Arzneimittelwerbung - Werbung für Medikamente und Heilmittel
Arzneimittelwerbung - Werbung für Medikamente, Heilmittel und medizinische Behandlungen
Gliederung:
Werbung mit ...
Werbung für ...
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Apothekem
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Geräte, Therapien oder Behandlungsformen
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Hörgeräte
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Sonstiges:
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Affiliatewerbung
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LKW-Werbung
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Verstoß gegen Selbstverhaltenskodex
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Werbefinanzierte kostenlose Arzneimitteldatenbank
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Umfang der Unterlassungserklärung
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Weiterführende Links:
Heilmittelwerbegesetz - HWG
Arzneimittel / Medikamente
Die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Arzneimitteln, Heilmitteln, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln
Rechtsprechung zu einzelnen Substanzen im Arznei- und Lebensmittelrecht
Rechtsprechung zu einzelnen Geräten und/oder Behandlungsformen in der Kosmetik und in der Medizin
Medizinprodukte
Arzneimittelpreise
Arztwerbung - Werbemaßnahmen von Ärzten und Zahnärzten - Internetauftritte - ärztliche Homepages - Selbstdarstellungen
Gewinnspiele -Preisausschreiben
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Allgemeines:
OLG Hamm v. 16.01.2007:
Eine im Auftrag und im Absatzinteresse des Kosmetikherstellers erstellte und bisher unveröffentlichte Studie genügt für sich allein nicht, die darin niedergelegten Untersuchungsergebnisse und die (vorsichtig) formulierten Schlussfolgerungen als gesicherten Stand der Wissenschaft erscheinen zu lassen, auf den es entscheidend ankommt. Etwaige neue Erkenntnisse, die noch nicht dem gesicherten Stand wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, dürfen nicht zur Grundlage einer uneingeschränkten Werbung mit entsprechenden Wirksamkeitsaussagen gemacht werden
LG Düsseldorf v. 30.05.2007:
Bei heilmittelrelevanten Werbeaussagen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG bezüglich kosmetischer Mittel findet das Heilmittelwerbegesetz ebenfalls Anwendung. Heilmittelrelevante Werbeaussagen liegen vor, wenn eine Seife mit heilender bzw. lindernder Wirkung gegen Schuppenflechte, Neurodermitis, Akne, Haarausfall sowie der nachweislichen Heilung auch hartnäckiger Hauterkrankungen und damit mit der Beseitigung und Linderung von Krankheiten beworben wird. - Die Werbung ist irreführend i.S.d. § 3 Nr. 1 HWG, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die in der Werbung beschriebene Wirkung der Seife wissenschaftlich nachgewiesen oder jedenfalls durch nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufbereitetes Erfahrungsmaterial belegt ist.
LG Frankfurt am Main v. 25.11.2010:
Werbeaussagen, die einem Mittel (hier: Knoblauchtrunk) bei Bluthochdruck, Durchblutungsstörungen, Kalkablagerungen und zu hohem Cholesterinspiegel die Wirkung beilegen, diese Beschwerden zu beheben oder zu verbessern, sind unzulässig, wenn nicht wissenschaftlich nachgewiesen wird, dass die beworbenen Wirkungen auch wissenschaftlich belegt sind. Von einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn es sich um eine gefestigte als herrschend anzusehende Auffassung in der Fachwelt handelt, die breite Anerkennung gefunden hat.
LG Stade v. 16.06.2011:
Nach § 7 Abs. 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen oder Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, wenn nicht eine der vom Gesetz sodann aufgezählten Ausnahmen vorliegt. Der hier allein in Betracht kommende Ausnahmetatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG greift nicht ein, weil es sich bei einer kostenlosen fachärztlichen Venenuntersuchung nicht um die Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen handelt. Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG ist auf solche Fallgestaltungen beschränkt, bei denen im Zusammenhang mit der Erbringung einer Hauptleistung eine Beratung erfolgt. Ein kostenloser Venencheck ist als Teil einer Hauptleistung zu qualifizieren und nicht als deren Ergänzung in Gestalt einer Beratung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG.
LG Duisburg v. 21.03.2012:
Die Bestimmung des §§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 HWG soll verhindern, dass durch Werbung mit Äußerungen Dritter oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen der Eindruck erweckt wird, dass fragliche Heilmittel oder Behandlungsverfahren werde von anderen empfohlen und sei deshalb besonders vertrauenswürdig. Vor diesem Hintergrund ist der Tatbestand des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 HBG im Einklang mit der einschränkenden Auslegung bei Werbung für Arzneiprodukte und der geplanten Gesetzesreform auch bei Medizinproduktwerbung einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Publikumswerbung nur dann verboten ist, wenn sie geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Öffentlichkeitswerbung für Medizinprodukte mit Äußerungen Dritter ist demgemäß nur dann verboten, wenn diese in willkürlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt.
LG Frankfurt (Oder) v. 18.06.2020:
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG ist es im Anwendungsbereich des HWG grundsätzlich unzulässig, Zuwendungen oder sonstige Waren oder Leistungen anzubieten. Bei der Eröffnung der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel handelt es sich um eine solche Zuwendung. Die Regelung des § 7 HWG erfasst jeden Vorteil, auch die Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen mit geringer Gewinnchance (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2014, 6 U 32/14, Rn 6 bei juris). Überdies ist bei der Veranstaltung von Gewinnspielen nicht nur die Möglichkeit der Teilnahme an dem Gewinnspiel, sondern auch der dem Gewinner versprochene Gewinn als Werbegabe anzusehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2001, 4 U 131/99, Rn. 68 bei juris).
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Pflichtangaben:
KG Berlin v. 24.10.2003:
Nach § 4 Abs. 1 HWG muss "jede Werbung" für Arzneimittel die Pflichtangaben enthalten. Diese dienen dem Zweck, die Arzneimittelwerbung zu versachlichen und den Adressaten durch die Information in den Stand zu setzen, eine möglichst rationale Entscheidung über die Brauchbarkeit des Arzneimittels für seine Zwecke zu treffen. Sinn und Zweck des gesetzlichen Regelungsgefüges ist es nicht, den Interessenten gewissermaßen zu zwingen, die Pflichtangaben zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr soll es, wie die Gesetzesmaterialien belegen, ausreichen, dass ihm die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben wird. Jedenfalls für eine Fallgestaltung, die dadurch geprägt ist, dass sich die "Button-Lösung" an Fachkreise wendet, ist der gesetzlichen Regelung damit hinreichend Rechnung getragen.
OLG Hamburg v. 30.04.2008:
Bei einem Verlag für Apothekenkundenzeitschriften besteht vor Veröffentlichung von Dritt-Anzeigen wegen der Pressefreiheit (Art. 5 GG) lediglich eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Ist nur zu vermuten, dass das in der Anzeige beworbene Präparat ein apothekenpflichtiges Arzneimittel ist (hier wegen der Erwähnung eines Wirkstoffes und wegen der Hinweise: „Heilung per Knopfdruck“, „bei ärztlicher Verschreibung“, „zum Generika Preis“), so ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 HWG (wegen der fehlenden Pflichtangaben zum Anwendungsgebiet) im Rahmen des Anzeigengeschäfts nicht offenkundig bzw. unschwer feststellbar. Entsprechendes gilt für Anzeigen, soweit der Pflichttext fehlt: „Zu Risiken und Nebenwirkungen...“ (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HWG).
LG Berlin v. 28.01.2010:
Die Befreiung von den Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 5 HWG als werberechtliche Privilegierung in sog. audiovisuellen Medien ist auf Internetwerbung nicht anwendbar. Die vorgeschriebenen Angaben müssen von der übrigen Werbung deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein. Hieran fehlt es, wenn der Leser erst noch Zwischenschritte beispielsweise durch Klicken benötigt, um die Pflichtangaben für das einzelne Arzneimittel einsehen zu können.
BGH v. 29.04.2010:
Besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG in der beanstandeten Werbung fehlen, sondern streiten sie nur darüber, in welchem Umfang durch die konkrete Verletzungshandlung nach der so genannten Kerntheorie eine Wiederholungsgefahr auch für andere Handlungsformen begründet wird, in denen das Charakteristische der beanstandeten Werbung zum Ausdruck kommt, so führt die Bezugnahme auf das Fehlen der gemäß § 4 Abs. 1 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben in der Formulierung des Verbotsantrags nicht zu dessen Unbestimmtheit (Erinnerungswerbung im Internet).
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Lesbarkeit der Pflichtangaben:
BGH v. 10.12.1986:
Die Pflichtangaben gemäß HeilMWerbG § 1 Abs 1 sind "erkennbar" im Sinne des HeilMWerbG § 4 Abs 4, wenn sie für einen normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sind. Diese Voraussetzung wird im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet. Gleichwohl können besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, daß auch eine diese Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.
BGH v. 13.05.1987:
Zu den Anforderungen, die daran zu stellen sind, daß die Pflichtangaben im Sinne des HeilMWerbG § 4 Abs 4 "gut lesbar" sein müssen und zur Bestimmung des Kreises der durchschnittlich normalsichtigen Leser, für die die Pflichtangaben gut lesbar sein müssen.
BGH v. 24.11.1988:
Zu den Anforderungen an die Lesbarkeit von Pflichtangaben im Sinne des HWG § 4 Abs 4 in der Anzeigenwerbung für Arzneimittel.
BGH v. 07.06.1990:
Maßnahmen, mit denen dem Leser die mit der in § 4 Abs 4 HWG aufgestellten Forderung "gut lesbar" gemeinte leichte Wahrnehmung der Pflichtangaben erschwert wird, sind weder mit dem Wortlaut noch mit dem Schutzzweck des Gesetzes vereinbar. Daher verstößt die Anbringung der Pflichtangaben in einer Weise, die zu ihrem Lesen die Drehung der Werbeanzeige um 90 Grad erfordert, regelmäßig gegen § 4 Abs 4 HWG und damit zugleich gegen § 1 UWG.
OLG Köln v. 18.09.2009:
Hat sich ein Werbender in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, es zu unterlassen, im Internet für ein Mittel zu werben, ohne die gemäß § 4 Abs. 4 HWG erforderlichen Pflichtangaben deutlich lesbar, abgegrenzt und abgesetzt anzugeben, so hat er die Vertragsstrafe verwirkt, wenn er die Bewerbung des Mittels im Internet fortsetzt und wenn davon auszugehen ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher den nunmehr verwendeten Link übersieht, da sich dieser an letzter Stelle neben anderen - für den Verbraucher in der Regel wenig interessanten - Links wie etwa "Impressum" oder "Datenschutz" befindet und zudem den nicht gebräuchlichen Namen "Pflichttext" trägt.
BGH v. 06.06.2013:
Eine Google-Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel verstößt nicht allein deshalb gegen § 4 HWG, weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten sind. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Anzeige einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt; der elektronische Verweis muss zu einer Internetseite führen, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar wahrgenommen werden können (Pflichtangaben im Internet).
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Deutsche Sprache:
BGH v. 12.05.2010:
In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Gebrauchsanweisung und eine Etikettierung in deutscher Sprache enthalten, die vorab in einem (erneuten oder ergänzenden) Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden sind (One Touch Ultra).
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Bewerbung von zugelassenen Arzneimitteln:
LG Frankfurt (Oder) v. 08.05.2003:
Botox ist ein verschreibungspflichtiges Präparat, für das nach § 10 HWG nur Ärzte, Apotheker und Arzneimittelhändler werben dürfen. Einer Schönheitsklinik ist die Werbung mit Botox-Injektionen untersagt.
OLG Frankfurt am Main v. 31.08.2006:
Das Recht eines Arztes auf werbliche Selbstdarstellung steht dem Verbot einer Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht entgegen, wenn der Arzt in einer Anzeige neben anderen Behandlungsmethoden eine "Faltenbehandlung mit Botox" aufführt (Botox).
BGH v. 13.03.2008:
Eine Werbung für ein zugelassenes Arzneimittel darf keine Anwendung empfehlen, die über das in der Zulassung beschriebene Anwendungsgebiet hinausgeht. Das Bewerben des Medikaments "Amlodipin Sandoz" als Arzneimittel zur Behandlung des Bluthochdrucks und der Angina pectoris ist wettbewerbswidrig, weil die Behandlung der instabilen Form der Angina pectoris von der Zulassung nicht erfasst ist.
LG München v. 04.11.2008:
Werbung durch Äußerungen über eine verschreibungspflichtige Antibabypille in einem auch eignen Erwerbszwecken dienenden Verbraucherportal im Internet ist ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetzt, da sich die entsprechenden Äußerung nicht an Fachkreise wenden. Ein Portalbetreiber, der seine Seite durch Anzeigen finanziert, haftet als Täter, indem er einerseits Werbeaussagen anzeigt, die als seine eigene Aussage erscheinen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die konkrete Aussage automatisiert erstellt wurde, und andererseits jedenfalls durch die Anordnung der Werbeaussagen direkten Einfluss auf die Art und Weise nimmt, wie die Werbebotschaft beim Verbraucher ankommt.
OLG Stuttgart v. 13.11.2008:
Die Erzeugung einer Erwartung, mit dem beworbenen Mittel könne man wirksam gegen das Nachlassen der geistigen Leistungsfähigkeit vorbeugen, ist nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässig, wenn eine solche Erwartung weder von der Zulassung des Mittels noch von den Herstellerangaben gestützt wird.
BGH v. 05.02.2009:
Auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels können im Rahmen der weiteren Angaben i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG einzelne Anwendungsgebiete angegeben werden. Dabei können statt der im Zulassungsbescheid gebrauchten Fachbegriffe im selben Sinne gebräuchliche umgangssprachliche Begriffe verwendet werden.
BGH v. 26.03.2009:
Eine Anzeige enthält auch dann eine produktbezogene Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel i.S. von § 1 Abs. 1 HWG, wenn mit ihr zwar ein gesundheitspolitisches Ziel verfolgt wird, die auf ein konkretes Arzneimittel bezogene werbende Aussage aber für das angesprochene Publikum erkennbar bleibt. Eine Publikumswerbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, die an sich die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Werbeverbot nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 7 HWG erfüllt, kann durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt sein, wenn die wirksame Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung die Nennung des Arzneimittels erfordert.
OLG Hamburg v. 30.06.2009:
Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG in Verbindung mit Art. 90 lit. f der Richtlinie 2001/83/EG darf ein für die Behandlung von Kopflausbefall zugelassenes Arzneimittel auch dann nicht unter Verwendung eines Testergebnisses der Stiftung Warentest beworben werden, wenn die Werbung keine (auch nur mittelbare) Gesundheitsgefährdung verursacht.
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Bewerbung von nicht zugelassenen Arzneimitteln:
LG Köln v. 14.05.2009:
Die Vorschriften der §§ 21 AMG, 3a HWG, welche die Vermarktung eines Produkts zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher von einer vorherigen Zulassung abhängig machen, sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Die Bewerbung des nicht als Arzneimittel zugelassenen Präparats „Darmspülung K“ ist verboten und stellt sich zudem als wettbewerbsrechtlich unlauter dar.
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Erinnerungswerbung:
BGH v. 29.04.2010:
Die in § 4 Abs. 5 Satz 2 HWG geregelte Freistellung von der grundsätzlichen Verpflichtung, die in § 4 Abs. 1 HWG genannten Angaben in die Werbung aufzunehmen, gilt für Werbung im Internet nur dann, wenn sie nach Art eines Videoclips in bewegten Bildern dargestellt wird, nicht dagegen auch dann, wenn sie in stehenden Bildern und Texten präsentiert wird (Erinnerungswerbung im Internet).
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Werbung mit Arzneipreisvergleich:
OLG Hamburg v. 23.04.2009:
Die Angaben "Enorme Preisersparnis gegenüber Erstanbietern" und "Maximale Budgetentlastung pro Verordnung" in einer Werbeanzeige für ein Arzneimittel sind irreführend und eine Werbung außerhalb der Zulassung, wenn in ihrem unmittelbaren Zusammenhang nicht auf die im Vergleich zu den Präparaten der Erstanbieter bestehenden Einschränkungen hinsichtlich des zugelassenen Indikationsbereichs hingewiesen wird.
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Werbung mit "Freiheit" von bestimmten Stoffen:
OLG Hamburg v. 28.05.2009:
Die Hervorhebung der „Freiheit“ von einem bestimmten Stoff im Blickfang einer Werbeanzeige für ein Arzneimittel erweckt den Eindruck eines Produktvorteils und ist als irreführend zu unterlassen, wenn das werbende Unternehmen die – vom Anspruchsgläubiger substantiiert angezweifelte – wissenschaftlich erwiesene Vorteilhaftigkeit des hervorgehobenen Umstands nicht nachzuweisen vermag.
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Werbung mit Geld-zurück-Garantie:
Werbung mit einer "Geld-zurück-Garantie"
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Werbung für Generika / Sicherheitsprofil:
BGH v. 25.03.1999:
Eine vergleichende Werbung ist begrifflich grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die beanstandete Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen, auf deren Sicht es ankommt, eine Bezugnahme auf Mitbewerber nicht aufdrängt, sondern diese sich nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Hervorhebung eigener Vorzüge in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass nicht alle Mitbewerber die gleichen Vorteile zu bieten haben (Generika-Werbung).
OLG Hamburg v. 02.07.2009:
Die werbliche Aussage, ein biotechnologisch hergestelltes Generikum (Biosimilar) im Sinne des Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2001/83/EG verfüge erwiesenermaßen über ein im Vergleich zum Originalarzneimittel „äquivalentes Sicherheitsprofil“, ist irreführend, wenn dieser Vergleich nicht auf einer wissenschaftlich validen Untersuchung der Sicherheitsprofile, sondern hinsichtlich des Generikums lediglich auf Wirksamkeitsstudien beruht.
OLG Hamburg v. 02.07.2009:
Wird ein Arzneimittel in der Werbung als „Generikum“ bezeichnet, so fassen die Fachkreise diese Bezeichnung aus klinisch-praktischer Perspektive und in Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung in Art. 10 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/83/EG dahingehend auf, dass es sich um ein nach Wirkstoff, Darreichungsform und Bioverfügbarkeit einem anderen Arzneimittel gleiches, jedoch preiswerteres Präparat handele. Nicht hingegen muss es sich nach dem Verständnis der Fachkreise um ein durch förmliche Bezugnahme auf das mittlerweile patentfreie Referenzarzneimittel zugelassenes, chemisch identisches Präparat handeln.
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Werbung mit Gewinnspielen:
Gewinnspiele -Preisausschreiben
OLG Köln v. 10.12.2010:
Wird für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das der Bekämpfung von Sodbrennen dient, in einer Fachzeitschrift für Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) mit einer ganzseitigen Anzeige geworben, die ein Gewinnspiel enthält, bei dem 3 Fragen zu beantworten sind und als Preise 3 MP3-Player (Wert jeweils 21,91 €) und 7 USB-Flashlaufwerke (Wert jeweils 5,99 €) ausgelobt sind, so verstößt dies gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG.
LG Frankfurt (Oder) v. 18.06.2020:
Lässt sich der Werbende die Einwilligung zum Empfang von „Informationen“ über Inkontinenzprodukte durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse für die Teilnahme an einem Gewinnspiel erteilen, die textlich und räumlich vom Ankreuzfeld für dem Newsletterbezug abgesetzt ist, liegt keine wirksam erteilte informierte Einwilligungserklärung vor.
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Werbung mit schneller Wirkung:
LG München v. 20.11.2009:
Werbung mit dem Bestandteil "akut" im Namen eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff Omeprazol für den Anwendungsbereich "Sodbrennen und saures Aufstoßen" ist irreführend, weil bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein Medikament handelt, welches sehr schnell wirkt. Bei einem derartigen Versprechen muss die Wirkung innerhalb einer Stunde eintreten.
OLG München v. 25.02.2010:
Zum Verbraucherverständnis bezüglich des Bestandteils „akut“ in der Arzneimittelbezeichnung „O. akut 20 mg“ für ein Arzneimittel gegen Sodbrennen bzw. saures Aufstoßen.
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Werbung in redaktioneller Form:
Redaktionelle Schleichwerbung - Verletzung des Trennungsgebots
OLG Düsseldorf v. 28.05.2009:
Der Anschein eines redaktionellen Beitrags wird erweckt, wenn seiner Gestaltung nach als objektive Berichterstattung durch das Medienunternehmen selbst erscheint. Angesichts der Aufmachung einer Werbung als redaktioneller Beitrag sind an die Kennzeichnung als Werbung hohe Anforderungen zu stellen. Wird eine deutliche Kennzeichnung als Werbeanzeige vermieden, liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor.
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Werbung mit hervorragender Verträglichkeit:
OLG Hamburg v. 28.01.2010:
Die werbliche Aussage "Hervorragende lokale Verträglichkeit.2,3" für ein Augentropfenpräparat zur Glaukombehandlung ist irreführend, wenn bei der Anwendung des Präparats nach dem Inhalt der Fachinformation "häufig", d.h. bei 1% bis 10% der Patienten, Nebenwirkungen in Form verschwommenen Sehens, von Augenschmerzen, Augenreizung oder von Fremdkörpergefühl im Auge auftreten.
LG Dortmund v. 19.03.2010:
Die Bewerbung eines "basischen Edelsteinbades" (basisches Badesalz) mit der Behauptung einer entschlackenden, entgiftenden und entsäuernden Wirkung bei "therapiebegleitendem Einsatz" bei bestimmten Haut- und Pilzerkrankungen u.a.m. ist irreführend, wenn der insoweit darlegungspflichtige Anbieter zum Nachweis der behaupteten medizinischen Wirkung keine wissenschaftlichen Untersuchungen oder Studien vorlegt, die diese Wirkung belegen. Hierzu reicht allein der Hinweis auf eine mehrmonatige "Probandenstudie" sowie den Aufsatz eines nichtärztlichen Verfassers nicht aus.
EuGH v. 06.09.2012:
Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ eine Bezeichnung wie „bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden, umfasst. Der Umstand, dass es einem Erzeuger oder Vermarkter von Wein nach der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung auch dann ausnahmslos verboten ist, eine Angabe der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art zu verwenden, wenn diese Angabe für sich genommen zutrifft, ist mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV vereinbar.
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Werbung mit Unterstüzung des Immunsystems:
OLG Stuttgart v. 08.06.2017:
Werbung für ein Schmerzmittel mit der Aussage „Eine Extraportion Vitamin C unterstützt das Immunsystem“ verstößt gegen § 3a HWG.
Nach dieser Bestimmung ist eine Werbung für Arzneimittel unzulässig, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten (§ 3a Satz 1 HWG). Die Bestimmung verbietet es, für ein zulassungspflichtiges Arzneimittel ein nicht von der Zulassung erfasstes Anwendungsgebiet explizit zu nennen. Die Regelung wird durch § 3a Satz 2 HWG ergänzt, wonach es unzulässig ist, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind.
Die „Unterstützung des Immunsystems“ ist als eigenständiges Anwendungsgebiet anzusehen.
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Werbung für Apotheken:
Internetapotheke - Versandapotheke - Apothekenversandhandel
Apothekenwerbung
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Werbung für Geräte, Therapien und/oder Behandlungsformen:
OLG Düsseldorf v. 28.05.2009:
Der Anschein eines redaktionellen Beitrags wird erweckt, wenn seiner Gestaltung nach als objektive Berichterstattung durch das Medienunternehmen selbst erscheint. Angesichts der Aufmachung einer Werbung als redaktioneller Beitrag sind an die Kennzeichnung als Werbung hohe Anforderungen zu stellen. Wird eine deutliche Kennzeichnung als Werbeanzeige vermieden, liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor.
OLG Hamburg v. 27.06.2013:
Es handelt sich nicht um einen gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG für ein Medizinprodukt zulässigen Geld- oder Naturalrabatt, wenn Blutzuckermessgeräte in der Weise beworben werden, dass Patienten für das Ausfüllen einer Gutscheinkarte oder für eine Internet-Registrierung die Übersendung eines Blutzuckermessgeräts und eines Ernährungsratgebers im Nennwert von 100 € versprochen wird.
BGH v. 24.09.2013:
Die in § 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht gilt nur im Hinblick auf die Führung der Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger“ und verbietet nicht die Werbung für die erlaubnisfreie Tätigkeit einer medizinischen Fußpflege (Medizinische Fußpflege)..
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Hörgerätewerbung:
Hörgeräte - Handel und Bewerbung
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Affiliatewerbung:
OLG Hamburg v. 23.04.2009:
Die Angaben "Enorme Preisersparnis gegenüber Erstanbietern" und "Maximale Budgetentlastung pro Verordnung" in einer Werbeanzeige für ein Arzneimittel sind irreführend und eine Werbung außerhalb der Zulassung, wenn in ihrem unmittelbaren Zusammenhang nicht auf die im Vergleich zu den Präparaten der Erstanbieter bestehenden Einschränkungen hinsichtlich des zugelassenen Indikationsbereichs hingewiesen wird.
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LKW-Werbung:
OLG Stuttgart v. 30.07.2009:
Wenn auf den Seitenwänden von Lastkraftwagen 4 Umverpackungen von Arzneimitteln abgebildet sind, denen der einleitende Satz „Erkältung? Da gibts doch was von r.“ vorangestellt ist, liegt eine Werbung für Arzneimittel im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG, also eine produktbezogene Werbung und nicht nur eine dem HWG nicht unterfallende (reine) Vertrauenswerbung (Unternehmens- und Imagewerbung) oder eine Erinnerungswerbung vor.
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Verstoß gegen Selbstverhaltenskodex:
BGH v. 09.09.2010:
Ein Verhalten, das gegen einen Verhaltenskodex eines Unternehmensverbandes verstößt, stellt nicht bereits deshalb eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar (FS Arzneimittelindustrie-Kodex).
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Werbefinanzierte kostenlose Arzneimitteldatenbank:
Datenbanken
OLG München v. 03.12.2009:
Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung, wenn ein Datenbankanbieter eine Arzneimitteldatenbank, die Werbung von Pharmaunternehmen enthält, Ärzten kostenlos zur Verfügung stellt.
BGH v. 17.08.2011:
Das Angebot einer durch Werbung finanzierten und deswegen für Ärzte kostenlosen Datenbank, die diesen Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arzneimitteln gemäß § 73 Abs. 8 SGB V gibt, stellt keine Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG, § 33 Abs. 2 der Berufsordnung für die bayerischen Ärzte dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Juni 1990, I ZR 240/88, GRUR 1990, 1041 = WRP 1991, 90 - Fortbildungs-Kassetten) (Arzneimitteldatenbank).
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Umfang der Unterlassungserklärung:
Strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr
KG Berlin v. 02.09.2016:
Werden in einer Werbeanzeige zwei Arzneimittel mit fachlichen Empfehlungen beworben, erstreckt sich der Unterlassungsanspruch aufgrund Wiederholungsgefahr wegen des gesetzlichen Verbots der Werbung mit fachlichen Empfehlungen kerngleich auf alle sonstigen Arzneimittel. Wenn der Werbende eine Unterwerfungserklärung nur bezüglich der beiden genannten Arzneimittel abgibt, besteht deshalb ein Unterlassungsanspruch bezüglich einer Werbung mit fachlichen Empfehlungen für alle sonstigen Arzneimittel weiter.
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