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Hörgeräte - Handel und Bewerbung

Hörgeräte - Handel und Bewerbung







Gliederung:


-   Allgemeines
-   Preisgestaltung
-   Empfehlungswerbung / Verweisung

-   Kapselgehörschutzgeräte
-   Elektrogeräte-Registrierung



Allgemeines:


Gesundheitsprodukte

OLG Hamm v. 04.08.2009:
Kann ein Hörgeräteakustiker eine Allein- bzw. Spitzenstellung nicht darlegen und beweisen, ist eine Werbung mit einer "Garantie einer bestmöglichen Hörgeräteversorgung in jeder Preisklasse" irreführend und unzulässig. Des weiteren liegt ein Verstoß gegen das HWG vor, weil für Medizinprodukte anderer Art nicht die Erwartung geweckt werden darf, ein Erfolg sei mit Sicherheit zu erwarten.

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Preisgestaltung / Preiswerbung:


Stichwörter zum Thema Preisangaben im Onlinehandel

OLG Frankfurt am Main v. 30.06.2005:
Wird für den Fall des Kaufs eines Medizinprodukts ein Barrabatt angekündigt und gewährt (hier: 15% Jubiläumsrabatt auf alle digitalen Hörgeräte), ist dies eine produktbezogene Werbeform, die gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG verstößt.

OLG Hamm v. 21.07.2009:
Waren im Sinne der Preisangabenverordnung sind auch Hörgeräte. Denn dieser Begriff ist weit zu fassen. Es fallen alle handelbaren Wirtschaftsgüter darunter. Wird für Produkte mit ausgestellten Atrappen geworben, müssen diese mit Preisen entsprechend der Preisangabenverordnung versehen werden.

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Empfehlungswerbung / Verweisung:


Stichwörter zum Thema Werbung

Werbemaßnahmen von Ärzten, Zahnärzten, Kliniken und Heilpraktikern

BGH v. 13.01.2011:
Das Verbot des § 31 MBO-Ä gilt nicht nur, wenn ein Arzt einem anderen Arzt Patienten überweist, sondern auch für Patientenzuführungen an die in § 34 Abs. 5 MBO-Ä genannten Apotheken, Geschäfte oder Anbieter gesundheitlicher Leistungen. - Der Begriff der Zuweisung in § 31 MBO-Ä umfasst alle Fälle der Überweisung, Verweisung und Empfehlung von Patienten an bestimmte andere Ärzte, Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen; entscheidend ist allein, dass der Arzt für die Patientenzuführung an einen anderen Leistungserbringer einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt (Hörgeräteversorgung II).

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Kapselgehörschutzgeräte:


VGH München v. 30.06.2009:
Zu den registrierungspflichtigen Elektrogeräten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG zählen Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung mit höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. Letzteres ist bei batterieetriebenen Kapselgehörschutzgeräten der Fall, auch wenn sie auch ohne Strom noch einen Teil ihrer Funktion erfüllen. Die Kapselgehörschutzgeräte sind Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ElektroG.

VG Ansbach v. 16.07.2008:
Hängt allein die Sekundärfunktion eines Produkts vom Vorhandensein elektrischen Stroms ab, bleibt die Hauptfunktion vom Fehlen elektrischen Stroms hingegen unbeeinflusst, funktioniert das Gerät insgesamt auch ohne Strom richtig und ordnungsgemäß. Ein Gerät ist immer dann kein Elektrogerät im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG darstellt, wenn allein eine Neben- oder Sekundärfunktion vom Vorhandensein elektrischen Stroms abhängt. Ein Kapselgehörschutz mit zusätzlichem Akkubetrieb stellt kein Elektrogerät dar.

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Elektrogeräte-Registrierung:


VG Ansbach v. 21.10.2009:
Die externe batteriebetriebene Komponente der Hörsysteme Vibrant Sound Bridge ist unselbständiges Teil des Mittelohrimplantats und unterliegt deshalb als Teil eines Medizinprodukts nicht der Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz.

VGH München v. 01.03.2010:
Externe Komponenten der Hörsysteme (Vibrant Sound Bridge mit Audioprozessor für bestimmte Arten der Schwerhörigkeit, Cochlea-Implantat mit Sprachprozessor für taube oder ertaubte Menschen mit bestimmten Krankheitsbildern) sind keine eigenständigen Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG, sondern vielmehr Teile anderer Geräte, die als Implantate nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 ElektroG) und deswegen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG von dessen Anwendungsbereich ausgenommen sind.

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