Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Internetapotheke - Versandapotheke - Apothekenversandhandel

Internetapotheke - Versandapotheke - Apothekenversandhandel




Gliederung:


Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Internet-Versandhandel
Europarecht
Abgabe von Medikamenten ohne Rezept
Telefon-Hotline
Apothekenfremde Diensleistungen
Selbstbedienungsverbot
Arzneimittel-Preisbindung
Apothekenwerbung
Auseinzelung von Fertigpräparaten / Fertigspritzen
Bonussysteme/Rabatte
Freiumschlag für Versandapotheke und Gutschein vom Arzt
Gewinnspiele / Preisausschreiben
Gütesiegel
Kostenerstattung / Herstellerrabatte / Kassenempfehlungen
Wettbewerb durch Nichtapotheker
Apothekerkammer



Einleitung:



Die deutschen Apotheker konnten sich mit dem auf moderne Kommunikation setzenden Apotheken-Versandhandel nur schwer anfreunden. Jahrelang wurde die Tätigkeit besonders der niedrländischen Internet-Apotheke DocMorris mit Unterlassungsbegehren bekämpft.




Aber nach und nach ließen immer mehr Gerichte diese Form der Medikamentenbeschaffung durch Versandhandelsgescchäfte zu, siehe z. B. OLG Frankfurt am Main (Urteil vom28.06.2007 - 6 U 126/06):

  „Nach § 73 I Nr. 1 a. AMG setzt der Versandhandel mit zugelassenen Arzneimitteln aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach Deutschland u.a. voraus, dass die Arzneimittel von einer Apotheke versandt werden, welche für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, befugt ist. In § 73 I, 3 AMG ist geregelt, dass das Bundesministerium in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über die Mitgliedsstaaten veröffentlicht, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Unter Bezugnahme auf diese Regelung hat das BMGS eine Bekanntmachung vom 16.6.2005 (Anlage BB2, Bl. 1910 d.A.) veröffentlicht, wonach das Ministerium auf der Grundlage einer europaweiten Erhebung feststellt, dass zur Zeit u.a. in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestünden; für die Niederlande gelte dies jedoch nur, soweit Versandapotheken “gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten”. Auf der Grundlage dieser Bekanntmachung kann der Beklagten der beanstandete Versandhandel mit Arzneimitteln aus den Niederlanden aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht untersagt werden, weil der Bekanntmachung jedenfalls im Rahmen der Anwendung von § 4 Nr. 11 UWG maßgebliche Bedeutung zukommt und die Beklagte die Voraussetzungen dieser Bekanntmachung erfüllt.“

Versandapotheken, die Humanarzneimittel über das Internet vertreiben, müssen spätestens ab dem 26.10.2015 ein neues EU-weites Logo auf ihren Webseiten platzieren.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Gesundheitspräparate - Arzneimittel - Heilmittel - Medizinprodukte

Arzneimittelwerbung

Arzneimittelpreise - Medikamentenpreise - Preisbindung - Rabatte - Bonuspunkte

Apotheken-Rabatte - Bonusgewährung durch Apotheken

Apothekenwerbung

- nach oben -



Allgemeines:


BVerfG v. 11.06.1958:
Zur Begrenzung des Grundrechts auf Berufswahlfreiheit und Berufsausübungsfreiheit (Apothekenurteil)

KG Berlin v. 09.11.2004:
Das Verbringen von im Geltungsbereich des AMG nicht zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln (ohne gültige Arzneimittelzulassung) an private Endverbraucher in Deutschland durch die niederländische Versandapotheke Doc Morris verstieß gegen §§ 43 I S. 1, 73 I 1. Halbsatz AMG a.F. und verstößt auch nunmehr gegen §§ 43 I S. 1, 73 I 1. Halbsatz AMG n.F. und ist wettbewerbswidrig (Vorsprung durch Rechtsbruch).




BVerwG v. 24.06.2010:
Die Abgabe von Arzneimitteln über ein Apothekenterminal ist unzulässig, soweit es verschreibungspflichtige und verschriebene Arzneimittel betrifft, weil in diesen Fällen den gesetzlichen Dokumentationspflichten des Apothekers nicht genügt wird, und weiterhin, soweit die Geräte nicht von dem Personal der Apotheke, sondern über ein Servicecenter bedient werden (Apothekenterminals).

- nach oben -



Internet-Versandhandel:


LG Münster v. 26.03.2004:
In dem Verkauf von Arzneimitteln über eine Internetseite liegt ein Dienst der Informationsgesellschaft i. S. d. Art. 2 a E-Commerce Richtlinie i. V. m. Art. 1 Nr. 2 Transparenzrichtlinie. Dieser Verkauf stellt auch eine in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung dar. Da die E-Commerce Richtlinie anwendbar ist und in Art. 3 das Herkunftslandprinzip festlegt, ist grundsätzlich ausschließlich niederländisches Recht auf den Arzneimittelverkauf anzuwenden.

OLG Frankfurt am Main v. 28.06.2007:
Nach § 73 I Nr. 1 a. AMG setzt der Versandhandel mit zugelassenen Arzneimitteln aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Uninon nach Deutschland u.a. voraus, dass die Arzneimittel von einer Apotheke versandt werden, welche für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, befugt ist. Unterhält eine niederländische Internet-Apotheke in den Niederlanden eine Präsenzapotheke, ist ihr Internet-Auftritt in Deutschland im Hinblick auf die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung (BMGS) vom 16.6.2005 nicht rechtswidrig.

BGH v. 20.12.2007:
Im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Fall 1 AMG ist nicht allein die in Deutschland und in dem anderen Mitgliedstaat jeweils gegebene Gesetzeslage, sondern die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tatsächlich bestehenden Sicherheitsstandards miteinander zu vergleichen. Der Umstand, dass das niederländische Recht den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht von der Führung einer Präsenzapotheke abhängig macht, kann einem Versandhandelsunternehmen, das eine Präsenzapotheke in den Niederlanden nach den dort bestehenden Bestimmungen betreibt, nicht entgegengehalten werden. Die Veröffentlichung einer Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG bindet die Gerichte insoweit, als sie Feststellungen dazu enthält, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen.(Versandhandel mit Arzneimitteln).

BVerwG v. 13.03.2008:
Versandapotheken dürfen für das Einsammeln von Bestellungen und die Aushändigung der bestellten Arzneimittel den Dienst von Drogeriemärkten in Anspruch nehmen. Die Auslieferung bestellter Waren durch Übergabe an den Kunden in einer Abholstation ist inzwischen eine verbreitete Form des Versandhandels. Nach heutigem Sprachgebrauch unterfällt daher auch diese Form dem Begriff des Versandhandels. Die Schutzziele des Apotheken- und Arzneimittelrechts stehen der Einbeziehung dieses Vertriebsweges in den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht entgegen.

OLG Hamburg v. 25.03.2010:
Auf den Internet-Versandhandel von DocMorris ist nach dem Marktortprinzip deutsches Wettbewerbsrecht als Recht des Ortes anzuwenden, auf den die geschäftliche Tätigkeit dieser Internet-Apotheke ausgerichtet ist. Die Ausrichtung auf den deutschen Markt ergibt sich daraus, dass das Angebot in deutscher Sprache und an deutsche Kunden erfolgt sowie daraus, dass Medikamente vertrieben werden, die in Deutschland zugelassen sind, und dass die Abrechnung mit deutschen Krankenkassen erfolgt.

OLG Stuttgart v. 17.02.2011:
Eine ausländische Versandapotheke bedarf der deutschen Apothekenerlaubnis, wenn sie Arbeitsgänge in Deutschland ausführen lässt, die dem pharmazeutischen Bereich der Apotheke zuzurechnen sind, sei es unmittelbar oder weil sie Auswirkungen auf die Arzneimittelsicherheit oder die Volksgesundheit haben können. - Beim Versandhandel mit Medikamenten ist die Einrichtung einer Telefonberatung, die für den Patienten mit Kosten in Form von Telefonentgelten verbunden ist, welche über die ihm bei Festnetzgesprächen aufgrund seines Telefontarifs normalerweise entstehenden hinausgehen, mit der Beratungspflicht in §§ 20, 17 ApBetrO unvereinbar.

OLG Karlsruhe v. 04.04.2019:
Der grundsätzlich weit zu verstehende Begriff des „Versandhandels“ findet seine Grenze an dem in § 43 Abs. 1 AMG normierten verfassungs- und unionsrechtskonformen Apothekenmonopol.

Ein Versandhandel liegt nach Sinn und Zweck des § 43 Abs. 1 AMG jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn wertend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines verständigen Dritten nach außen der Eindruck des Betriebs einer Präsenzapotheke erweckt wird.

Vorschriften wie § 43 Abs. 1 AMG, die allein Apothekern das Recht vorbehalten, eine Apotheke zu betreiben (Apothekenmonopol), stellen einen gerechtfertigten Eingriff in die Grundfreiheiten dar. Art. 34 AEUV steht dem Grundsatz, wonach Arzneimittel nur in einer Apotheke oder von einer Apotheke im Wege des Versandes abgegeben werden dürfen, nicht entgegen. Personen, die über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügen, darf der Besitz und der Betrieb einer Apotheke inklusive der Abgabe von Arzneimitteln zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen verwehrt werden.

BGH v. 30.04.2020:
Die Beschränkungen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere die nationale Apothekenpflicht (§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG) und die Modalitäten eines zulässigen Versands nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG, die eine Versendung unmittelbar von der Apotheke an den Kunden verlangen, dienen der Arzneimittelsicherheit und sind im Interesse eines hohen Schutzniveaus für den Endverbraucher nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt (Arzneimittelautomat DocMorris).

- nach oben -






Europarecht:


EuGH v. 11.12.2003
Artikel 30 EG kann geltend gemacht werden, um ein nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, zu rechtfertigen, soweit dieses Verbot verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft. Dagegen kann Artikel 30 EG nicht geltend gemacht werden, um ein absolutes Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verschreibungspflichtig sind, zu rechtfertigen.

EuGH v. 19.05.2009:
Die Art. 43 EG und 48 EG stehen einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die Personen, die keine Apotheker sind, den Besitz und den Betrieb von Apotheken verwehrt (Kettenverbot).

EuGH v. 19.05.2009:
Die Art. 43 EG und 48 EG stehen einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die Personen, die keine Apotheker sind, den Besitz und den Betrieb von Apotheken verwehrt (Kettenverbot).

BGH v. 26.02.2014:
Ein Verstoß gegen unionsrechtliche Notifizierungsvorschriften (hier: Art. 116, 117 AEUV; Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 89/105/EWG) ist dann irrelevant, wenn die zu notifizierende Vorschrift lediglich auf ein bereits bestehendes Verbot hinweist (hier: § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG) - (Sofort-Bonus).

OLG Düsseldorf v. 24.03.2015:
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Vereinbarkeit der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach deutschem Recht mit Gemeinschaftsrecht in Ansehung eines Bonusprogramms einer ausländischen Versandapotheke

BGH v. 20.02.2020:
Vorabentscheidungs-Vorlage zum Gewinnspiel einer(niederländischen) Versandapotheke
Steht es mit den Bestimmungen des Titels VIII und insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG in Einklang, wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG) dahin ausgelegt wird, dass es einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke verboten ist, mit der Auslobung eines Gewinnspiels um Kunden zu werben, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel an die Einreichung eines Rezepts für ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel gekoppelt ist, der ausgelobte Gewinn kein Arzneimittel, sondern ein anderer Gegenstand ist (hier: ein Elektrofahrrad im Wert von 2.500 € und elektrische Zahnbürsten), und nicht zu befürchten ist, dass einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub geleistet wird?

- nach oben -





Abgabe von Medikamenten ohne Rezept:


BGH v. 08.01.2015:
Das in § 48 AMG geregelte Verbot der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Verschreibung ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 AMVV erfordert eine eigene Therapieentscheidung des behandelnden Arztes auf der Grundlage einer vorherigen, regelgerechten eigenen Diagnose, die der Verschreibung vorausgeht. Daran fehlt es, wenn ein Apotheker einen Arzt, der den Patienten nicht kennt und insbesondere zuvor nicht untersucht hat, um Zustimmung zur Abgabe eines Medikaments bittet. - Falls auf andere Art und Weise eine erhebliche, akute Gesundheitsgefährdung des Patienten nicht abzuwenden ist, kann die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch den Apotheker im Einzelfall in analoger Anwendung von § 34 StGB in Betracht kommen, obwohl ihm weder ein Rezept vorgelegt wird noch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AMVV erfüllt sind.

- nach oben -



Telefon-Hotline:


BGH v. 19.07.2012:
Ein Apotheker darf zur pharmazeutischen Beratung seiner Kunden keine Telefon-Hotline zur Verfügung stellen, die nur gegen Gebühr in Anspruch genommen werden kann. Eine ausländische Versandapotheke darf Anrufe von Kunden im Inland, die Arzneimittel bestellen oder pharmazeutisch beraten werden wollen, nicht über eine Dienstleistungstelefonnummer von einer Drittfirma entgegennehmen und bearbeiten lassen.

- nach oben -



Apothekenfremde Diensleistungen:


BGH v. 19.07.2012:
Eine ausländische Versandapotheke ist nicht gehindert, Tätigkeiten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln an die Kunden stehen, auch dann im Inland durch von ihr beauftragte Unternehmen ausführen zu lassen oder selbst auszuführen, wenn sie hier über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügt.

- nach oben -



Selbstbedienungsverbot:


OVG Münster v. 19.08.2010:
Das Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel (§ 17 Abs. 3 ApBetrO) ist verfassungsgemäß und hat nach wie vor seine Berechtigung.

- nach oben -



Arzneimittel-Preisbindung / Rabattgewährung:


Medikamentenpreise

- nach oben -



Apothekenwerbung:


Internet-Apothekenwerbung

- nach oben -



Auseinzelung von Fertigpräparaten / Fertigspritzen:


BGH v. 09.07.2009:
Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen sind Medizinprodukte i.S. des § 3 Nr. 1 lit. a MPG. Soweit für sie eine Individualrezeptur vorliegt, brauchen sie bei der Abgabe keine CE Kennzeichnung zu tragen. - Die Anbringung der CE Kennzeichnung an einem Medizinprodukt ist nicht deshalb entbehrlich, weil dieses von einem Apotheker an einen Arzt für dessen Praxisbedarf abgegeben wird. (CE-Kennzeichnung).

OLG München v. 06.05.2010:
Es stellt keinen Verstoß gegen die Zulassungspflicht für Arzneimittel dar, wenn ein Apotheker in seiner Apotheke aus einem zugelassenen Fertigarzneimittel Fertigspritzen auseinzelt und an andere Apotheken weitergibt, sofern es sich um individuelle Zubereitungen für Patienten nach Rezeptur handelt und das Abfüllen in unveränderter Form erfolgt (Fertigspritzen).

- nach oben -






Bonussysteme/Rabatte:


Apotheken-Rabatte - Bonusgewährung durch Apotheken

- nach oben -



Freiumschlag für Versandapotheke und Gutschein vom Arzt:


OLG Düsseldorf v. 17.12.2008:
Die Empfehlung des Arztes gegenüber einem Patienten, seine Verordnung mittels durch die Arztpraxis ausgehändigtem Freiumschlag unter Zusage eines Gutscheins über 5 € an eine bestimmte Versandapotheke zu versenden, stellt eine verbotene „Verweisung“ im Sinne von § 34 Abs. 5 BO dar. Die Abgabe eines Briefumschlags, bei dessen Verwendung ein Gutschein von 5 € ausgekehrt wird, lässt sich zwanglos unter die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BO fassen, wonach sowohl die eigene Abgabe von Waren oder anderen Gegenständen als auch die Abgabe durch Dritte unter Mitwirkung der Ärzte verboten ist. Da für diese Vorgehensweise kein sachlicher Grund besteht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

- nach oben -



Gewinnspiele / Preisausschreiben:


Gewinnspiele -Preisausschreiben

OLG Jena v. 17.08.2016:
Eine Verpflichtung, über den Wert des Gewinnes eines Gewinnspiels zu informieren, gibt es grundsätzlich nicht. Deshalb liegt eine Verletzung der Pflicht zur transparenten Angabe der Teilnahmebedingungen im Sinne von § 6 Nr. 4 TMG nicht vor, wenn der Wert des Gewinnes offen bleibt. Werden jedoch (hier: bei einem Apothekengewinnspiel) Angaben über den Wert des Preises gemacht, dann darf in der tatsächlich vorgenommenen Beschreibung keine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG liegen. - Eine Irreführung liegt darin, dass der Durchschnittverbraucher bei der Inaussichtstellung eines Gutscheins als Gewinn mit der Beschreibung "20% Rabatt auf einen Artikel Ihrer Wahl" davon ausgeht, dass dieser Gutschein für alle in der Apotheke des Werbenden erhältlichen, von ihm gewählten Waren bzw. Artikel eingesetzt werden kann und nicht nur für das nicht-preisgebundene Warensegment (Apothekengewinnspiel).

BGH v. 20.02.2020:
Vorabentscheidungs-Vorlage zum Gewinnspiel einer(niederländischen) Versandapotheke

- nach oben -



Gütesiegel:


LG Darmstadt v. 24.11.2008:
Die Verwendung eines Gütesiegels eines Branchenverbandes auf der Homepage einer Versandapotheke ist wettbewerbswidrig, wenn das Gütesiegel allein auf der Grundlage einer Selbstverpflichtungserklärung vergeben wurde und die Selbstverpflichtungserklärung nur jeder Apotheke ohnehin obliegende Selbstverständlichkeiten enthält und keine erhöhten Qualitätsstandards bietet, mit denen der Verbraucher bei einem Gütezeichen rechnen darf.

LG Köln v. 09.12.2010:
Die Verwendung des Logos „Z verpackt“ sowie die Bezeichnung „Z®“ begründen die Gefahr der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise, dies insbesondere dann, soweit diesen Bezeichnungen die Formulierungen „Zertifikat“, „Prüfzertifikat“, „Chargenbegleitzertifikat“ oder „Chargenzertifikat“ hinzugefügt werden, da die angesprochenen Verkehrskreise insofern davon ausgehen, dass die mit der Bezeichnen „Z“ versehenen Apothekenprimärpackmittel einen Standard einhalten, den eine unabhängige Stelle aufgestellt hat und dessen Einhaltung diese garantiert.

- nach oben -



Kostenerstattung/Herstellerrabatte/Kassenempfehlungen:


LSG Kassel v. 30.04.2007:
Die Informationen einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber ihren Versicherten über den Bezug von Arzneimitteln und anderen Waren durch Versandapotheken verstößt gegen den bestehenden Arzneimittellieferungsvertrag und ist daher im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen. Die von der Krankenkasse betriebene Telefonarbeit (so genannte "Outbound-Telefonie") zum Zwecke der Bindung der Versicherten an ihre Krankenkasse, bei der auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, OTC-Präparate im Versandhandel zu beziehen, ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zu beanstanden.

LSG Stuttgart v. 16.01.2008:
Eine niederländische Versandapotheke hat gegen deutsche Krankenkassen-Sozialversicherungsträger grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Herstellerrabatte nach Maßgabe des § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V, die sie bei ihrem Onlineverkauf an die Kunden weitergegeben hat. Das gilt jedenfalls für Rabatte ab dem 01.01.2004; für die Zeit davor besteht dieser Anspruch nicht, da bis zum Jahre 2003 der Onlinehandel mit Arzneimitteln gem. § 43 Abs. 1 AMG a.F. noch verboten war.

- nach oben -





Wettbewerb durch Nichtapotheker:


LG Ulm v. 13.01.2009:
Die Werbung eines Tierarztes mit „Ihre 24 h Internet Tierapotheke“ stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziff. 3 UWG dar. Die Werbung ist irreführend, da sie bei den angesprochenen Verbrauchern die Erwartung weckt, dass der Tierarzt eine Apotheke betreibt, die eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 2 Apothekengesetz hat. Apotheke darf sich ein Einzelhandelsgeschäft aber nur nennen, wenn sein Inhaber die deutsche Approbation als Apotheker besitzt und wenn ihm die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Apothekengesetz erteilt ist.

- nach oben -



Apothekerkammer:


VG Saarlouis Urteil vom 20.06.2008:
Der gesetzliche Ausschluss juristischer Personen von der Mitgliedschaft in der Apothekerkammer verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, die Freiheit der Berufsausübung oder die europäische Niederlassungsfreiheit bzw. das Kartellverbot. Die Kammerzughörigkeit ist an die Ausübung oder zumindest die Möglichkeit bzw. Erwartung der Ausübung des Berufs des Apothekers und damit an die Vorgaben der Bundesapothekerordnung geknüpft. Die Zugehörigkeit zu einem öffentlich-rechtlichen Berufsverband auf die Personen zu beschränken, die den im Verband zusammengefassten Beruf ausüben, liegt in der Natur der Sache und stellt ein zulässiges Merkmal der Differenzierung dar, mit der Folge, dass der Ausschluss der Personen von der Mitgliedschaft, die diesen Beruf nicht ausüben, keine unzulässige Diskriminierung darstellt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum