Waren im Sinne der Preisangabenverordnung sind auch Hörgeräte. Denn dieser Begriff ist weit zu fassen. Es fallen alle handelbaren Wirtschaftsgüter darunter. Wird für Produkte mit ausgestellten Atrappen geworben, müssen diese mit Preisen entsprechend der Preisangabenverordnung versehen werden.
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1. | Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Hörgeräte, Attrappen von Hörgeräten (sog. Dummys) oder Zubehör für Hörgeräte auszustellen, ohne hierfür Endpreise anzugeben, wenn dies geschieht wie auf den aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ersichtlichen Abbildungen. |
2. | Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht. |
3. | Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 891,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Klage abzuweisen, soweit Unterlassungsansprüche betreffend die Ausstellung von Hörgeräten und Attrappen von Hörgeräten (sog. Dummys) im Schaufenster ohne Preisangabe geltend gemacht werden.
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[folgen Abbildungen]
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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Münster vom 19.02.2009 (Gesch.-Nr. 24 O 128/08) die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt ist, Hörgeräte oder Attrappen von Hörgeräten (sog. Dummys) auszustellen, ohne hierfür Endpreise anzugeben (nicht: Zubehör für Hörgeräte) und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen.
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
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