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BGH Urteil vom 07.06.1990 - I ZR 206/88 - Wettbewerbsverstoß durch vorschriftswidrige Anbringung der Pflichtangaben in Heilmittelwerbeanzeige

BGH v. 07.06.1990: Wettbewerbsverstoß durch vorschriftswidrige Anbringung der Pflichtangaben in Heilmittelwerbeanzeige


Der BGH (Urteil vom 07.06.1990 - I ZR 206/88) hat entschieden:

   Maßnahmen, mit denen dem Leser die mit der in § 4 Abs 4 HWG aufgestellten Forderung "gut lesbar" gemeinte leichte Wahrnehmung der Pflichtangaben erschwert wird, sind weder mit dem Wortlaut noch mit dem Schutzzweck des Gesetzes vereinbar. Daher verstößt die Anbringung der Pflichtangaben in einer Weise, die zu ihrem Lesen die Drehung der Werbeanzeige um 90 Grad erfordert, regelmäßig gegen § 4 Abs 4 HWG und damit zugleich gegen § 1 UWG.



Siehe auch Arzneimittelwerbung - Werbung für Medikamente, Heilmittel und medizinische Behandlungen und Webseitengestaltung - Webdesign


Tatbestand:


Der Kläger nimmt seiner Satzung gemäß Verbraucherinteressen wahr.

Die Beklagte hat für das von ihr hergestellte und vertriebene Arzneimittel "M." mittels einer ganzseitigen Anzeige in der Zeitschrift "Der S." vom 5. Mai 1986 wie folgt geworben:

   An dieser Stelle ist im Original die Werbeanzeige abgebildet. Der Werbetext ist spiegelbildlich zur Mittelachse oberhalb und unterhalb der in der Seitenmitte abgebildeten Arzneimittelpackung angeordnet. Die Pflichtangaben (Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen, Firma) sind am linken Seitenrand im rechten Winkel zur gewöhnlichen horizontalen Leserichtung in kleinerer Schrifttype angebracht.

Der Kläger, der in der Art der (senkrechten) Anbringung der Pflichtangaben am Rande der Anzeige einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 HWG und damit auch gegen § 1 UWG sieht, hat beantragt,

   die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

   im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Werbung für Arzneimittel, insbesondere für das Arzneimittel M., soweit es sich nicht lediglich um eine Erinnerungswerbung gemäß § 4 Abs. 5 HWG handelt, die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben in senkrechter, an der linken Seite der Anzeige befindlicher Beschriftung zu machen entsprechend der nachstehend wiedergegebenen Abbildung:

   [Es folgt die bereits wiedergegebene Abbildung der Anzeige]


Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr antragsgemäß entsprochen.

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.





Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht hat die senkrecht zum übrigen Text der Werbeanzeige angebrachten Pflichtangaben als nicht "gut lesbar" im Sinne des § 4 Abs. 4 HWG angesehen. Es hat dazu ausgeführt: Eine solche Anbringung wecke schon von vorneherein erhebliche Bedenken, weil erst eine Drehung des Zeitungs- oder Zeitschriftenexemplars notwendig sei, um die passende Leseposition zu erhalten. Um solche Erschwerungen der Lesbarkeit auszugleichen, bedürfte es schon besonderer Vorkehrungen, die die Aufmerksamkeit des Lesers dermaßen auf die Pflichtangaben hinlenkten, daß mit derselben Beachtung wie bei waagerechter Schriftgestaltung gerechnet werden könne. Daran fehle es vorliegend. Die Anzeige sei im Gegenteil so gestaltet, daß die Aufmerksamkeit auf den sowohl durch größere Schrift und Abbildungen als auch durch die spiegelbildliche Verdoppelung hervorgehobenen eigentlichen Werbetext gelenkt werde. Auch wer das Zeitschriftenexemplar um 180 drehe, um den auf dem Kopf stehenden Textteil zu lesen, werde nicht zur Kenntnisnahme des - auch dann wieder senkrecht stehenden - kleiner gedruckten Pflichtangabentextes am inneren Rande der Anzeige veranlaßt. Es bedürfte schon einer besonderen Anstrengung des Lesers, nach Befriedigung der durch die auffällige Spiegelbildanordnung des Textes geweckten Neugier auch noch auf den kleinen und durch diese Druckgestaltung als nebenherlaufend gekennzeichneten Text aus einem dritten Blickwinkel einzugehen.

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die vorliegende Anzeigengestaltung den Anforderungen des § 4 Abs. 4 HWG nicht genügt.




1. Da die Beklagte sich des Rechts berühmt, auch in Zukunft in der angegriffenen Weise zu werben, ist vorliegend - ungeachtet des Zeitpunkts der Verletzungshandlung - die am 1. Februar 1987 in Kraft getretene Neufassung des § 4 Abs. 4 HWG (BGBl. 1986 I 1296) anzuwenden, nach der die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben u.a. "gut lesbar" sein müssen. Diese Neufassung stellt, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, eine vom Gesetzgeber gewollte Verschärfung der bis dahin gültigen Anforderungen an die Lesbarkeit von Pflichtangaben dar (vgl. BGH, Urteile v. 13.5.1987 - I ZR 68/85, 86/85 und 85/85, GRUR 1988, 68ff - Lesbarkeit I-​III; BGH, Beschl. v. 24.11.1988 - I ZR 144/86, WRP 1989, 482 - Lesbarkeit IV).

Von diesem geänderten Gesetzeswortlaut ausgehend erweisen sich die grundsätzlichen Bedenken des Berufungsgerichts gegen die hier gegebene Gestaltung der Anzeige als berechtigt; denn bei der normalen, für das Lesen der Zeitschrift notwendigen Haltung des Blattes durch den Leser, von der für die Beurteilung der Lesbarkeit grundsätzlich auszugehen ist, sind die in relativ kleinen Buchstaben senkrecht an dem inneren Rand der Anzeige angebrachten Pflichtangaben nicht nur nicht "gut", sondern entweder überhaupt nicht oder allenfalls unter ungewöhnlicher Leseanstrengung lesbar.

2. Die Revision hält dem entgegen, daß es dem Leser keine nennenswerte Mühe bereite, das Blatt um 90 Grad zu drehen, wenn er einen Informationswunsch hinsichtlich der Pflichtangaben habe. Den flüchtigen Leser, den das Berufungsgericht im Auge zu haben scheine, müßten die Pflichtangaben nicht ansprechen. Es sei legitim, wenn der Werbende die Anzeige so gestalte, daß der Leser sich auf die Wahrnehmung der eigentlichen Werbeaussage konzentriere. Die Pflichtangaben brauchten ihm nicht aufgedrängt zu werden. Die Entscheidung, worüber er sich informieren wolle, müsse allein beim Leser liegen.

Dieser Auffassung kann so nicht beigetreten werden. Sie ist nicht nur - wie bereits ausgeführt - mit dem Wortlaut, sondern auch mit Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 HWG unvereinbar.

3. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 HWG soll gewährleisten, daß der Werbeadressat sich ein nicht nur einseitiges Bild vom Wert eines vom Werbenden angebotenen Arzneimittels machen kann (BGH, Urt. v. 10.12.1986 - I ZR 213/84, GRUR 1987, 301, 302 = WRP 1987, 378 - 6-​Punkte-​Schrift; BGH, Urt. v. 13.5.1987 - I ZR 68/85, GRUR 1988, 68, 69 - Lesbarkeit I). Eine solche Gewähr setzt zunächst voraus, daß die - als Gegengewicht bzw. Korrektiv der regelmäßig für das beworbene Mittel nur positiven Werbeaussagen erforderlichen - Pflichtangaben vom Werbeadressaten als "sachlich informativer Teil der Gesamtwerbung erkannt werden" (s. schon die Amtl. Begründung zur Erstfassung des § 4 Abs. 4 HWG, BT-​Drucks. 7/3060, S. 67).

Schon diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei ohne Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung getroffenen Feststellungen jedenfalls ein Teil des angesprochenen Publikums aus der Art der Anbringung des kleingedruckten Textes am Seitenrand in einer Richtung, die das Mitlesen des Textes nicht erlaubt, folgern wird, daß es sich hierbei nur um einen im buchstäblichen Sinne nebenherlaufenden, nicht zur sachlichen Information des Lesers bestimmten Teil der Gesamtwerbung handeln könne.



Darüber hinaus erfordert die Gewährleistung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Gesamtinformation (vgl. BGH aaO) aber insbesondere, daß die Wahrnehmung der Pflichtangaben dem Leser gerade keinen zusätzlichen Aufwand oder besonderen Einsatz abfordert; denn nach der Lebenserfahrung muß davon ausgegangen werden, daß ein nicht unerheblicher Teil der Angesprochenen eine für die nähere Wahrnehmung erforderliche Mühe scheuen und sich auf das Lesen des vom Werbenden ausgesuchten regelmäßig auffälliger und leicht lesbar gestalteten positiven Teils der Werbung beschränken wird (vgl. BGH aaO - 6-​Punkte-​Schrift und BGH aaO - Lesbarkeit I). Entgegen der Auffassung der Revision soll durch § 4 Abs. 4 HWG aber auch und gerade dieser - flüchtige und zu wenig Sorgfalt neigende - Teil des Verkehrs und nicht nur derjenige Teil geschützt werden, der von vorneherein ein ausgeprägtes Informationsbedürfnis hat und sich demgemäß trotz etwaiger Erschwerungen informieren wird. Grundsätzlich sind daher Maßnahmen, mit denen dem Leser die - mit der Forderung "gut lesbar" gemeinte - leichte Wahrnehmung der Pflichtangaben erschwert wird, mit dem Schutzzweck des Gesetzes unvereinbar. Daß aber in der notwendigen Drehung der Zeitschrift in eine andere Leserichtung eine Erschwerung der Wahrnehmung liegt, die im vorliegenden Fall nicht durch - möglicherweise denkbare - besondere, die Wahrnehmung dennoch herausfordernde Umstände ausgeglichen wird, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt (vgl. zur senkrechten Anbringung von Pflichtangaben und deren Wirkung auch Doepner, HWG, § 4 Rdn. 49 m.w.N.). Darauf, ob diese Erschwerung bedeutend oder - wie die Revision meint - nur geringfügig ist, kommt es bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht an. Denn das Verbot jeglicher Erschwerung der Wahrnehmung der Pflichtangaben muß - wie der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits entschieden hat - jedenfalls dann uneingeschränkt gelten, wenn die Pflichtangaben nicht nur Informationen ohne wesentliche Warnfunktion enthalten, sondern ihnen - wie im vorliegenden Fall mit dem Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit des Mittels bei Vorliegen von Nierenfunktionsstörungen, reduzierter Harnausscheidung und bei extremem krankheitsbedingtem Flüssigkeitsmangel - die Funktion einer wichtigen Warnung des Publikums vor gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen des beworbenen Arzneimittels zukommt (vgl. BGH aaO, WRP 1989, 482, 484 - Lesbarkeit IV).

4. Verstößt die Werbung der Beklagten somit gegen § 4 Abs. 4 HWG, so liegt darin gleichzeitig ein Verstoß gegen § 1 UWG, ohne daß es insoweit des Hinzutretens weiterer Umstände bedarf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht es regelmäßig den Anschauungen des anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden, wenn in der Werbung oder sonst im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vorschriften verletzt werden, mit denen - wie hier - der Gesetzgeber im Interesse der Volksgesundheit den Wettbewerb ordnet (vgl. dazu BGH aaO - Lesbarkeit I-​III m.w.N.).

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