstweilige Verfügung vom 19.11.2014 auch in der zuletzt beantragten Fassung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. |
die einstweilige Verfügung vom 19.11.2015 mit der Maßgabe zu bestätigen, dass hinter die Worte „objektive Preisvergleiche“ eingefügt werden die Worte „für Sterbegeldversicherungen.“ |
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.6.2015 (Az. 312 O 459/14) abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 19.11.2014 in der durch Urteil des LG Hamburg vom 30.06.2015 bestätigten Fassung aufzuheben und den auf Verfügungserlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. |
die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.6.2015 - Az. 312 O 459/14 – zurückzuweisen. |