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Der grundsätzlich weit zu verstehende Begriff des „Versandhandels“ findet seine Grenze an dem in § 43 Abs. 1 AMG normierten verfassungs- und unionsrechtskonformen Apothekenmonopol.
Ein Versandhandel liegt nach Sinn und Zweck des § 43 Abs. 1 AMG jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn wertend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines verständigen Dritten nach außen der Eindruck des Betriebs einer Präsenzapotheke erweckt wird.
Vorschriften wie § 43 Abs. 1 AMG, die allein Apothekern das Recht vorbehalten, eine Apotheke zu betreiben (Apothekenmonopol), stellen einen gerechtfertigten Eingriff in die Grundfreiheiten dar. Art. 34 AEUV steht dem Grundsatz, wonach Arzneimittel nur in einer Apotheke oder von einer Apotheke im Wege des Versandes abgegeben werden dürfen, nicht entgegen. Personen, die über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügen, darf der Besitz und der Betrieb einer Apotheke inklusive der Abgabe von Arzneimitteln zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen verwehrt werden.
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