„Nach § 73 I Nr. 1 a. AMG setzt der Versandhandel mit zugelassenen Arzneimitteln aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach Deutschland u.a. voraus, dass die Arzneimittel von einer Apotheke versandt werden, welche für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, befugt ist. In § 73 I, 3 AMG ist geregelt, dass das Bundesministerium in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über die Mitgliedsstaaten veröffentlicht, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Unter Bezugnahme auf diese Regelung hat das BMGS eine Bekanntmachung vom 16.6.2005 (Anlage BB2, Bl. 1910 d.A.) veröffentlicht, wonach das Ministerium auf der Grundlage einer europaweiten Erhebung feststellt, dass zur Zeit u.a. in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestünden; für die Niederlande gelte dies jedoch nur, soweit Versandapotheken “gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten”. Auf der Grundlage dieser Bekanntmachung kann der Beklagten der beanstandete Versandhandel mit Arzneimitteln aus den Niederlanden aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht untersagt werden, weil der Bekanntmachung jedenfalls im Rahmen der Anwendung von § 4 Nr. 11 UWG maßgebliche Bedeutung zukommt und die Beklagte die Voraussetzungen dieser Bekanntmachung erfüllt.“ |