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die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Werbung für Arzneimittel, insbesondere für das Arzneimittel M., soweit es sich nicht lediglich um eine Erinnerungswerbung gemäß § 4 Abs. 5 HWG handelt, die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben in senkrechter, an der linken Seite der Anzeige befindlicher Beschriftung zu machen entsprechend der nachstehend wiedergegebenen Abbildung:
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[Es folgt die bereits wiedergegebene Abbildung der Anzeige]
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