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OLG Köln Urteil vom 18.09.2009 - I-6 U 49/09 - Pflichtangaben bei der Internet-Werbung für Arzneimittel
OLG Köln v. 18.09.2009: Nichtbeachtung der Hinweispflicht auf Pflichtangaben bei der Internet-Werbung für Arzneimittel
Das OLG Köln (Urteil vom 18.09.2009 - I-6 U 49/09) hat entschieden:
Hat sich ein Werbender in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, es zu unterlassen, im Internet für ein Mittel zu werben, ohne die gemäß § 4 Abs. 4 HWG erforderlichen Pflichtangaben deutlich lesbar, abgegrenzt und abgesetzt anzugeben, so hat er die Vertragsstrafe verwirkt, wenn er die Bewerbung des Mittels im Internet fortsetzt und wenn davon auszugehen ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher den nunmehr verwendeten Link übersieht, da sich dieser an letzter Stelle neben anderen - für den Verbraucher in der Regel wenig interessanten - Links wie etwa "Impressum" oder "Datenschutz" befindet und zudem den nicht gebräuchlichen Namen "Pflichttext" trägt.
Siehe auch Arzneimittelwerbung - Werbung für Medikamente, Heilmittel und medizinische Behandlungen und Medikamente - Arzneimittel - Heilmittel - Medizinprodukte
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Vertragsstrafeversprechen vom 6.12.2007 in Anspruch, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet für das Mittel K® zu werben, ohne die Pflichtangaben gemäß § 4 IV HWG deutlich lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben.
Im Januar 2008 warb die Beklagte auf der Internetseite www.gesundheitsberatung.de für K® wie im Tenor des erstinstanzlichen Urteils abgebildet. Der Kläger hat hierin einen Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung gesehen, da die Verlinkung zu den Pflichtangaben nicht hinreichend deutlich sei. Er hat daraufhin Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe erhoben. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. März 2009, auf das hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Fassung der Anträge gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben.
Im Berufungsverfahren, in dem die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, verteidigt sie sich insbesondere damit, dass der Link ohne Scrollen erkennbar sei und dass die Positionierung zwischen den anderen Links die Deutlichkeit des Hinweises nicht mindere. Darüber hinaus missachte das landgerichtliche Urteil das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
II.
Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist die Vertragsstrafe verwirkt. Die Pflichtangaben zu dem Mittel K® sind entgegen der vertraglichen Verpflichtung nicht deutlich lesbar auf der Internetseite angegeben. Zwar ist der Link zu den notwendigen Pflichtangaben ohne weiteres Scrollen am unteren Ende der Seite erkennbar, doch ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher diesen Link übersieht oder jedenfalls nicht anklickt. Hierfür ist weniger der gegenüber dem Begriff "Pflichtangaben" nicht gebräuchliche Begriff "Pflichttext" verantwortlich als der Umstand, dass sich der Link neben anderen – für den Verbraucher in der Regel wenig interessanten – Links wie etwa "Impressum" und "Datenschutz" befindet. Gegenüber diesen Links ist der Hinweis auf die – an letzter Stelle stehenden – Pflichtangaben in keiner Weise hervorgehoben. Der Verbraucher wird daher keinen Anlass haben, ausgerechnet den "Pflichttext" aufzurufen. Das Ziel, dass der Leser diese Pflichtangaben fast zwangsläufig wahrnimmt, wird mit der streitgegenständlichen Gestaltung nicht erreicht.
Der Einwand der Beklagten, das Urteil des Landgerichts verletze das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung, greift nicht durch. Auch wenn man davon ausgeht, es entspreche dem übereinstimmenden Willen der Parteien, die vertragliche Verpflichtung der Beklagten nicht über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehen zu lassen mit der Folge, dass letztlich das Verständnis des § 4 IV HWG für den Umfang der Pflichten relevant ist, folgt daraus nicht etwa im Wege der richtlinienkonformen Auslegung, dass auf das Erfordernis der guten Lesbarkeit verzichtet werden könnte. Vielmehr verlangt § 4 IV HWG ausdrücklich, dass die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und gut lesbar sein müssen. Diese Erfordernisse stimmen mit der Richtlinie 2001/83/EG überein. Dass die englische Sprachfassung der Richtlinie 2001/83/EG nur von "legible" spricht, bedeutet nicht, dass diese Fassung nicht ebenfalls eine gute Lesbarkeit verlangen würde. Der Grund für die abweichende Formulierung liegt darin, dass man im Englischen nicht von "good legible" spricht. "Legible" beinhaltet an sich schon die gute Lesbarkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgte nach § 708 Nr. 10, § 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da es nur um die Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Grundsätze auf den Einzelfall geht.