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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte weiter zu verurteilen,
a) |
apothekenpflichtige Arzneimittel, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen (§ 21 AMG), registriert (§ 38 AMG) oder von der Zulassung freigestellt sind, über das Internet mittels eines auf Grund deutscher Sprache und/oder einer deutschen Service-Telefonnummer und/oder auf deutsche Abnehmer ausgerichtete Werbe- und Erläuterungstexten auf deutsche Endverbraucher ausgerichteten Internet-Angebotes in der Bundesrepublik Deutschland feilzubieten;
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b) |
apothekenpflichtige Arzneimittel, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen (§ 21 AMG), registriert (§ 38 AMG) oder von der Zulassung freigestellt sind, in der Bundesrepublik Deutschland im Wege des Versandhandels in den Verkehr zu bringen, insbesondere im Wege des Versandhandels an Endverbraucher in der Bundesrepublik Deutschland abzugeben;
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hilfsweise zu dem Antrag zu (b)
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apothekenpflichtige Arzneimittel, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen (§ 21 AMG), registriert (§ 38 AMG) oder von der Zulassung freigestellt sind, in der Bundesrepublik Deutschland im Wege des Versandhandels in den Verkehr zu bringen, insbesondere im Wege des Versandhandels an Endverbraucher in der Bundesrepublik Deutschland abzugeben, solange diese Arzneimittel gem. (a) feilgeboten werden.
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