Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OVG Münster Urteil vom 19.08.2010 - 13 A 182/08 - Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtiges Arzneimittel

OVG Münster v. 19.08.2010: Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtiges Arzneimittel


Das OVG Münster (Urteil vom 19.08.2010 - 13 A 182/08) hat entschieden:

   Das Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel (§ 17 Abs. 3 ApBetrO) ist verfassungsgemäß und hat nach wie vor seine Berechtigung.




Siehe auch Medikamente - Arzneimittel - Heilmittel und Internet-Apotheke / grenzüberschreitende, insbesondere niederländische Versandapotheken


Tatbestand:


Der Kläger betreibt die "O.    Apotheke" in E. 

    . Nach einer Besichtigung der Apotheke durch den zuständigen Amtsapotheker untersagte der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2003, Arzneimittel, auf deren Behältnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen der Hinweis "Apothekenpflichtig" angegeben ist, insbesondere die in zwei Anlagen genannten Arzneimittel in der Selbstbedienung feilzubieten (Nr. 1a) und gab ihm auf, alle Arzneimittel mit der vorbezeichneten Anlage "Apothekenpflichtig" innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung aus der Selbstbedienung zu entfernen (Nr. 1b). Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet (Nr. 2) und ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-​- Euro angedroht für den Fall, dass den Anordnungen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen werde (Nr. 3). Die Verfügung war u. a. gestützt auf § 17 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung, wonach der Apothekenpflicht unterliegende Arzneimittel nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Den Widerspruch des Klägers gegen die Ordnungsverfügung wies die Bezirksregierung L.    durch Bescheid vom 21. Juli 2003 zurück.

Wegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat gem. § 130b Satz 1 VwGO Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2007 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen.

Mit seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung, die er hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung zurückgenommen hat, hat der Kläger geltend gemacht, § 17 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung sei wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG verfassungswidrig. Das Verbot des Feilbietens von apothekenpflichtigen Arzneimitteln in der Selbstbedienung sei nach der Zulassung des Versandhandels von Arzneimitteln nicht mehr gerechtfertigt.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage, soweit noch anhängig, abgewiesen. Das gesetzlich normierte Selbstbedienungsverbot sei verfassungsgemäß und habe auch nach der Zulassung des Arzneimittel-​Versandhandels seine Berechtigung.

Mit der - zugelassenen - Berufung macht der Kläger (weiterhin) geltend, § 17 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung sei wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG verfassungswidrig. Das von dem Gedanken, dass es sich bei Arzneimitteln um Waren besonderer Art mit einem hohen Beratungsbedarf durch das Apothekenpersonal handele, geprägte Bild einer Apotheke und des Apothekers in seiner Apotheke habe sich zwischenzeitlich nachhaltig verändert. Beim Versandhandel mit Arzneimitteln entfalle die persönliche Begegnung mit dem Apotheker ebenfalls. Das im Rahmen des Art. 12 GG relevante Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung erfordere nicht mehr deren unmittelbare Abgabe durch eine fachkundige Person. Die Gefahr eines unkontrollierten Zugangs zu Arzneimitteln für Kinder und Jugendliche könne ein generelles Selbstbedienungsverbot nicht rechtfertigen. Alle im Rahmen des Versandhandels von Arzneimitteln gestellten Anforderungen an die Qualitätssicherung würden auch bei der Abgabe in Form der Selbstbedienung erfüllt.

Der Kläger beantragt,

   das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Dezember 2007 zu ändern und Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 21. Juli 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

   die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.





Entscheidungsgründe:


I.

Aufgrund des entsprechenden Einverständnisses der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). Dieser Entscheidungsform im Berufungsverfahren steht nicht entgegen, dass auch das erstinstanzliche Urteil ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Es ist anerkannt, dass das Berufungsgericht auch dann, wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden hat, durch Beschluss nach § 130a VwGO, also ohne mündliche Verhandlung, entscheiden darf. Dann ist eine solche Entscheidung auch im Berufungsverfahren bei einem (erneuten) freiwilligen Verzicht der Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung möglich und zulässig, zumal eine Garantie eines jeweils mit mündlicher Verhandlung verbundenen Rechtsmittelzuges nicht besteht.

   Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 101 Rdn. 10, 13; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 -, NVwZ 1999, 404; BVerwG; Beschluss vom 28. Juni 1983 - 9 C 15.83 - Buchholz 312 Nr. 32.

Der Verzicht der Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz lässt zudem erkennen, dass sie davon ausgehen, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ihre Rechtspositionen im Berufungsverfahren ausreichend dargelegt zu haben.

II.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Mai 2003, soweit sie nach der auf die Zwangsgeldandrohung bezogenen teilweisen Rücknahme noch anhängig war, zu Recht abgewiesen.

Wegen der Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz - AMG -),

   vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2010 - 3 C 31.09 -, juris, und vom 13. März 2008 - 3 C 27.07 -, NVwZ 2008, 1238,

und der materiell einschlägigen Norm des § 17 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO -, die wegen des Charakters der Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt nunmehr in der ab 8. Februar 2009 geltenden Fassung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2338) gilt, wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts. Der maßgebende § 17 Abs. 3 ApBetrO gilt dabei nach wie vor in der bereits zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Ordnungsverfügung existenten Fassung.

Das Verbot nach § 17 Abs. 3 ApBetrO, apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen, ist verfassungsgemäß und hat auch angesichts zwischenzeitlicher Änderungen apothekenrechtlicher Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf den inzwischen zugelassenen Versand von Arzneimitteln, nach wie vor seine Berechtigung.




Die für die Abgabe von Arzneimitteln einschlägigen Normen des Apothekengesetzes - ApoG - und der auf § 21 ApoG beruhenden Apothekenbetriebsordnung waren ursprünglich von dem herkömmlichen apothekenrechtlichen Leitbild des "Apothekers in seiner Apotheke", das sich aus der Verpflichtung eines Apothekers zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung (vgl.§ 3 Abs. 1 ApoG) ergab, und davon geprägt, dass es sich bei Arzneimitteln um Waren besonderer Art handelt, die einer besonderen Beobachtung und Regelungskontrolle bedürfen.

   Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvL 25/84 -, BVerfGE 75, 166; BVerwG; Urteil vom 22. Januar 1998 - 3 C 6.97 -, BVerwGE 106, 141.

Diese Prämissen gelten im Grundsatz - trotz zwischenzeitlicher Änderungen apothekenrechtlicher Bestimmungen - auch heute noch. Maßgebend und bestimmend war und ist der Grundsatz der Arzneimittelsicherheit, der durch ein das gesamte Spektrum von der Herstellung bis zur Abgabe von Arzneimitteln erfassendes Normengefüge des Apotheken- und des Arzneimittelrechtsrechts gewährleistet wird. Dieses bezweckt, den gesamten Arzneimittelbereich einer strengen Kontrolle zu unterwerfen, und dient im Bereich der Arzneimittelabgabe dazu, diese auf jeder Stufe ihrer geschäftlichen Realisierung unter räumlich- organisatorischen, persönlich-​fachlichen und geschäftsspezifischen Gesichtspunkten zu beobachten und zu kontrollieren. Da dem Apotheker nach § 1 Bundes-​Apothekerordnung die Pflicht obliegt, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen, und ihm eine besondere Beratungspflicht zukommt (§ 20 ApBetrO), er dementsprechend ein wichtiges Element bei der Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit darstellt, gehört dazu auch, das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung in einen angemessenen Ausgleich mit dem Recht der freien beruflichen Betätigung der Apotheker zu bringen.
Vgl. OVG Rh.-​Pf., Urteil vom 7. Juli 2009 - 6 A 11397/08 - , A&R 2009, 175.
Dabei ist im Rahmen des durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts der freien Berufsausübung und im Hinblick auf die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebotes anerkannt, dass die Verfassung dem Normgeber bei der Festlegung arbeits-​, sozial- und berufspolitischer Ziele und der zu ihrer Verfolgung geeigneten Maßnahmen eine weite Gestaltungsfreiheit einräumt und dabei auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden dürfen. Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung halten sich dabei im Rahmen der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers und in den verfassungsrechtlichen Schranken des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden oder als zweckmäßig erscheinen, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn auch bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Den Anschauungen des Gesetzgebers ist demnach allenfalls dann die Anerkennung zu versagen, wenn sie offensichtlich fehlsam oder mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar wären.

   Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 u. a., BVerfGE 81, 156; BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2010 - 3 C 31.09 -, juris, und vom 12. Dezember 1972 - I C 30.69 -, NJW 1973, 576; OVG Rh.-​Pf., Urteil vom 7. Juli 2009 - 6 A 11397/08 -, a. a. O.

Für Letzteres bestehen in Bezug auf das in § 17 Abs. 3 ApBetrO normierte Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Anhaltspunkte. Insoweit handelt es sich im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG nicht um eine Regelung der Berufswahl, sondern um eine solche der Berufsausübung durch den Apotheker, dem eine bestimmte Abgabeform der betreffenden Arzneimittel verpflichtend auferlegt wird. Für diese Regelung bestehen vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Ihre Rechtfertigung wurde von Anfang an darin gesehen, dass es sich bei Apotheken nicht um gewerbliche, wirtschaftlich geprägte Betriebe im üblichen Sinne handele und dass Wesensmerkmal einer Apotheke die unmittelbare Beziehung zum einzelnen Kunden sei. Diese unmittelbare Beziehung bestehe in der individuellen Befassung mit jedem vorgelegten Rezept oder geäußerten Kundenwunsch und in der Abgabe des verordneten Arzneimittels unter Begründung und Wahrung eines gegenseitigen Vertrauensverhältnisses. Nach dem Leitbild vom "Apotheker in seiner Apotheke" solle der Kunde sicher sein, in Apotheken von pharmazeutischem Personal bedient und beraten zu werden. Diese gesundheitspolitischen Erwägungen reichten im Interesse einer geordneten Arzneimittelversorgung zur Rechtfertigung des Selbstbedienungsverbots aus.

   Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvL 25/84 -, a. a. O.

Diese Erwägungen des Gesetzgebers gelten nach wie vor. Der Gesetzgeber hat in Zusammenhang mit der Zulassung des Versandhandels von Arzneimitteln apothekenrechtliche Bestimmungen und insbesondere den § 17 ApBetrO umfassend durch das Anfang 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (GKV-​Modernisierungsgesetz - GMG -, BGBl. I S. 2190) geändert. Die Änderung betraf insbesondere § 17 Abs. 1 ApBetrO, während der hier maßgebende § 17 Abs. 3 ApBetrO, dem neben § 17 Abs. 1 ApBetrO eine eigenständige Bedeutung zukommt, nicht geändert wurde und auch im Gesetzgebungsverfahren nicht Gegenstand von Änderungswünschen war (vgl. BT-​Drucks. 15/1525, S. 64 ff., 162 ff). Es ist - wie der Senat durch telefonische Rückfrage beim Bundesgesundheitsministerium erfragt hat - auch derzeit eine Änderung dieser Bestimmung nicht beabsichtigt. Diese Umstände sind eindeutige Indizien dafür, dass der Gesetzgeber die für die Ursprungsfassung der Bestimmung maßgebenden Erwägungen weiterhin für relevant hält.



Das Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels, Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten, geeignet und erforderlich. Die Eignung eines Mittels ist dabei immer schon dann anzunehmen, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Eine verfassungsrechtliche Beanstandung ist hingegen nur möglich, wenn das eingesetzte Mittel "objektiv ungeeignet" oder "schlechthin ungeeignet" ist. Für das Merkmal der Eignung einer gesetzlichen Regelung ist zudem nicht entscheidend, ob der gewünschte Erfolg tatsächlich eintritt; vielmehr begründet schon die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung die Geeignetheit des gesetzgeberischen Mittels. Bei der Bestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten und erforderlichen Maßnahmen steht dem Gesetzgeber außerdem ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

   Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 -, a. a. O.

Angesichts dessen unterliegt das Selbstbedienungsverbot des § 17 Abs. 3 ApBetrO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es gewährleistet, dass der Apotheker beim Anbieten und beim Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel seinen Beratungspflichten nachkommen kann und zwar zu einem Zeitpunkt, wo der Kunde das Arzneimittel noch nicht endgültig in Besitz genommen hat und deshalb eine Beratung durch den Apotheker noch die ihr zugedachte Funktion einer umfassenden Information und Kaufempfehlung erfüllen kann. Eine mögliche Beratung erst am Ende des Erwerbsvorgangs eines Arzneimittels, die sich bei dessen Angebot zur Selbstbedienung ergeben würde, kann diese Funktion nicht mit der gleichen notwendigen Sicherheit erfüllen, weil - insbesondere bei größerem Kundenandrang in der Apotheke und beim Bezahlen zusammen mit weiteren erworbenen Artikeln - nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Eile des eigentlichen Bezahlvorgangs die Beratung unterbleibt und deshalb u. U. Arzneimittel ohne vorherige Beratung durch den Apotheker ausgehändigt und überlassen werden. Dies wäre dem hochrangigen Schutzgut der Arzneimittelsicherheit nicht zuträglich und würde der Besonderheit der Ware "Arzneimittel" nicht hinreichend Rechnung tragen. Ein Angebot apothekenpflichtiger Arzneimittel als Selbstbedienungsware, das einen schnellen, ungehinderten und uneingeschränkten Zugriff auf die Ware ermöglicht, suggeriert dem Kunden zudem, dass es sich - wie bei anderen in der Selbstbedienung angebotenen Waren, z. B. Zeitschriften, Lebensmittel, alkoholfreie Getränke - um "ungefährliche" Waren handelt und ist dementsprechend geeignet, das Verständnis und die Einsicht des Kunden, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, für und in die Notwendigkeit einer Beratung beim Erwerb eines apothekenpflichtigen Arzneimittels zu mindern. Dies begründet die Gefahr, dass der Beratungsbedarf vom Patienten unterschätzt wird. Der ungehinderte Zugriff auf in der Selbstbedienung angebotene Arzneimittel kann zudem dazu führen, dass der Kunde, der in der Regel das "richtige" Arzneimittel für das zu behandelnde Leiden nicht kennt, seine Wahl des Arzneimittels u. U. von Äußerlichkeiten (wie z. B. die Aufmachung der Verpackung) abhängig macht und dementsprechend ein falsches oder zur Therapierung eines bestimmten Leidens ungeeignetes Medikament auswählt. Diese Umstände begründen die Gefahr eines unkritischen und gefährlichen Arzneimittelkonsums, der nach dem Grundsatz der Arzneimittelsicherheit gerade vermieden werden soll.

Zwar hat die Einführung des Versandhandels für Arzneimittel dazu geführt, dass es in der freien Entscheidung des Patienten liegt, ob und in welchem Umfang er das Beratungsangebot des Apothekers in Anspruch nehmen will.

   Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 2008 - 3 C 27.07 -, a. a. O., und vom 14. April 2005 - 3 C 9.04 -, NVwZ 2005, 1340; VGH Bad.-​Württ., Urteil vom 28. Juli 2009 - 9 S 2852/08-​, MedR 2010, 124.

Dies kann jedoch nicht in gleicher Weise für das Angebot apothekenpflichtiger Arzneimittel zur Selbstbedienung gelten. Der Versandhandel wird typischerweise für den Bezug von Arzneimitteln genutzt, bei denen der Kunde keinen Beratungsbedarf sieht, weil ihm das Medikament bereits bekannt oder er nicht darauf angewiesen ist, es sofort verwenden zu müssen oder zu wollen. Dies ist bei einem Arzneimittel, das vor Ort in der Apotheke erworben wird, grundsätzlich anders, auch wenn es im Einzelfall dem Kunden schon vertraut sein mag. Der Erwerb eines Arzneimittels vor Ort in einer Apotheke deutet regelmäßig darauf hin, dass es sich gerade nicht um häufiger angewendete Medikamente handelt und dass das Medikament kurzfristig bei einem Patienten zum Einsatz kommen soll. Umso wichtiger ist entsprechend dem Grundsatz größtmöglicher Arzneimittelsicherheit eine vorherige Beratung durch den Apotheker oder das pharmazeutische Personal einer Apotheke, um die Wirkungsweise des Mittels zu erklären und eine fehlerhafte oder gar schädliche Anwendung desselben zu verhindern und um möglicherweise ein anderes geeigneteres Präparat zu empfehlen. Dies ist, wie dargelegt, beim erleichterten Erwerb in Form der Selbstbedienung, bei dem der Kunde selbst das Medikament auswählt und an sich nimmt und bei dem - wenn überhaupt - allenfalls am Ende des Erwerbsvorgangs eine Beratung erfolgen kann, nicht hinreichend gewährleistet.

   Vgl. ähnlich: VG Bayreuth, Beschluss vom 23. April 2008 - B 1 S 08.319 -, juris.

Ob das Selbstbedienungsverbot darüber hinaus auch zur Reduzierung von Warendiebstählen beiträgt und ob der Apotheker dieser Gefahr auch durch andere Maßnahmen begegnen kann, ist demgegenüber unerheblich. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine etwaige Aufgabe des Selbstbedienungsverbots des § 17 Abs. 3 ApBetrO in erheblichem Maße zu deutlich kostengünstigeren Strukturen im Gesundheitswesen, die mit dem GKV-​Modernisierungsgesetz angestrebt wurden, beitragen könnte.



Anhaltspunkte dafür, dass die weitere Einhaltung des seit Jahrzehnten gesetzlich normierten Selbstbedienungsverbots für einen Apotheker im Allgemeinen und speziell für den Kläger eine übermäßige Belastung bedeutet und unzumutbar ist, sind gleichfalls nicht gegeben.

Die vorstehenden Erwägungen zur Unterschiedlichkeit der Merkmale des Versandhandels von Arzneimitteln und des Selbstbedienungsverbots bei Arzneimitteln nach § 17 Abs. 3 ApBetrO begründen auch die Folgerung, dass das weiterhin geltende Selbstbedienungsverbot unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, auch nicht im Hinblick auf die erfolgte Freigabe des Versandhandels von Arzneimitteln. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet dazu, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. In diesem Rahmen besteht für den Normgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot.

   Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1 März 2010 - 1 BvR 2584/06 -, NVwZ-​RR 2010, 505.

Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Gleichheitssatzes anzunehmen, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt. Beim Verbot des § 17 Abs. 3 ApBetrO, apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen, wird diese Willkürgrenze nicht überschritten, weil - wie dargelegt - eine sachliche Rechtfertigung dafür besteht.

Das Selbstbedienungsverbot des § 17 Abs. 3 ApBetrO begegnet auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken. Es ist anerkannt, dass das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll, und dass insoweit den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen ist.

   Vgl. EuGH, Urteile vom 19. Mai 2009 - Rs. C 171/07 und 172/07 -, MedR 2009, 593.

Dass das Selbstbedienungsverbot des § 17 Abs. 3 ApBetrO diesen Wertungsspielraum überschreitet, ist nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum