Die werbliche Aussage "Hervorragende lokale Verträglichkeit.2,3" für ein Augentropfenpräparat zur Glaukombehandlung ist irreführend, wenn bei der Anwendung des Präparats nach dem Inhalt der Fachinformation "häufig", d.h. bei 1% bis 10% der Patienten, Nebenwirkungen in Form verschwommenen Sehens, von Augenschmerzen, Augenreizung oder von Fremdkörpergefühl im Auge auftreten.
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es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, im Wettbewerb für das Arzneimittel A.® (Wirkstoffe: Brinzolamid und Timolol) anzugeben: „Hervorragende lokale Verträglichkeit.“, und/oder (...) jeweils wie in Anlage A geschehen. |
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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– wie erkannt – [Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer an ihren Geschäftsführern zu vollstreckenden Ordnungshaft oder einer an ihren Geschäftsführern zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) weiter verboten, im Wettbewerb für das Arzneimittel A.® (Wirkstoffe: Brinzolamid und Timolol) anzugeben „Hervorragende lokale Verträglichkeit.“ wie in der mit dem Urteil des Landgerichts verbundenen Anlage A geschehen.] |
die Berufung zurückzuweisen.
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- im Wettbewerb für das Arzneimittel A.® (Wirkstoffe: Brinzolamid und Timolol) anzugeben: - „Hervorragende lokale Verträglichkeit.“ - wie in Anlage A geschehen. |