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Rechtsprechung zu einzelnen Substanzen im Arznei- und Lebensmittelrecht

Rechtsprechung zu einzelnen Substanzen im Arznei- und Lebensmittelrecht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist sehr umfangreich. Da die Abgrenzung der einzelnen Wirkstoffe (Vitamine, Hormone, Spurenelemente u.a.) bei mehreren Stichwörtern (Gesundheit, Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel usw.) eine Rolle spielt, werden die hierzu gesammelten Gerichtsentscheidungen hier zusammengefasst dargestellt.




Bei den einzelnen Stichwörtern wird auf diese Zusammenfassung verwiesen.

Des weiteren wird verwiesen auf:

Gundsatzartikel zum Thema Arzneimittel/Medikamente

Rechtsprechung zur Abgrenzung von Arzneimitteln, Heilmitteln, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln

Rechtsprechung zu einzelnen Geräten in der Kosmetik und in der Medizin

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Allgemeines:


OLG Frankfurt am Main v. 07.03.2002:
Zur unzulässigen Werbung für Ginseng-Präparate und zur Festlegung der Richtlinie 92/28/EWG als Mindeststandard für das Verbot bestimmter Formen der Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel.

LG Frankfurt (Oder) v. 08.05.2003:
Botox ist ein verschreibungspflichtiges Präparat, für das nach § 10 HWG nur Ärzte, Apotheker und Arzneimittelhändler werben dürfen. Einer Schönheitsklinik ist die Werbung mit Botox-Injektionen untersagt.

OVG Münster v. 07.03.2006:
Bei dem Produkt "OPC-85" mit den Zutaten OPC (Oligomere Pro(antho)cyanidine) aus Traubenkernen handelt es sich nicht um ein Funktionsarzneimittel gemäß Art. 1 Nr. 2 lit. b) RL 2001/83/EG. Das Produkt stellt ferner kein Präsentationsarzneimittel dar.

OLG Frankfurt am Main v. 31.08.2006:
Das Recht eines Arztes auf werbliche Selbstdarstellung steht dem Verbot einer Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht entgegen, wenn der Arzt in einer Anzeige neben anderen Behandlungsmethoden eine "Faltenbehandlung mit Botox" aufführt (Botox).

OLG Hamburg v. 20.12.2006:
Das Widerrufs-/Rückgaberecht nach § 312d BGB kann bei dem Verkauf von Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemitteln nicht auf ungeöffnete Original-Umverpackungen beschränkt werden. Die Bestimmungen der §§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB, 4 Medizinproduktegesetz (MPG) führen jedenfalls dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn die Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel sich in gesonderten Verpackungen befinden und unter hygienischen Gesichtspunkten nicht beeinträchtigt werden.




VG Karlsruhe v. 02.02.2007:
Mangels ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse kann im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht entschieden werden, ob die Vitaminpräparate K 1 2 % Lotion bzw. Vitamin K 1 8 % Serum Bioque Arzneimittel im Sinne des AMG sind und nicht kosmetische Mittel.

BVerwG v. 16.05.2007:
Eine Pferdesalbe mit 0,5 % Kampheranteil ist weder ein Präsentations- noch ein Funktionsarzneimittel.

LG Köln v. 10.07.2007:
Ein "Antikaries-Bonbon" ist ein Kosmetikum und kein Lebensmittel.

OLG Hamm v. 07.08.2007:
Bei der Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, ebenso auch bei der Bewertung, ob - auf entsprechender naturwissenschaftlicher Tatsachengrundlage - eine pharmakologische Wirkung in diesem Kontext zu bejahen ist. Der Begriff "pharmakologische Wirkung" stellt sich als eine primär auch rechtlich zu fassende Schlussfolgerung aus den rein tatsächlich zu beurteilenden Umständen dar, ob und welche Körperbeeinflussungen durch das betreffende Erzeugnis herbeigeführt werden. Der in wässriger Lösung angebotene Zimtextrakt "E" ist ein Arzneimittel.

BVerwG v. 25.07.2007:
Die Anwendung eines Produkts beeinflusst die physiologischen Funktionen des menschlichen Körpers im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Arzneimitteldefinition nur, wenn sie zu einer erheblichen Veränderung der Funktionsbedingungen des Organismus führt und Wirkungen hervorruft, die außerhalb der normalen im menschlichen Körper ablaufenden Lebensvorgänge liegen. Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel setzt voraus, dass die ihm zugeschriebenen Wirkungen durch belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sind (OPC-85).




BVerwG v. 25.07.2007:
Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel setzt voraus, dass die ihm zugeschriebenen Wirkungen durch belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sind. Das Vitamin-E-Produkt E-400 ist ein Lebensmittel und kein Arzneimittel.

BVerwG v. 25.07.2007:
Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel setzt voraus, dass die ihm zugeschriebenen Wirkungen durch belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sind. Das probiotische Bakterienprodukt "Lactobact omni FOS" ist ein Lebensmittel und kein Arzneimittel.

LG Gießen v. 02.10.2007:
Bei gesundheitsbezogener Werbung wird nach allgemeiner Auffassung eine Irreführung dann angenommen, wenn das Mittel eine in der Werbung beschriebene Wirkung nicht hat oder sie nicht hinreichend gesichert ist. Dabei werden hohe Anforderungen gestellt. Es wird verlangt, dass die Werbeangaben gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen müssen, die durch klinisch pharmakologische Untersuchungen gewonnen werden mit klinischen Tests und klinische Erprobung. Dabei ist es Sache des Werbenden, die wissenschaftliche Absicherung glaubhaft zu machen. Ein Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG entfällt auch nicht deshalb, weil der Verfügungsbeklagte in seiner Werbung zur Wirkungsweise darauf hinweist, dass seine Systeme keinen Anspruch auf wissenschaftliche Vollständigkeit erheben, und dass die Angebote keine fachmännisch medizinische Unterstützung oder Therapie ersetzten und dass die Leistung der Produkte auf dem gängigen wissenschaftlichen Weg noch nicht überprüfbar ist (Heilsteine).

OLG Brandenburg v. 09.10.2007:
Die Verwendung von Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, in der Werbung für ein Lebensmittel (hier: grüner Tee) verstößt gegen das in § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG bzw. in der Nachfolgevorschrift § 12 Abs. 1 Nr. 1 LMGB normierte Verbot krankheitsbezogener Werbung. Dass in zahlreichen wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Veröffentlichungen die entsprechenden Wirkungen von grünem Tee diskutiert und teilweise bestätigt werden, ändert an der lebensrechtlichen Unzulässigkeit der Werbung nichts.

BGH v. 22.11.2007:
Ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat wurde in der Gemeinschaft dann noch nicht i.S. des Art. 1 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung in nennenswertem Umfang verwendet, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls feststeht, dass das Mittel oder die Zutat vor dem 15. Mai 1997 in keinem Mitgliedstaat in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet wurde (Luo Han Guo).

VGH Mannheim v. 13.12.2007:
Vitamin-K1-Produkte sind keine Arzneimittel, sondern kosmetische Mittel, wenn bei deren Bewerbung nur auf den hauptpflegenden Gesichtspunkt und nicht auf Heilwirkungen abgestellt wird; sie bedürfen daher keiner arzneimittelrechtlichen Zulassung. Von Vitamin-K1-Produkten geht auch keine derzeit nachweisbare Gefährdung aus, die es gebieten würde, sie zu den funktionalen Arzneimitteln zu zählen.

OLG Frankfurt am Main v. 27.03.2008:
Eine Werbung, die den Eindruck erweckt, die Wirksamkeit eines Mittels (hier: Ohrkerzen) zur Therapie bestimmter Krankheiten sei wissenschaftlich abgesichert, ist irreführend, wenn die therapeutische Wirksamkeit nur durch praktische Erfahrungen belegt werden kann. Soweit es - im Hinblick auf den eingeschränkten Inhalt einer Wirksamkeitswerbung - abweichend von Ziff. 1 ausreicht, die Wirksamkeit mit praktischen Erfahrungen zu belegen, müssen diese praktischen Erfahrungen hinreichend gesichert sein; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Werbende.

VG Minden v. 14.05.2008:
Das Präparat "E. Zimtkapseln" ist sowohl der Bezeichnung nach (Präsentationsarzneimittel) wie auch der pharmakologischen Wirkung nach (Funktionsarzneimittel) ein Arzneimittel und nicht nur ein diätetisches Lebensmittel, so dass es zu seiner Verbreitung einer behördlichen Zulassung bedarf.

VG Potsdam v. 09.06.2008:
Das für die E-Zigaretten verwendete flüssige Nikotin ist als ein nicht zugelassenes Arzneimittel anzusehen. Deshalb ist eine arzneimittelrechtliche Ordnungsverfügung, durch die das Bewerben von E-Zigaretten auf einer Internetplattform verboten wird, rechtmäßig.



BGH v. 26.06.2008:
Ein Erzeugnis, das aus einem Stoff besteht, der auch bei normaler Ernährung als Abbauprodukt im menschlichen Körper entsteht, ist nicht als Arzneimittel anzusehen, wenn die unmittelbare Aufnahme dieses Stoffes zu keiner gegenüber den Wirkungen bei normaler Nahrungsaufnahme nennenswerten Einflussnahme auf den Stoffwechsel führt. Ein Erzeugnis, das einen Stoff enthält, der auch mit der normalen Nahrung aufgenommen wird, ist nicht als Arzneimittel anzusehen, wenn durch das Erzeugnis keine gegenüber den Wirkungen bei normaler Nahrungsaufnahme nennenswerte Einflussnahme auf den Stoffwechsel erzielt wird (L-Carnitin II).

BGH v. 26.06.2008:
Ein Erzeugnis, das aus einem Stoff besteht, der auch bei normaler Ernährung als Abbauprodukt im menschlichen Körper entsteht, ist nicht als Arzneimittel anzusehen, wenn die unmittelbare Aufnahme dieses Stoffes zu keiner gegenüber den Wirkungen bei normaler Nahrungsaufnahme nennenswerten Einflussnahme auf den Stoffwechsel führt (L-Carnitin II).

OLG Schleswig v. 01.07.2008:
Bei dem Präparat "Selen + Zink forte" handelt es sich um ein diätetisches Lebensmittel, eine sog. ergänzende bilanzierte Diät. Die Diätverordnung (DiätV) in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl I 1161) regelt in § 3 Abs. 1, dass das Verbot des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB abweichend von § 12 Abs. 2 S. 2 LFGB auch für diätetische Lebensmittel gilt und Ausnahmen nur für bestimmte Behandlungen (vgl. § 3 Abs. 2 DiätV) zugelassen sind. Erkrankungen, wie Grippe und Erkältung, werden in dieser Vorschrift nicht genannt. Werbeaussagen sind krankheitsbezogen im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, wenn mit ihnen der Eindruck erweckt wird, dass das beworbene Produkt vorbeugende Wirkung gegen Erkältungskrankheiten hat (Selen + Zink forte).

OLG Schleswig v. 01.07.2008:
Gegen das Verbot von Werbung mit schlankmachender Wirkung verstößt der Werbende, wenn er durch bildliche Darstellung und Überschriftengestaltung plakativ herausstellt: "Wunschfigur auch nach dem Urlaub!" - "Mit C.L.A. + Grüner Tee können Sie die Fettverbrennung steigern" - "…bei regelmäßiger körperlicher Betätigung C.L.A. das Körperfett deutlich reduziert" - "beugt dem JoJo-Effekt vor" (C.L.A. + Grüner Tee)..

LG Hamburg v. 21.08.2008:
Die Bezeichnung „Heilsteine“ stellt im Kontext mit Werbung für die angeblichen krankheitsvorbeugenden und/oder krankheitslindernden und/oder krankheitsheilenden Wirkungen von Steinen eine unzulässige Werbeangabe im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11UWG i.V.m. 3 S. 2 Nr. 1 HWG und/oder § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG dar. Die verbotswidrige Werbung im Internet begründet zumindest eine Erstbegehungsgefahr für eine kerngleiche Verletzungshandlung in anderen Werbemedien.




OLG Hamburg v. 29.01.2009:
Da Nahrungsergänzungsmittel in § 1 NemV als Lebensmittel definiert sind, gelten in Ermangelung einer Legaldefinition und in Ermangelung spezieller Regelungen für die sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung mithin die allgemeinen Regeln des Lebensmittelrechts. Sind die allgemeinen Regelungen des Lebensmittelrechts anwendbar, so gelten die Vorschriften des LFGB und die lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft. Ein Produkt, das pro Kapsel 100 mg eines Extrakts aus Ginkgo-biloba-Blättern in der Spezifikation der Positivmonographie mit 7% Terpenlaktonen (Ginkgolide und Bilobalid) und ca. 24 Prozent Flavonglycosiden sowie weniger als 5 ppm Ginkgolsäure enthält, ist als "sonstiger Stoff mit physiologischer Wirkung" ein Nahrungsergänzungsmittel..

OLG Hamburg v. 19.02.2009:
Der Begriff „Gelenkbeschwerden“ im konkreten Verwendungszusammenhang mit „Arthrosamin Gelenkschutz" schließt nicht nur Erscheinungsformen der normalen Schwankungsbreite körperlicher Leistungsfähigkeit, sondern auch krankhafte Beschwerden – insbesondere Arthrose – mit ein, weil solche nicht ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Produkts ausgeschlossen werden. Es handelt sich demzufolge um eine für Nahrungsmittelergänzungstoffe außerhalb von Fachkreisen verbotene Werbung mit Krankheitsbezug..

LG Hamburg v. 21.04.2009:
Soweit das Fehlen der wissenschaftlichen Grundlage einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage hinreichend substantiiert vorgetragen wurde, ist es -abweichend von den allgemeinen Regeln – Aufgabe des Werbenden, der durch die Verwendung dieser Aussage die in Anspruch genommene therapeutische Wirkung behauptet, die wissenschaftliche Absicherung seiner Werbeangabe zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Es liegt im Interesse der Allgemeinheit, Angaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, bei denen die Gefahr von Schäden besonders groß ist, nur zuzulassen, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Es ist unzulässig, den Nagelpilzstift Nailner ® Repair in Deutschland zu bewerben und zu vertreiben.

LG Düsseldorf v. 28.10.2009:
Solange die Liste über zulässige Werbeangaben bei Nahrungsssupplementen gem. Art. 13 Abs. 3 der Health-Claim-Verordnung noch nicht verabschiedet ist, dürfen im Inland angebotene Nahrungsergänzungsmittel und Aufbaustoffe, die in einem EU-Land zulässigerweise hergestellt worden sind, nur entsprechend den Vorgaben der Verordnung beworben werden. Dazu gehören Angaben über die Menge und physiologische Wirksamkeit der in Supplementen enthaltenen Stoffe. Für die Richtigkeit dieser Angaben und den wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit ist der Anbieter darlegungs- und beweispflichtig (Pilzprodukte).

BGH v. 14.01.2010:
Ein Erzeugnis, dessen Wirkungen durch einen Stoff erzielt werden, der in entsprechender Menge in angemessener Weise auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werden kann, kann auch dann als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel anzusehen sein, wenn die empfohlene Häufigkeit der Aufnahme (hier: täglich) nicht den üblichen Ernährungsgewohnheiten entspricht (Diabetruw® Zimtkapseln).



LG Hamburg v. 16.03.2010:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 LFGB ist es verboten, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, bei deren gewerbsmäßigem Herstellen nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe unvermischt oder in Mischungen mit anderen Stoffen verwendet worden sind. Das bezieht sich auch auf das Inverkehrbringen eines Tees mit Ginkgo-Blättern, da diese nach § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 LFGB den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe sind. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung werden Ginkgo-Blätter nicht üblicherweise als Lebensmittel oder als charakteristische Lebensmittelzutat sondern allenfalls als Arzneimittel verwendet (Tee mit Ginkgo-Blättern).

OLG Düsseldorf v. 23.03.2010:
Bei der Frage, ob es sich der Bewerbung eines "Digestif" als "bekömmlich" um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt, darf nicht zwischen unterschiedlichen Lebensmittelgruppen unterschieden werden. Der Begriff muss vielmehr einheitlich ausgelegt werden. Die Aussage, ein alkoholisches Getränk sei "bekömmlich" bezieht sich nicht auf einen positiven, das gesundheitliche Wohlbefinden verbessernden Einfluss des alkoholischen Getränks, sondern lediglich auf die Verträglichkeit des Getränks. Ob dies bereits einen Gesundheitsbezug im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 HCVO darstellen kann, erscheint zweifelhaft (Bekömmlichkeit).

OVG Lüneburg v. 03.02.2011:
Einzelne Werbeaussagen im Internet in Bezug auf ein ausdrücklich als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnetes Produkt, die als solche unter das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB oder als Angaben zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ("Health-Claims-Verordnung") fallen können (hier: wissenschaftlich ausgestaltete Beschreibung einer Unterbrechung der körpereigenen Cholesterinsynthese), vermögen die Eigenschaft des Produkts als Präsentationsarzneimittel nicht zu begründen, wenn sie aus Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers für das Gesamtbild der Produktpräsentation nicht prägend sind (Red Rice 330 mg GPH Kapseln).

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